Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050121
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190501216
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19050121
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-01
- Tag1905-01-21
- Monat1905-01
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
702 Nichtamtlicher Teil. 17, 21. Januar 1905. nicht mehr gefordert, ferner ist auch für .wissenschaftliche Zwecke und Chrestomathien« die Aufnahme von »kragineuts- gestattet. Dagegen sind, als Neuerung, Auszüge musi kalischer Kompositionen für Musikschulen ausdrücklich ver boten. In der Denkschrift, die die Regierung dem Entwurf für den Reichstag mitgab, heißt es: -Wenn anstatt der in dem zitierten Z 7 iit. a (nämlich des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870) enthaltenen Bestim mung, welche das wörtliche Anfuhren einzelner Stellen oder kleinerer Teile eines Werkes gestattet, in dem vor liegenden Artikel 4 die Fassung der bisherigen Konven tionen (preußisch-französische Konvention Artikel il> Auszüge aus Werken oder ganze Stücke von Werken beibehalten ist, so waren hierfür Rücksichten auf die Interessen des Unter richts in Deutschland maßgebend, die nach den Kundgebungen ihrer berufenen Vertreter die Fortdauer der Möglichkeit zur freien Benutzung französischer Werke in dem bisherigen ver tragsmäßigen Umfange wünschenswert machen.« (S. 12 der Denkschrift in Nr. 332 der Sammlung sämtlicher Drucksachen des Reichstags, 5. Legislatur Periode II. Session 1882/83 IV. Bd.) Ferner sagt Dambach in seinem oben schon zitierten Kommentar S. 12 erläuternd zu H 4: -2. Auszüge zum Schulgebrauch. Der Artikel 4 ge- diese Auszüge oder Stücke haben dürfen, ist im Vertrag nicht angegeben; es ist dies dem verständigen Ermessen des Richters überlassen. Als Maßstab wird hierbei gelten müssen, daß einerseits die Bedürfnisse der Schule in ausgedehntem Umfang Berücksichtigung verdienen, daß aber anderseits die Ausdehnung der abgedruckten »Stücke« keine so große fein darf, daß sie in eine Umgehung des Nachdrucks verbots ausartet. ES wird daher z. B. unbedenklich ge stattet sein, von einem französischen Drama einzelne Akte abzudrucken; dagegen würde eS unzulässig sein, das ganze Drama mit Weglassung einiger wenigen Szenen zu repro duzieren. 3. Abdruck ganzer Dramen zum Schulgebrauch. Von verschiedenen Seiten war in Deutschland der Wunsch Dramen, Novcllen usw. als Separatausgaben zum UnterrichtSgcbrauch in Schulen abzudrucken. Es wurde geltend gemacht, daß es für den Unterricht in der franzö sischen Sprache von der größten Bedeutung sei, den Schülern es aber häufig sehr schwer falle, ja zuweilen unmöglich sei, die Genehmigung der französischen Autoren oder Verleger zur Veranstaltung derartiger Ausgaben zu erhalten, und Bestimmung über den Abdruck ganzer Dramen re. in den Vertrag aufzunehmen; allein dieser Versuch stieß auf den entschiedensten Widerspruch bei der französischen Regierung. Es wurde seitens der französischen Kommissarien nament lich hervorgehoben, daß cs vollständig unmöglich sei, zu mithin diese Erlaubnis dahin führen würde, einen großen und wichtigen Teil der französischen Literatur von dem Nachdrucksverbote auszuschließen. fischen Autoren oder Verleger wenigstens zu verpflichten, gegen angemessene Entschädigung die Erlaubnis zum Ab druck solcher Dramen re. zu erteilen; allein auch dieser Vor schlag ließ sich nicht durchsetzen, indem hierin ein unzu lässiger Eingriff in Privatrechte erblickt wurde.- Hieraus geht deutlich hervor, daß die oben angeführte, von mir mit einem Fragezeichen versehene Ansicht des Ver treters der preußschen Staatsregierung über den Artikel II des 1862er Vertrages, die in dem fraglichen Teil wörtlich in den H 4 des 1883er Vertrages übernommen ist, es sei der Abdruck ganzer Theaterstücke gestattet, wohl schon 1882 von der französischen Regierung nicht anerkannt, im Jahre 1883 aber von ihr ausdrücklich abgelehnt wurde. Die deutschen Delegierten stießen in dieser Beziehung »auf den entschiedensten Widerstand«, wobei man sich deutscherseits beruhigte. Einer dieser Delegierten war der schon oben aus seinem offiziösen Kommentar zitierte Dambach. Aber auch der deutsche Leiter der 1883er Verhandlungen, Geheimer Rat Reichardt, hatte noch später Gelegenheit, seine Anschauungen über die Tragweite des Z 4 auszusprechen. Es war dies bei den Verhandlungen zur Begründung der Berner Über einkunft 1884 in Bern. Dort schlugen die deutschen Delegierten vor, den Artikel 4 des Sonderabkommens auch in die Übereinkunft zu übernehmen, »paroeqn'il a xara z- avoir un interSt univsrssl ä es gus eertsins swprants puiseent btrs kait.8 sux nuteurs, äav8 1s8 Iimite8 rai8onvab1s8 pour >S8 bs8oin8 äs l'sn8signsniöot>.*) Herr Reichardt versicherte noch besonders, daß diese Benutzung nur »äs.n8 uns ws8urs limitss« erfolgen solle, und in der Kommisstonsberatung wurde endlich ausdrücklich festgestellt: »In redaktioneller Beziehung sind die im ersten Absatz stehenden Worte -ganze Stücke- bemängelt worden, weil sie zu weit gingen und in einem Sinne ausgelegt werden könnten, der geradezu einen Eingriff in die Rechte des Autors bedingen würde. Dieser Bemerkung wurde entgegengehalten, daß der betreffende Ausdruck in mehreren gegenwärtig zu Kraft bestehenden Verträgen steht und darin in der klargelegten Absicht aus genommen wurde, ihm nur eine einschränkende Bedeutung (siAllikieLliou rsstroillts) einzuräumen. Da diese Auseinander setzung die in der Anwendung eines allgemeinen Ausdrucks liegende Gefahr beseitigte, so sah die Kommission keine Un- zukömmlichkeit darin, den Ausdruck -ganze Stücke« an zunehmen«. Diese Kommentare der maßgebenden Stellen bieten das Auslegungsmaterial. Der deutsche Buchhandel fuhr fort, auf Grund des H 4 Werke der modernen französischen Literatur herauszugeben, u. a. publizierte ein Dresdener Verleger Schulausgaben einer Reihe moderner französischer Literaturwerke von Autoren ersten Ranges, wie Feuillet, Halsvy, Loti, Msrimse, Verne, Daudet rc. unter dem Titel > lübklotübqas kranyaiss», in verkürzter Form, bald größere Partien, bald ganze und halbe Seiten, bald nur einzelne Sätze weglasscnd. Der Verlauf der ganzen Erzählung war stets wiedergegeben, überwiegend mit den Worten des Originals, öfters unter Einschaltung von zusammenfassenden Resümees, um bei längeren Streichungen das Verständnis der Handlung nicht zu beeinträchtigen: quantitativ war ein Drittel, ein Halb, ja in einem Fall sogar neun Zehntel vom Gesamtumfange wörtlich herllber- genommen. Dazu kam, daß in einem Werke -I-'inva- sion« von Ludovic Halsvy die chauvinistisch-französischen Stellen beseitigt wurden, daß also dieses meisterliche Werk, eine Zierde der modernen französischen Literatur, von einem deutschen Pädagogen zensuriert und dann dem deutschen Schüler vorgesetzt wurde. Das moralische Recht des Schrift stellers, so gelesen zu werden, wie er vor den Leser treten will, war so völlig aufgehoben. Daß hier die erlaubten Grenzen überschritten ivaren, wurde jedem klar, der sich mit *) Letes äs la Oovkörsnes äs 1884 S. 50 ff., zitiert nach Röthlisberaer, Börsenblatt 1899, Nr. 96.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder