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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1905
- Strukturtyp
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- 1905-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1905
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- Deutsch
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dem Wesen des modernen Urheberrechts, wie es besonders auch in dem neuen deutschen Literargesetz von ISÜ1 zum Ausdruck gelangte, mit dem Schutz der individuellen — neben den materiellen — Rechten des Schriftstellers, vertraut ge macht hatte. So war es denn nicht zu verwundern, wenn der oben genannte Verleger wegen Verletzung des Z 4 des deutsch französischen Sondervertrags von den beteiligten französischen Verlegern verklagt und vom Reichsgericht definitiv wegen Nachdrucks verurteilt wurde (Urteil vom 4. November 1899, Entsch. Ziv. Bd. 45, S. 10 u. folg ), und zwar mit der Be gründung, daß das erlaubte Maß der Zitation weit über schritten sei. Veranstaltung von Auszügen und ganzen Stücken erlaubt, so bleibt damit eben jede Reproduktion dem Nachdrucksver bote unterworfen, die sich nicht als eine solche Veranstaltung charakterisiert. Sobald durch die Summe der Proben in ihrer Bereinigung mit einem Auszug oder mit Auszügen wieder ein in sich verbundenes Ganzes geschaffen wird, in ftandteilen zur Erscheinung gelangt, ist die Reproduktion unstatthaft. Ohne Zweifel eröffnet schon das Urheberrecht in der Ausgestaltung, die es durch die heutige Rechtsord nung erfahren hat, die Möglichkeit, den Inhalt, die Fabel, den Jdeengang eines fremden Werks im allgemeinen oor- zusllhrcn. Wenn aber die Gedankenreihcn dieses Werks nicht in großen Umrissen, sondern in detaillierter Darstellung micderkehren, wenn der Gcsamtorganismus in seinen gröbern und feinern Verzweigungen unter Hervorhebung alles dessen, was seine Eigenart bedingt, zur Anschauung gebracht wird, dann hat man es weder mit einem Auszug, noch mit ganzen Stücken, noch mit einem Auszug und ganzen Stücken zu tun. Vielmehr ist das Werk selber in seiner Totalität, wenngleich unter Abkürzungen, wiedergegeben. Cs wäre aber willkürlich und unmotiviert, angunehmen, daß der dem Ausländer gewährleistete Schutz des Urheberrechts, der grund sätzlich dem dem Inländer gewährleisteten Rechtsschutz gleich illusorisch geworden sei. Dagegen läßt sich nicht geltend machen, daß die Interessen des Unterrichts oder der Schule eine weiterreichende Verück- tragS daher auch zu einer Hinausschiebung der Grenzlinie führen müsse. Die Interessen, deren Wahrung es galt, er scheinen im Gegenteil als vollauf gewahrt. Es wird ohne in deren gedanklichen Inhalt einzuführen und mit ihren formellen Besonderheiten vertraut zu machen. Daß es zu dem Ende schlechthin und allgemein erforderlich sei, ver kürzte Gesamtdarstellungen zu geben, erhellt nicht. Und wenn, oder wo cs wirklich daraus ankommt, die Gestaltungs kraft des Schriftstellers, die Feinheiten seiner Drktion und seine Kunst in der psychologischen Entwicklung und Zer gliederung nicht an einzelnen Stücken, sondern an der Literatur und der Tonkunst, hat in seinem ß 18*) eine Grenzverrückung zugunsten erlaubten Nachdrucks nicht vor genommen.- So das Reichsgericht. Ich möchte hierzu noch darauf Hinweisen, daß für die Schulzwecke ja alle jene Werke der französischen Literatur frei sind, deren Autoren dreißig Jahre tot sind; für die übrigen ist freilich eine Verständigung mit dem französischen Verleger nötig, die aber wohl in den meisten Fällen zu erzielen sein wird. Ausnahmen wird es freilich geben. So berichtete dem a. o. Ausschuß ein Leipziger Schulbücherverleger, daß der betreffende fran zösische Verleger unerfüllbare Bedingungen (Druck in Paris, keine Garantie für alleinige Benützung rc.) gestellt habe, aber es ist ja auch wohl kaum nötig, sich bei Schul ausgaben gerade auf ein Werk zu kaprizieren. Man wird doch unschwer passenden Ersatz zu raisonablen Bedingungen finden. Der von 1848 bis 1897 bestandene deutsch-englische Sondervertrag kannte ebensowenig Zitationen wie die englische und französische Landesgesetzgebung, und noch heute wollen davon weder die französischen noch die englischen Verleger etwas wissen. Für den englischen Verlag erklärte dies ausdrücklich Herr Heinemann-London auf dem Leipziger Verlegerkongrcß, sowohl in der Sektion als im Plenum Bericht Seite 229 und 291). Nun gestattet freilich der S 8 der Berner Konvention Auszüge englischer Werke für den deutschen Schulgebrauch, aber nur nach Maßgabe der deut schen Landesgesetzgebung, also nach Z 19 des neuen Literar- gesetzes. Ich habe aber nicht gehört, daß durch diese Be schränkung die Erlernung der englischen Sprache mehr er schwert sei als die der französischen. Ich glaube also, wir können die Beschränkungen, die das oben angeführte Reichsgerichtsurteii uns auferlegt, ruhig hinnehmen und uns damit einverstanden erklären, daß bei der Revision der Berner Konvention (unter Aufhebung der drei Sonderverträge mit Frankreich, Belgien, Italien und damit des gleichlautenden Z 4 derselben, sowie des H 8 der Berner Konvention) dem schon im Jahre 1893 vom Börsen verein der Reichsregierung vorgetragenen Wunsche gemäß -einheitliche Vorschriften über die nicht autorisierte Be nutzung von Werken der Literatur und Kunst in den für den Unterricht und die Schulen bestimmten Werken auf gestellt werden«. Dies könnte passender Weise unter Zugrundelegung der Bestimmungen geschehen, die der Z 19 des neuen deutschen Literargesetzes aufstellt. Dieser Paragraph ist bekanntlich ein Kompromiß, das erst nach langen Kämpfen zwischen Schriftstellern und Buchhändlern zustande gekommen ist; er gestattet die Vervielfältigung lediglich 1. wenn einzelne Stellen oder kleinere Teile eines Sckrist- werks, eines Vortrags oder einer Rede nach der Veröffent lichung in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden; 2. wenn einzelne Aussätze von geringem Umfang oder einzelne *) Im definitiven Gesetz 8 19.
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