Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050121
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190501216
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19050121
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-01
- Tag1905-01-21
- Monat1905-01
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
bestimmt ist. Schon im Jahre 1896 hatte der a. o. Ausschuß in seinen »Beiträgen zum Urheberrecht«, Seite 86, als Zitationsgrenze vorgeschlagen, daß die Entlehnung aus einem andern Werke weder ein Fünfzehntel vom Umfange des benützten, noch ein Fünfzehntel vom Umfange des benutzenden Werkes über schreiten dürfe. Der Gesetzgeber hat zwar diesen Maßstab nicht übernommen, sachlich aber offenbar ähnliches erstrebt Vielleicht würde das oben angezogene Reichsgerichts erkenntnis gestatten, die Grenzen der Zitierung in tz 4 der Sonderverträge etwas weiter zu stecken, erheblich aber wohl nicht: und bei der oben geschilderten entschiedenen Abneigung der fremden Nationen gegen die Zitationsfreiheil wird man, will man im internationalen Recht weiter kommen und dadurch andere Vorteile erringen, schon anstandshalber zu dem Grundsätze übergehen müssen: »Was du nicht willst daß man dir tu, das füg auch keinem andern zu«. Es ist doch unhaltbar, daß wir uns Vorbehalten wollen, nach § 4 der Sonderverträge die Schriftsteller fremder Nationen mehr auszunützen als unsere deutschen Schriftsteller. Also, fort mit den Sonderoerträgen und Ordnung der Materie auf Grund des tz 19 des neuen deutschen Literargesetzes! Im Jahre 1855 hatte der Börsenverein recht, wenn er einer Überspannung des internationalen Schutzes entgegen trat; jetzt ist ein halbes Jahrhundert vergangen, wir nähern uns dem von Dambach erträumten Welt-Literar-Recht und haben diesem gegenüber in wohlverstandenem eigenen Interesse andere Aufgaben und Pflichten als unsere Väter. Kleine Mitteilungen. Wechsel st empel. Strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Nichtversteuerung des Wechsels. — Für die Nicht versteuerung des von einer Aktiengesellschaft erworbenen und standsmitg lieber strafrechtlich verantwortlich, auch wenn sie persönlich an der Weiterbegebung des Wechsels nicht beteiligt ge wesen sind. Dieser Grundsatz ist in einem kürzlich ergangenen Reichsgerichts-Erkenntnis ausgesprochen, das durch einen Erlaß des preußischen Finanzministers gegenwärtig den unter stellten sämtlichen Zoll- und Steuerbehörden zur Beachtung mit geteilt wird. Aus den Gründen ist folgendes hervorzuheben: Die drei Angeklagten sind Mitglieder des Vorstands der Aktiengesellschaft ll. Der bei dieser angestellte Kassierer P. hatte einen Wechsel angenommen und am Fälligkeitstage zur Ein ziehung des Wechselbetrags, bezw. zum Protest hinausgegeben. Die zu dem Wechsel verwendete Stempelmarke ist in unvorschrifts mäßiger Weise kassiert gewesen, als P. den Wechsel in Empfang nahm. Über die Befugnis des P., den Wechsel für die Gesell schaft anzunehmen und hinauszugeben, fehlt es an Feststellungen. Die Angeklagten haben behauptet, P. sei dabei völlig selbständig verfahren, und sie seien bei seinen Handlungen in keiner Weise beteiligt gewesen. Die Angeklagten sind von dem Schöffengericht von der Anklage der Hinterziehung der Wechselstempelsteuer freigesprochen, und die gegen dieses Urteil seitens der Berufung ist verworfen worden. Das Berufungsurteil geht bei Beurteilung des Sach verhalts von folgenden Erwägungen aus: Die Voraussetzungen für die Teilnehmerschaft am Umlauf des Wechsels (ß 5 des Gesetzes vom 10. Juni 1869) träfen bei demjenigen Vorstandsmitglied nicht zu, das bei der Wechselerklärung oder dem Wechselgeschäft in keiner Weise tätig gewesen sei. Allerdings werde keine eigne un mittelbare Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfordert, ein Geschäfts inhaber trage auch für Zuwiderhandlungen des Geschäftsbevoll mächtigten die strafrechtliche Verantwortlichkeit; allein das dritte bei dem Akt unbeteiligte Vorstandsmitglied könne im vorliegenden Fall nicht als eine Person angesehen werden, in deren Auftrag oder Vertretung die zwei andern Vorstandsmitglieder gehandelt hätten. Vorliegend aber habe sich nicht Nachweisen lassen, welche zwei von den drei Vorstandsmitgliedern die in Rede stehenden Akte vorgenommen hätten. Gegen das Berufungsurteil hat der Provinzialsteuerdirektor Revision eingelegt. Das Rechtsmittel wird auf die Behauptung der Verletzung materiellen Rechts gestützt. Die Staatsanwaltschaft hat, gemäß § 136 Schlußsatz des Gerichtsverfassungsgesetzes, die Entscheidung des Reichsgerichts beantragt. Die Revision ist begründet. Im Sinne der 4 und 5 des Gesetzes betreffend die Wechsel stempelsteuer sind zu den für die Entrichtung der Abgabe ver hafteten Personen auch Aktiengesellschaften zu rechnen. Die einer Aktiengesellschaft obliegenden Verpflichtungen können nur durch Gesellschaft berufenen Personen, mithin durch die Mitglieder des Vorstands vorzunehmen. Bereits mit dem Erwerb eines Wechsels wird die Aktiengesellschaft Teilnehmerin an dessen Umlauf (§ 5 des Gesetzes). Von diesem Zeitpunkt ab liegt es ihr ob, Fürsorge zu treffen, daß der Wechsel vor der Weitergabe verstempelt wird. Auf die Kenntnis der Vorstandsmitglieder von dem Erwerb des Wechsels kommt es so wenig an, wie in dem Fall, daß ein Einzel kaufmann von dem Erwerb eines Wechsels durch einen zu solchem Erwerb allgemein ermächtigten Angestellten keine Kenntnis er- wen vorgenommen wird, der für die Aktiengesellschaft zu handeln befugt ist. Die Strafbarkeit eines Vorstandsmitgliedes wird, weil auf der Unterlassung eines auch von ihm durch das Gesetz geforderten positiven Tuns beruhend, nicht dadurch ausgeschlossen, daß zugleich ein andres Vorstandsmitglied oder eine andre Person den unverstempelten Wechsel weggegeben hat und sich dadurch strafbar gemacht haben mag. Die dem Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juli 1893 zugrunde liegende Rechtsauffassung, nach der die nachweisbare Beteiligung der Vorstandsmitglieder an der Handlung des Ausderhandgebens die Grundlage der Straf- zu halten. Hiernach war die Aufhebung des angefochtenen Urteils und, da es noch auf tatsächliche Ermittelungen ankommt, insbesondre keine Feststellungen darüber getroffen sind, ob der Kassierer der Aktiengesellschaft zum Erwerbe des Wechsels für sie ermächtigt war, die Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz geboten. (Leipziger Neueste Nachrichten.) Verbotene und freigegebene Druckschrift. — Im amt lichen Teil d. Bl. (Seite 697) ist die Verurteilung einer un züchtigen polnischen Druckschrift bekanntgegeben, worauf hier aufmerksam gemacht sei. — An der gleichen Stelle ist die Aufhebung der Beschlag nahme des Buches: Die literarische Freiheit der Juristen. Gegen den Ehrengerichts hof des Reichsgerichts zu Leipzig. Von Wilhelm Kammer. (Breslau 1903, Verlag der Breslauer Gerichtszeitung) mitgeteilt. Kausmannsgericht. — In Leipzig fand am 17. d. M. im Verhandlungssaale des Gewerbeamts (im früheren Reichsgerichts gebäude) die erste Sitzung des Kaufmannsgerichts statt. Herr Stadtrat vr. Ackermann eröffnete sie mit einer Ansprache. Zur Verhandlung gelangten fünf Streitfälle.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder