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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1905
- Sprache
- Deutsch
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^5 18. 23. Januar 1905. Nichtamtlicher Teil. 745 Verkennung des Strafgesetzes und suchte nachzuweisen, daß es sich im zweiten Falle nur um Anstiftung handle. Der Reichsanwalt beantragte die Verwerfung der Revision. Er führte u. a. aus: Der ß 18 des Urhebergesetzes bezieht sich nur auf die politische Tagespresse. Die in Frage stehende Korre spondenz ist als Zeitung nicht anzusehen. Sie wendet sich nicht an das Publikum, sondern sie offeriert nur den Herausgebern von Zeitungen Schriftwerke zum Zwecke des Erwerbes des Ur heberrechts. Es ist hier nicht § 18. sondern § 1, 1 des Urheber gesetzes anzuwenden. .Solange eine Korrespondenz noch nicht in einer Zeitung oder Zeitschrift erschienen ist, behält sie den ihr zukommenden Schutz». Es ist deshalb die Frage gar nicht zu prüfen, ob es sich um eine Ausarbeitung wissenschaftlichen In haltes handelt. Es genügt, daß die ganze Abhandlung sich als ein Schriftwerk darstellt; dieses ist nach H 1.1 ohne weiteres ge schützt. — In dem zweiten Falle sind S. u. K. mit Recht nur als Werkzeuge in der Hand des Angeklagten angesehen in seinem Gewerbebetriebe verbreitet. In dem zweiten Falle hat das Landgericht nur Vervielfältigung festgestellt. Es handelt sich hier um den Fall der mittelbaren Täterschaft, wie er in Band 3l, Seite 82 der Entscheidungen des Reichsgerichts erörtert worden ist. Die Firma S. L K. war nur als Werkzeug anzusehen. Das Reichsgericht erkannte unter Billigung dieser Aus führungen auf Verwerfung der Revision. Vom Reichsgericht. H 193 Str.-G.-B. bei der Kriitik gerichtlicher Urteile. (Nachdruck verboten.) — Vom Land gericht Hannover ist am 22. Juli v. I. der Redakteur des Blattes-Volkswille«. Friedrich Westmeyer, wegen Beleidigung des Schöffengerichts Schweinfurt zu einer Geldstrafe von 50 ^ verurteilt worden. Er hatte — wie ausdrücklich festgestellt ist. habe einen Streikposten, obwohl er »gar nicht den Mund aufgetan« hätte, wegen Beleidigung verurteilt. Tatsächlich hat der betreffende Arbeiter bei einer Demonstration gegen Streikbrecher Schmährufe nicht die einzelnen Worte verstehen können Im Urteil heißt es: Die Nichtanwendung des § 193 bedarf bei der Gehässigkeit der Kritik keiner Darlegung. Die Revision des Angeklagten, die am 19. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung kam, wurde vom Reichs anwalt für begründet erklärt. Die Nichtanwendung des tz 193 sei zweifellos auf rechtsirrtümlicher Basis erfolgt. Das Land gericht spreche auf der einen Seite von gehässiger Beurteilung völlig entstellter Tatsachen, anderseits gebe es zu, daß der An geklagte, der nicht selbst der Verfasser ist, im guten Glauben war, daß die Unterlage der Kritik richtig war. Von Entstellung der Tatsachen durch den Angeklagten könne dann keine Rede sein wissenschaftlichen Leistung handelte. Danach seien tadelnde Urteile an und für sich durch den § 193 gedeckt. Es hätte, wenn eine Verurteilung mit Recht erfolgen sollte, nachgewiesen werden müssen, daß der Angeklagte nicht die Absicht hatte, berechtigte Interessen wahrzunehmen, oder daß die Absicht der Beleidigung sich aus Form oder Umständen ergibt. Das Reichsgericht erkannte im Sinne dieser Ausführungen auf Aufhebung des Urteils und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Münzwesen. — In Erwiderung auf Bemängelungen und Anregungen der Abgeordneten Kirsch und vr. Arendt in der Sitzung des Deutschen Reichstags vom 17. Januar 1905 gab der Staatssekretär des Reichsschatzamts Freiherr von Stengel fol gende Aufklärungen: -Was das Münzwesen anlangt, so möchte ich daran erinnern, daß der Hauptzweck der im vorigen Frühjahr dem Reichstag oor- gelegten Münznovelle der war, die Klagen verstummen zu machen, die aus dem Publikum, insbesondere aus den Handelskreisen fort gesetzt an uns herangetreten waren wegen der Verwechslung des Fünfzigpfennigstücks und des Zehnpfennigstücks. Daß wir zwischen der Mark und der Nickelmünze keine ganz zweckentsprechende Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. Zwischenmünze mehr haben, hat sich insbesondere fühlbar gemacht von dem Augenblick an, als das Zwanzigpfennigstück zur Ein ziehung gelangt war. Wir haben seitdem zwischen dem Zehn pfennigstück und der Mark nur noch das Fünfzigpfennigstück, das, wie bemerkt, in seiner äußern Gestalt mancherlei Mängel aufwies. Das Ziel des Entwurfs der Mllnznovelle vom vorigen Jahr war deshalb hauptsächlich darauf gerichtet, jenen Mißstand aus der Welt zu schaffen, und der Reichstag hat seinerseits auch damals das Ziel, das den verbündeten Regierungen vorschwebte, durch aus gebilligt; er hat aber dann in seiner Mehrheit beschlossen, diesen Gesetzentwurf noch des weitern zu belasten mit der Taler- es ohne eine Änderung der Münzgesetzgebung sich machen ließ, ein neues, dem Bedürfnis des Verkehrs möglichst entsprechendes Fünfzigpfennigstück Herstellen zu lassen. Mit der Prägung dieses neuen FUnfzigpfennigstücks, das die Wertbezeichnung >'/, Mark trägt und sich außerdem von dem bisherigen Fünfzigpfennigstllck Anzahl dieser neuen Münzen in den Verkehr gebracht werden kann. -Was nun die Einführung des Dreimarkstücks anbelangt, die kann ich nur wiederholt erklären: für uns bildet die Einführung eines Dreimarkstücks an Stelle des Talers durchaus keine Doktor frage, sondern für uns ist und bleibt das ausschließlich eine Frage des praktischen Verkehrsbedürfnisses. Immerhin würde nach unserer Meinung die Einführung des Dreimarkstücks eine Ab weichung von den bewährten Grundsätzen unserer Münzgesetz- damals Veranlassung genommen ist, sofort im voraus schon gegen den Wert einer solchen Enquete und gegen die Ergebnisse der selben Stellung zu nehmen, so mag es genügen, wenn ich dem gegenüber darauf Hinweise, daß andre Blätter in jenem Rund schreiben des Reichsschatzamts im Gegenteil den «Versuch einer Besänftigung der Bimetallisten«, -eine Verbeugung vor den 102
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