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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.03.1905
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- 1905-03-06
- Erscheinungsdatum
- 06.03.1905
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- Deutsch
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2228 Nichtamtlicher Teil. ^ 54, 6 März 1S05. Diese Rechtslage muß man sich vergegenwärtigen, um die Tragweite einer Entscheidung angemessen würdigen zu können, die das Obcrlandesgericht zu Hamburg unter dem II. November 1904 gefällt hat. Die Sache lag hier fol gendermaßen: Der Kläger hat zwei verschiedene Formulare, die sich auf die kaufmännische Buchführung beziehen, ausgearbeitct; das eine stellt eine »Anordnung der Eintragungs-Abtei lungen in einem Bilanz-Geheimbuch-, das andre dagegen eine »Einrichtung eines Eintragung?- und Abschlußbuchs für laufende Geschäfte« dar. Beide Formulare hat er beim Patentamte zur Gebrauchsmuster-Rolle angemeldet und auch den entsprechenden Schntztitel daraus erteilt bekommen, wobei allerdings zu beachten ist, daß die Behörde solche Anmeldung nicht auf ihren Materinlinhalt hin prüft, sondern daß sie die Eintragung schon dann gewährt, wenn nur die vom Gesetze vorgeschriebenenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Der Besitz eines Musterschutzes schließt daher die Möglichkeit nicht aus, daß der Gegenstand, auf den er sich bezieht, an und für sich schutzunsähig ist. Nun hat der Beklagte, wie er selbst in der Hauptsache zugibt, diese Formulare im wesentlichen in ein Buch mit über nommen, das von ihm im Selbstverlag vertrieben wird. Der wichtigste Unterschied zwischen seinen Büchern und denen des Klägers besteht darin, daß bei den seinigen nach je 3 Zeilen für die vierteljährlichen Abschlüsse eine dicke blaue Ouerlinie an gebracht ist, die der Kläger nicht vorgesehen hat — eine Ab weichung, die, wie man ohne weiteres einsieht, nicht von Belang sein kann. Angesichts dessen fordert nun der Kläger von dem Beklagten Ersatz desjenigen Schadens, der ihm aus der unbefugten Benutzung der von ihm selbst ausgedachten Formulare erwachsen ist, und er stützt diese Forderung in erster Reihe auf das Urheberrechtsgesetz, sodann aber auch auf das Gesetz über den Schutz von Gebrauchsmustern, und endlich ruft er zu seinen gunsten die Vorschrift des H 82V Bürgerlichen Gesetzbuches an, die denjenigen zur Schadlos haltung für verpflichtet erklärt, der »in einer gegen dis guten Sitten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt«. Die Vorlnstanz war bereits zur Abweisung der Klage gelangt, hatte sich hierbei aber von Erwägungen leiten lassen, die mit den Gesetzen, auf die der Kläger seinen An spruch gründet, nichts zn tun haben, die also auch keine Antwort aus die Frage geben, ob solche Formulare unter dem Urheberrechts-Gesetze stehen. Um so interessanter ist es daher, daß das Berufungsgericht in deni bereits oben er wähnten Urteile gerade diesen Punkt einer eingehenden Er örterung unterzieht, wobei es übrigens zu demselben Ergeb nis gelangt, daß das Klagebegehren jeglicher Stütze im Gesetz entbehre und deshalb zurückzuweisen sei. Die Entscheidungsgründe gehen davon aus, daß schon seit jeher die Praxis, auch soweit sie auf dem Boden des ältern Gesetzes erwachsen ist, der Ansicht zuneigt, daß Ge schäftsbücher, und zwar auch solche mit eingedruckten Kolumnen-Überschriften, auf den Schutz für Schrift werke keinen Anspruch haben Schon 1859 hat sich der Berliner literarische Sachoerständigen-Verein in diesem Sinne ausgesprochen. Übereinstimmend äußern sich u. a. Dambach, Urheberrecht, Seite 25; Wächter, Autorrecht, Seite 62; Daude, Urheberrecht, S. 16; Allseld, Kommentar, Seite 46 (vergl. auch Dambach, 50 Gutachten. Seite 130 f). Abweichende Ansichten werden, soweit ersichtlich, nicht ver treten. Diese Übereinstimmung der Literatur ist schon an sich beachtlich. Das geltende Gesetz hat das Wort »Schriftwerk« aus dem Gesetz vom II. Juni 1870 übernommen und ebenso wie jenes sich einer Begriffsbestimmung enthalten. Es ist daher anzunehmen, daß der Gesetzgeber die dem Worte seit Erlaß des srühern Gesetzes in der Rechtsprechung und in der Literatur geivordene Auslegung wenigstens im allgemeinen gebilligt und sich zu eigen gemacht hat <vgl. auch die Motive zu den Entwürfen des srühern und jetzigen Gesetzes, Reichstags-Verhandlungen 1870, Bd. 3, S. 131, und 1900—1902, erster Anlagenband, S. 392). Die Ansicht der Literatur ist aber auch sachlich gerecht fertigt. Ob der gewöhnlich gegebenen Motivierung zuge stimmt werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Für die Ansicht spricht jedenfalls schon die Überschrift des Gesetzes, die bei dessen Auslegung nicht unberücksichtigt bleiben kann. Von Werken der Literatur kann man — abgesehen von den zweifellosen Fällen — beispielsweise sehr wohl noch sprechen, wenn es sich um Kursbücher und Adreßbücher handelt. Ausdrücke wie Kursbuch-Literatur und Adreßbuch-Literatur würden nicht sprachwidrig sein. Von einer Geschäftsbuch- Literatur, wenn damit die verschiedenen Arten von Ge schäftsbüchern selbst bezeichnet werden sollen, wird man nicht sprechen können. Für die Ansicht spricht weiter der Umstand, daß zwischen den typischen Werken der Literatur und den hier fraglichen Geschäftsbüchern wenigstens für die natürliche Anschauung wesentliche begriffliche Unterschiede bestehen. Bei dem typi schen Werk der Literatur dienen Schrift oder Druck der Mitteilung von Gedanken. Bei den Geschäftsbüchern könnte man freilich sagen, daß Linien und Vordruck zu sammen zum Ausdruck von Gedanken darüber dienen, in welcher Weise die Buchungen am zweckmäßigsten vorzu nehmen seien. Diese Anschauung würde aber eine fern- liegende sein. Für die natürliche Anschauung dienen die Linien lediglich der Erleichterung einer richtigen Aneinander reihung der Zahlen und der Erleichterung der Übersicht über die geschehenen Eintragungen. Die eingedruckten Worte aber sind, für sich allein betrachtet, ohne Be deutung, stellen vielmehr lediglich die den Linien beigefügte und ihnen gegenüber nebensächliche Anweisung für den Ge brauch der durch die Linien gebildeten Kolumnen dar. Endlich spricht für die. Ansicht der Literatur auch die Stellung des Urheberrechtsgesetzes im Zusammenhang des Rechts überhaupt. Modelle von Gebrauchsgegenständen, wie Geschäftsbücher das sind, werden im allgemeinen nur nach Maßgabe des Gesetzes betreffend den Schutz von Ge brauchsmustern geschützt, also auf die Dauer von drei, höchstens sechs Jahren, und zwar auch dann, wenn die der Erfindung des Modells zugrunde liegende geistige Tätigkeit Nicht hinter derjenigen zurücksteht, die der Erfindung der hier fraglichen Einrichtungen von Geschäftsbüchern in dem für den Kläger günstigsten Falle zugrunde gelegen hat. Es wäre befremdlich, wenn ein Gebrauchsgegenstand dann lediglich deshalb den langdauernden Schutz des Urheber- rcchtsgesetzes genießen sollte, weil bei seiner Herstellung auch der Druck von Worten eine Rolle spielt. Im weitein wird die Berufung aus den Gebrauchs musterschutz wegen Ablaufs der Schutzfristen znrückgewiesen, ebenso der Versuch, die Klage auf 8 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu stützen. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) Lieder, die zu Gewalttätigkeiten anreizen. — Vom Landgerichte in Gncfen ist am 30. August v. I. der Buchhändler Herr Johann WisniewSki wegen Anreizung verschiedener Bevölkerungsklaffen zu Gewalttätigkeiten gegeneinander zu einer Woche Gefängnis verurteilt worden; außerdem ist aus Einziehung der angeschuldigten, 1896 hergestellten Liederbücher und auf deren Unbrauchbarmachung I erkannt worden.
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