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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1905
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- Deutsch
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17, 21. Januar ISOS Nichtamtlicher Teil. 701 beschränkte, kategorisch von Frankreich ein viel weiter gehen des Zitationsrecht verlangte und auch durchsetzte, so daß der Artikel II des Sondervertrags also lautete: den Zeilen oder am Rande versehen sind.« Kaiser bemerkt hierzu, daß diese Bestimmung, die in dem einzigen Sondervertrage, den Preußen bis dahin ab geschlossen hatte, in dem englischen Vertrage von 1846, gänzlich fehle, um so mehr als Zugeständnis französischerscits anzuerkennen sei, als die französische sebensowenig die englische'^ Landesgesetzgebung bekanntlich gar keine Antho logien gestatte. sSie kennt überhaupt kein Zitationsrecht!') Die französischen Verleger würden aus dem Artikel II so gut wie keinen Vorteil ziehen können, da derartige Lehrbücher der deutschen Sprache in Frankreich weder gedruckt noch benützt würden. In ganz ähnlicher Weise motivierten die vom preu ßischen Abgeordnetenhaus mit der Prüfung der Konvention betrauten vereinigten Kommissionen für Handel und Ge werbe und für Finanzen und Zölle die Fassung des Artikels II: »Die im Interesse des Unterrichts hier auf genommene Beschränkung werde als zweckmäßig anerkannt, und nur das Bedenken erhoben, daß nach den Worten des Artikels das Abdrucken ganzer Werke, wenn auch von ge- ringerm Umfang, zum Zweck des Schulgebrauchs nicht ge stattet scheine.» Der Vertreter der Staatsrcgierung er widerte in -- wohl zu weitgehender — Interpretation des Artikels II, man habe denselben, der übrigens weiter gefaßt sei als der 8 I des Gesetzes vom 11. Januar 1837, auch französischerseits bei der Redaktion dahin verstanden, daß z. B. der Abdruck ganzer Theaterstücke oder eines ähnlichen Werks wie des bekannten »Obarlos XII« gestattet sei. Die Interpretation würde übrigens wesentlich vom Gutachten des Sachverständigen-Vereins abhängen. (Stenogr. Bericht VI 1862, Seite 5S8.) Man sieht, die Buchhändler hatten in Preußen alles erreicht, was sie in der Denkschrift des Börsen oereins von 1855 verlangten, ja noch mehr: als Preußen ein Jahr später, 1863, mit Belgien einen Sonder vertrag abschloß, erhielt der Artikel II noch eine weitere Ab- schwächung; es fiel die Bestimmung, daß die Schulausgaben in der Landessprache mit erläuternden Anmerkungen oder mit Übersetzung zwischen den Zeilen oder am Rande ver sehen sein müssen. So blieb das Thema geordnet von 1862 bis 1883; der deutsche Buchhandel machte sich die ihm gewährte Frei heit zunutze, es erschienen in verschiedenen Verlagen die bekannten Kollektionen von Schulausgaben französischer Literaturwerke, Dichtungen, Theaterstücke, Geschichtswerke rc. 1870 erschien ein neues deutsches Literargesetz, das in seinem Z 7a die Zitationsfrage dahin löste, daß gestattet sei: -das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Teile, die Aufnahme von Schriften geringeren Umfanges in ein größeres Ganzes, soweit es sich um ein wissenschaftliches Werk oder eine Sammlung zu Kirchen-, Schul- und Unter richtsgebrauch oder zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke (Anthologien!) handelt.. Ein Vergleich dieses Z 7 » mit dem oben angeführten ent sprechenden Z 4,2 des alten preußischen Gesetzes vom Jahre 1837 zeigt, daß es sich hier um eine erhebliche Erweiterung *) ') Anm. des Autors. der Zitationsbefugnis handelt, die beinahe die laut preußisch- französischer Konvention von 1862 gestalteten »sxtraits« Nach Begründung des Norddeutschen Bundes bezw. des Deutschen Reiches wandte sich der damalige Vorstand des Börsenvereins (Springer, Marcus, Voerster) an den Reichs kanzler mit dem Ersuchen, an die Stelle der einzelnen Literarkonventionen der Staaten durchweg Reichsverträge zu setzen und zu diesem Zwecke die bisher bestehenden Einzelkonventionen zu kündigen. Aber das Jahr 1883 kam heran, bevor das Deutsche Reich den ersten Literar- vertrag, und zwar mit Frankreich, abschließen konnte. Auch damals erhoben sich aus den beteiligten Kreisen wieder Stimmen, daß Frankreich den weit überwiegenden Vorteil habe. Darauf erwiderte Dambach in dem Vorwort zu seinem Kommentar'), daß der neue Vertrag auch für Deutsch land als ein erfreulicher Fortschritt bezeichnet werden dürfe; es sei gelungen, die Grundsätze der neuen deutschen Urheber rechts-Gesetzgebung auch zur Basis des internationalen Vertragsrechts zu machen, eine materielle Verbesserung sei auch betreffs der Schulausgaben erzielt, und es dürfe aus gesprochen werden, daß der vorliegende Vertrag ein erfreu licher Schritt zu dem Endziel eines großen Welt-Literar- vertrags sei. Sehen wir uns nun einmal, und damit komme ich end lich zu dem Kern meiner Studie, den Z 4 des neuen Ver trags an. Sein Wortlaut ist: lichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichung ausdrücklich für de» Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt und ein gerichtet oder wissenschaftlicher Natur ist. Länder erscheinendes Originalwerk eine in dem andern Land veröffentlichte ganze Schrift von geringerm Umfang aufzunehmen. Es muß jedoch jedesmal der Name des Urhebers oder die Quelle angegeben sein, aus der die in den beiden vor stehenden Absätzen gedachten Auszüge, Stücke von Werken, Bruchstücke oder Schriften herriihren. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine An wendung auf die Aufnahme musikalischer Kompositionen in Sammlungen, die zum Gebrauch sür Musikschulen bestimmt sind; vielmehr gilt eine derartige Aufnahme, wenn sie ohne Genehmigung des Komponisten erfolgt, als unerlaubter Nachdruck.» Zunächst ist hierzu festzustellen, daß, mag es auch, wie Dambach oben meint, sonst gelungen sein, den Grundsätzen der deutschen Urheber-Gesetzgebung in dem Sondervertrag Geltung zu verschaffen, zwischen dem Z 4 des Sonderver trags und dem entsprechenden Z 7 des deutschen Gesetzes von 187Ü ein erheblicher Unterschied besteht, und zwar in dem Sinne, daß der Z 4 in zugestandenermaßen ganz absichtlicher Weise weitergehende Zitationsbefugnisse gewährt. Hier sind also die deutschen Kommissare mit ihren Wünschen bewußt über ihr Landesgesetz hinausgegangen. Auch wenn man den § 4 des Sondervertrags mit dem Artikel II des preußisch-französischen Vertrags von 1862 ver gleicht, ergibt sich eine Erweiterung der Zitationsbefugnis. »Anmerkungen in deutscher Sprache oder Übersetzung zwischen den Zeilen oder am Rande« werden (wie schon im preußisch belgischen Vertrage von 1863) für die Schulausgaben *) Ur. Otto Dambach, »Der deutsch-französische Literar-Vertrag vom 19. April 1883. Mit Erläuterungen.« Berlin 1883, Enstin. SS
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