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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1905
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- Deutsch
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31, 7, Februar 1805. Nichtamtlicher Tcu. 1267 darin angedrohte Vernichtung einem vorsätzlichen oder fahr lässigen Nachdrucker gegenüber gibt, also für diesen Fall ihn in keiner Weise aufgehoben wünschen, zumal da ja die Bestrafung der Fahrlässigkeit jetzt nur noch durch die Ver nichtung zu erreichen ist. Aber wenn sich der Richter über zeugt hat, daß der Nachdruck oxtimg, ücks erfolgt ist, daß ferner der durch eine Vernichtung dem Nachdrucker ent stehende Schaden in gar keinem Verhältnis zu dem billigen Schadenersatzanspruch des Strafantragstellers steht, daß viel mehr hier nur eine Schikane des letztem vorliegt, so soll die Behörde ex oküoio aussprechen können, es habe das in Z 38, 2 vorgesehene Verfahren der Schätzung des Schadens durch eine Sachverständigenkammer einzutreten, wobei die Nachdrucksexemplare bestehen bleiben dürfen, ebenso wie laut K 28, 5 das nachgebaute Bauwerk, Als ausdrücklichen Wunsch des Kunsthandels vertreten wir hier gegenüber entgegengesetzten, von Juristen aus gegangenen Anregungen, daß ihm das Ausstellungsrecht auch ohne Genehmigung des Künstlers gewahrt bleibe, wie die Erläuterungen zu S 10 auch ausdrücklich in Aussicht nehmen, die ganz richtig ausführen, daß es dem Künstler unbenommen bleibt, dem Käufer in besonderen Fällen eine entsprechende Auflage wegen der Nichtausstellung zu machen. Wenn aber in der Form und in den begleitenden Um ständen einer öffentlichen Ausstellung eine Kränkung der künstlerischen Ehre vorliegt, so dürften die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausreichen, um Remedur zu schaffen, Z 12, Ob hier nicht statt des stärkeren Ausdrucks -Ein willigung- der schwächere »Genehmigung« zu verwenden iväre im Sinn des Z 83 und 84 des Bürgerlichen Gesetz buchs, geben wir der gefälligen Erwägung anheim. Eine nachgeholte Einwilligung, wie sie die Erläuterungen vorsehen, ist nur eine Genehmigung, S 13, Der Buchhandel wünscht, daß hier statt des Be griffs »unentgeltlich« gesagt würde »eine Vervielfältigung, die zum Zweck der Verbreitung oder der öffentlichen Schau stellung erfolgt, ist zulässig, wenn sie nicht der gewerb lichen Ausnützung dienen soll«. Im übrigen stehe zu diesem Paragraphen die Bemerkungen zu Z 10, Z 14, Hier ist wohl besser zu setzen »Inhalt« statt »Text« und statt »einzelne erschienene« — »einzeln erschienene«. Der Buchhandel findet ferner den Kreis der Werke, sür die eine Vervielfältigung ohne Erlaubnis des Urhebers gestattet sein soll, zu eng gezogen. Er bittet, daß diese Bestimmung analog der in Z 23 des Literargesetzes geordnet würde, so daß also z, B, auch sür Reisebeschreibungen, überhaupt für Werke, die nicht allein sür den Schulunterricht, sondern auch in weitern Sinne zur Belehrung der Jugend dienen, Nach bildungen von Kunstwerken ohne Erlaubnis möglich find, so weit es sich um einzelne Abbildungen handelt, die aus schließlich zur Erläuterung des Inhalts dienen, Z 16, Nur Bilder von solchen Personen sollte man ohne Erlaubnis nachbilden können, welche freiwillig in die Öffentlichkeit treten, also nicht von Personen, welche durch Unglücksfälle und dergleichen wider ihren Willen in die Öffentlichkeit gezogen werden. Zu 8 28, 3 und 35, 2 siehe die Bemerkungen zu S 10. Z 40, Hier ist Abweichung vom Literargesetze (aber auch von der Berner Konvention Pariser Zusatzakte Artikel 1 und 3) nötig, Bilder können viel leichter »erscheinen«, als Bücher, sie sind ferner viel internationaler, und man kann nicht wohl an eine Katalogillustration dieselben Rechts folgen knüpfen, die an das Erscheinen eines Buches geknüpft werden. Während eS z, B, englischen oder französischen Verlegern gar nicht beikommt, auf dem deutschen Markte Vervielfältigungsrechte zu kaufen, haben die ersten deutschen Kunstoerleger Filialen in London und Paris, Sie besuchen die Ausstellung der Uo^al Leaäsw/ in London, den Salon in Paris, um dort Vervielfältigungsrechte zu erwerben, und haben natürlich das größte Interesse daran, diese Bilder dem deutschen Urheberrecht unterstellen zu können. Der Schutz, der eventuell vis, Berner Konvention nach der französischen oder englischen Landesgesetzgebung möglich ist, genügt ihnen nicht, weil gerade die Kunstschutzgesetzgebung in diesen beiden Staaten eine sehr rückständige ist, Die Anwendung dos deutschen Gesetzes aus die auf den Ausstellungen erworbenen Kunstwerke kann aber nach dem Entwurf schon dadurch vereitelt werden, daß von diesen Bildern im Katalog der betreffenden Ausstellung eine Ab bildung erschienen ist. Das erscheint unbillig, und der Gesetzgeber sollte daher hier die Verhältnisse anders regeln als beim Literargesetz und am Schluffe des S 40 sagen: »sofern er nicht das Werk an einem früheren Tage im Ausland als selbständiges Verlagswerk hat erscheinen lassen«,*) Eine Änderung des Literargesetzes in dem Sinne, daß auch bei literarischen Werken nur eine Publikation als selbständiges Verlagswerk, also ein Erscheinen in Zeitungen nicht ein »Erscheinen« im Sinne des S 55 des Literarge setzes bedeute, würde der Buchhandel begrüßen, obwohl bei literarischen Werten der Fall viel seltner eintreten wird, daß sie ein in einem anderssprachigen Lande lebender Ver leger für die Herausgabe in der Sprache des Originals erwirbt. Für das Verständnis von Kunstwerken ist aber die Sprachgrenze nichts Trennendes, Zu Z 40 al, 2, Hier wird ausdrücklich sestgestellt, daß noch nicht veröffentlichte Werke solcher Künstler der Nach bildung preisgegeben sind, die einem Lande angehören, mit dem wir eine Konvention nicht haben. Es werden also danach z, B, die Werke der in München zahlreich wohnen den russisch-polnischen Künstler, wir nennen nur Brandt, Kowalski, Czachorski, so lange sie nicht bei einem deutschen oder bei einem Konventionsverleger erschienen sind, der Nachbildung vollständig preisgegeben. Diese Künstler müssen demnach ihre nicht erschienenen Originale sorgfältig davor schützen, daß nicht irgend einem industriellen Photographen, sei es auf einer Ausstellung oder beim zufälligen Aufenthalt des Originals bei einem Rahmer re. Gelegenheit gegeben wird, eine Photographie davon herzustellen. Nun ist bezüglich des Schutzes der ausländischen Künstler, die in Deutschland wohnen, eine fortwährende Verstärkung nicht zu verkennen. Das alte Literargesetz schützt nach Z 61, 2 nur die Werke derjenigen ausländischen Urheber, die bei Verlegern er scheinen, -die im Gebiet des Deutschen Reichs ihre Handelsniederlassung haben«. Das sechs Jahre später erlassene Kunstgesetz spricht in 8 20, 2 nur von »inlän dischen« Verlegern, Die entgegenkommende Fassung dieser Gesetze haben sich schon ausländische Verleger, besonders Musikalienhändler, zunutze gemacht (z, B, Jurgenson in Moskau u, Roszavölgyi in Budapest) und an den Häusern ihrer Kommissionäre in Leipzig ihre Firmenschilder anheften lassen, ohne eigentlich eine Filiale dort zu besitzen. Das neue Literargesetz geht nun noch weiter; indem es in seinem ß 55 überhaupt nur das »Erscheinen im Inlands- ver langt, umfaßt es auch den Fall des Selbstverlags, Könnte man da nun nicht im Kunstgesetz noch weiter gehen und den Schutz überhaupt auf alle diejenigen Künstler ausdehnen, die im Deutschen Reich ihren dauernden Wohnsitz haben? Der Buchhandel würde hierin einen weiteren Schritt zu dem gewiß zu erstrebenden allgemeinem internationalen Urheber recht sehen. *) Der Begriff des selbständig erschienenen Werkes ist dem Entwurf nicht fremd; siehe tz 14, der von -einzeln erschienenen Werken« spricht. l?0»
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