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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1905
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- 1905-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1905
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- Deutsch
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3100 Nichtamtlicher Teil. 74, 30. März 1905. Nichtamtlicher Teil. Der neue Amerikanische -Urheberschutz« siir Ausländer. Wie aus Nr. 66 des Börsenblatts vvm 20. März zu ersehen ist, haben die Herren Aankees — der Not gehorchend, nicht dem eignen Trieb den ausländischen Schriftstellern und Dichtern großmütig einen Urheberschutz versprochen. Ob es einem Deutschen gelingen wird, einen amerikanischen Nachdrucker zur Rechenschaft zu ziehen, ist eine Frage für sich, die wir augenblicklich außer acht lassen wollen. Das amerikanische Urheberrechtsgesetz vom I. Dezember 1873 ist, was seine Umarbeitungen betrifft, so eine Art deutscher Gewerbeordnung. Es ist schon 1874 geändert worden, dann 1882, 1891, 1893, 1895 gleich zweimal, 1897 sogar dreimal und nun, genau auf den Tag acht Jahre später, endlich zum zehnten Mal. Man sollte glauben, daß nach so vielfachen Versuchen endlich etwas Brauchbares herausgekommen wäre; aber das geht uns ja schließlich nichts an, denn hierbei handelt es sich doch im wesentlichen um eine innere Angelegenheit des Landes. Die neueste Änderung befaßt sich aber ausgesprochencrmaßen mit den Werken ausländischer Schriftsteller, die bekanntlich in den letzten Jahren so unbescheiden waren, die Kündigung von Verträgen zn fordern, die den Herren Amerikanern auf Grund ihres ausgezeichneten, zehnmal verbesserten Urheber rechts alle Rechte gewährten, den andern aber alle Pflichten aufbürdeten. Von. den verschiedensten Seiten ist in Deutschland die Aufhebung dieses sonderbaren Vertragsverhältnisses gefordert worden; es ist deshalb wohl gerechtfertigt, zu untersuchen, ob die neue Bestimmung in dem amerikanischen Gesetz die deutschen Schriftsteller zu einer Unterdrückung ihres Ver langens nach Kündigung dieses einzig dastehenden Vertrags vom 15. Januar 1892 veranlassen kann, mit welchen der Reichskanzler v. Caprivi und mit ihm der deutsche Reichs tag die, man könnte sagen, Naturrechte der deutschen Schrift steller Amerika gegenüber offiziell vernichteten Der neue monströse Satz in der Sektion 4952 der Re vidierten Statuten vom 1. Dezember 1873 (vergleiche den Abdruck in Nr. 66) fordert zunächst, daß der deutsche Ver leger auf seine sämtlichen deutschen Bücher und zwar auf das Titelblatt oder die darauffolgende Seite den Ver merk aufdruckt: »Lubllsbeä, ... 19 ... krivilsxs ok oop^rißbt in tbs Uniteä 8tst.es roservecl unäsr tbe sei approveä ursreb 3, 1905 . . r Dieses Verlangen ist nichts mehr und nichts weniger als eine Unver—frorenheit! Damit die amerikanischen Herren Nachdrucker nur ja keine Mühe haben, fcstzustellcn, ob sie ein deutsches Werk als vogelsrei betrachten können oder nicht, zwingt man den deutschen Verfasser und Verleger, die geplündert werden sollen, auf ihre Bücher einen Vermerk in englischer Sprache aufzudrucken! Die deutschen Schriftsteller und die Verleger haben nun, nachdem sie unter diesem amerikanischen Joche durchgekrochen sind, eine Gnadenfrist von dreißig Tagen — sage und schreibe dreißig Tagen! — innerhalb der das Buch kosten los dem Herrn Kongrcßbibliothekar zu Washington mit der snbmissesten Bitte zu Händen gekommen sein muß, das Werk gefälligst als urheberschutzbcrechtigt einzutragen. Hiermit ist der Urheberschutz erlangt. Aber ivohlgemerkt nur für zwöls Monate nach dem Datum der ersten Ver öffentlichung, das der deutsche Schriftsteller und der deutsche Verleger so liebenswürdig waren, für die Herren Nachdrucker auf allen Exemplaren in englischer Sprache selbst anzugeben! Daß nun ein solches deutsches Buch auch nach dem ersten Jahre, das auf den Tag seines Erscheinens in Deutschland folgt, in Amerika geschützt werden kann, indem es in einer amerikanischen Offizin funkelnagelneu hergestellt — sowohl gesetzt wie gedruckt — wird, das kann hier in der Tat nicht in Betracht kommen; denn dann handelt es sich doch um ein amerikanisches Buch und nicht mehr um ein deutsches, in Deutschland hergestelltes. Es ist also außer allem Zweifel: Gegenüber dem Schutz, den alle amerikanischen Schriftsteller, die ihre Werke in den Vereinigten Staaten erscheinen lassen, in Deutschland ihr ganzes Leben lang und dreißig Jahre nach ihrem Tode ohne Er- stillung irgend einer Förmlichkeit genießen, gewähren die Herren Uankees den deutschen Schriftstellern einen Schutz von genau gerechnet einem Jahre, sofern die guten Deutschen ihre Bücher mit einem Vermerk versehen, die sie zum Ge spött aller frei Denkenden macht, sofern sie sofort nach Er scheinen ein Pflichtexemplar opfern und bei dem ameri kanischen Kongreßbibliothekar uni die Eintragung einkommen! Ich glaube nicht, daß es langer Erörterungen bedarf, um die oben aufgeworfene Frage zu beantworten, ob die Abänderung des amerikanischen Gesetzes auch eine Änderung in dem dringenden Verlangen nach Kündigung unsers Ver trags mit den Vereinigten Staaten rechtfertige. Sollen denn die Amerikaner uns gerade so viel vorwerfen können, als ihnen beliebt, während wir ihnen alles gewähren, was wir nur unfern eignen Landsleuten zugcstehcn?! Sollen wir unsere Bücher nach den Vorschriften des Auslands mit fremdsprachigen Sprüchen verzieren, wie man es uns vor schreibt?! Wenn diese unbefangene Forderung Schule machte, so könnten wir ja mit der Zeit zu einer ganzen Seite voll Bemerkungen kommen, in denen die Herren Nachdrucker der diversen literarischen Raubstaaten aufgefordert werden, ihr Handwerk an einem bestimmten Tage zu beginnen! Bisher war nur von den Büchern die Rede. Wie aber steht es mit denjenigen Werken, die in Deutschland, bevor sie als Buch erscheinen, als Feuilleton in einer oder mehreren Zeitungen erscheinen? Bekanntlich ist das der Brauch bei einer großen Zahl guter deutscher Schriftsteller. Von solchen Feuilletons, die mit Vorliebe den amerikanischen Zeitungen zum Opfer fallen, ist in dem neuen Satz der Sektion 4952 gar keine Rede. Fallen sie unter den Begriff »Buch«? Und wohin, wenn sie geschützt werden können, wird der schöne englische Vermerk gesetzt? Feuilletons haben weder ein »Titelblatt», noch eine auf dieses folgende Seite. Vielleicht muß in diesem Falle der Vermerk hinter den Titel, womöglich bei jeder Fortsetzung gedruckt werden? Und welcher Tag gilt als der Veröffentlichungstag, der Be ginn oder der von diesem vielleicht monatelang entfernte Schlußtag? Der letztere kann natürlich in den wenigsten Fällen voraus berechnet werden, so daß seine Angabe am Beginn des Abdrucks gar nicht dem Titel beigesetzt werden könnte! Ist aber der Schutz der Zeitungsfeuilletons überhaupt ausgeschlossen, so wäre auch das Geschenk des einjährigen Urheberschutzes völlig wertlos für die deutschen belletristischen Schriftsteller. Man lasse sich also nicht durch Machinationen ivie diese Farce eines Urheberschutzes eine ist, irresühren oder gar zufriedenstellen! Das Deutsche Reich kann wohl bei Ab schluß von Verträgen die Gewährung von so viel Recht für sich beanspruchen, als es darin dem fremden Lande zugestcht. So lange das bei den Amerikanern in literarischer Beziehung nicht zutrifft, so lange müssen wir auch, schon um unserer nationalen Ehre willen, den Vertrag von 1892 bekämpfen
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