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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-10-09
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1905
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- Deutsch
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^ 235, s. Oktober 1905. Nichtamtlicher Teil. 8997 Bestimmung gehörte zu denjenigen, mit denen sich die öffent liche Diskussion am meisten befaßte; in der Tagespresie wurde in dieser Hinsicht sogar von einer »Uex Oosima» gesprochen, weil man der Ansicht war, daß die Verlängerung der Schutz frist in erster Linie mit Rücksicht auf die Interessen der Erben Richard Wagners vorgeschlagcn werde, dessen Werke in verhältnismäßig kurzer Zeit zum Gemeingut werden. Auch im Reichstage war der Kampf sehr lebhaft In der entscheidenden Abstimmung war die Mehrheit, mit der die Regierungsvorlage insoweit abgelehnt wurde, nur eine relativ schwache, 123 Mitglieder stimmten für die dreißig Jahre, 107 für den Regierungsentwurf. In literarischen und journalistischen Kreisen erregte die differentielle Behandlung von Schriftwerken einerseits, Bühnen- und Tonwerken ander seits viel Unzufriedenheit, und man war der Meinung, daß hierdurch die Literatur noch mehr als bislang gegenüber dem Theater und der Musik in den Hintergrund gedrängt werden würde. Anderseits hatte der Verlagsbuchhandel anerkannt, daß für die Schriftwerke die Schutzfrist von dreißig Jahren durchaus hinreiche. Es ist nun die Frage aufgeworfen worden, ob in den wenigen Jahren, die seit dem Inkrafttreten des Urheber rechtsgesetzes verstrichen sind, die öffentliche Meinung und die Rechtsüberzeugung sich derart geändert hätten, daß heute die Notwendigkeit der Verlängerung der Schutzfrist von dreißig auf fünfzig Jahre in weiteren Kreisen anerkannt werde als damals. Die Antwort hierauf läßt sich mit Sicherheit nicht geben. Allerdings ist nach der An sicht des Verfassers eine gewisse Änderung in dieser Hinsicht eingetreten, und die Anerkennung eines Bedürfnisses nach längerm Schutz für Musik- und Bühnenwerke hat nicht zu unterschätzende Fortschritte gemacht; auch der Verfasser, der sich bei der Vorbereitung des Urheberrechtsgesetzes von 1901 noch in bestimmter Weise sowohl gegen die differentielle Behandlung von Schriftwerk und Werk der Tonkunst bezw. Bühnenwerk, als auch gegen die fünfzigjährige Schutzfrist ausgesprochen hatte, hat seine Ansicht geändert und ist durch den ihm erbrachten Nachweis allerdings davon überzeugt worden, daß man Schriftwerke insoweit nicht mit Bühnen- und Tonwerken durchaus parallelifieren darf; er würde da her heute einen Widerspruch gegen die fünfzigjährige Schutz frist für die beiden letzten Kategorien nicht mehr erheben. Praktische Bedeutung hat aber die ganze Frage über haupt nur für diese beiden Kategorien. Denn für Schrift werke ist es im allgemeinen vollkommen gleichgültig, ob sie nach dreißig oder nach fünfzig Jahren nachgedruckt werden dürfen, da das Interesse daran meist schon lange vorher zu erlöschen pflegt. Ausnahmen bestätigen in diesem Falle wirklich einmal die Regel. Da weiter die vor fünf Jahren vielfach verwertete Behauptung sich heute nicht mehr aufrecht erhalten läßt, daß die Eintrittspreise für Vor stellungen und Aufführungen durch die Rücksicht auf die Tantidmenpflicht des betreffenden Werks beeinflußt würden, jo dürfte in der Tat von deutscher Seite dem Vorschlag, die Schutzfrist in der Berner Konvention einheitlich auf fünfzig Jahre festzusetzen, kein grundsätzlicher Widerstand entgegen zusetzen sein. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß, wenn die ver bündeten Regierungen gewillt sind, einem sich in dieser Richtung bewegenden Vorschlag ihre Zustimmung zu erteilen, die Abänderung des Gesetzes von 1901 insoweit zur Not wendigkeit würde. Denn wenn es auch formell möglich wäre, daß die Angehörigen der Signatarstaaten in Deutsch land auf Grund der Bestimmungen des revidierten Berner Vertrags für die Dauer von fünfzig Jahren einen Schutz beanspruchen könnten, während die Reichsangehörigen sich nach dem Gesetz von 1901 mit einem solchen von dreißig BSrlenblatt für den brutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. Jahren begnügen müßten, so liegt doch auf der Hand, daß ein derartiger Rechtszustand nicht befriedigen kann und nach verschiedenen Richtungen hin zu Unzufriedenheit und Miß vergnügen Anlaß geben muß. Außerdem würde sich dann wieder die Streitfrage erheben, ob nicht durch die revidierte Konvention, die ja die Bedeutung eines Reichsgesetzes hat und daher als späteres Gesetz das frühere Gesetz ändert, die Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes bezüglich der Be grenzung der Schntzdauer außer Kraft gesetzt worden sei, was wohl aus rechtlichen Gründen bejaht werden müßte Auch im Hinblick auf die Rätlichkeit der Vermeidung dieser Streitfrage würde der ausdrücklichen Abänderung des Ge setzes von 1901 insoweit das Wort zu reden sein, damit zwischen dem internationalen Vertragsrecht und dem terri torialen Landsrecht Homogenität bestehe. Selbst wenn übrigens Deutschland für die einheitliche fünfzigjährige Schutzfrist auf der Berliner diplomatischen Konferenz eintreten sollte, so ist damit noch keineswegs ge sagt, daß dieser Vorschlag auch durchgeht; denn es gibt auch noch andere Staaten, die sich — bisher wenigstens — ziem lich ablehnend gegen die Verlängerung verhalten haben. Zu diesen Staaten dürfte vor allem die Schweiz zu rechnen sein. Auch ist nicht zu übersehen, daß durch die Bestimmung einer einheitlichen fünfzigjährigen Schutzfrist der Anschluß Österreich-Ungarns, der doch mit allen Kräften angestrebt werden muß, vielleicht erschwert oder verzögert würde. Man hat daher vorgeschlagen und es ist insbesondere Pro fessor Osterrieth (Berlin), der in der ihm eignen warmen und daher überzeugenden Weise diesen Vorschlag befürwortet, daß, wenn die Einführung einer gleichheitlichen Schutzfrist zurzeit nicht zu erreichen sei, man zum mindesten die Bestimmung streiche, wonach die Schutzdauer in dem Ursprungsland, soweit es sich um den Anspruch dreht, auch für die Maximalschutz dauer in jedem Signatarstaat maßgeblich sein solle. Gegen diese Änderung bestehen weder theoretische, noch praktische Bedenken. In theoretisch-grundsätzlicher Hinsicht wäre nur ein Fortschritt in der Entwicklung des inter nationalen Urheberrechts darin zu sehen, daß die Durchbrechung des Grundsatzes vollständiger Gleichstellung der Angehörigen der Signatarstaaten mit den eignen Staatsangehörigen wieder aufgehoben würde; in praktischer Hinsicht würde es aber dem Verlagsbuchhandel der Staaten mit längeren Schutz fristen sicherlich nicht zum Nachteil gereichen, wenn von einem Gebiet mit kurzen Schutzfristen aus nach Ablauf dieser die Einfuhr in jene nicht mehr so erfolgen könnte, wie dies der Fall ist, wenn und so lange das Ende der Schutzfrist in dem Ursprungsland auch das Ende der Schutz frist in jedem der Signatarstaaten bedeutet. Läßt sich also das Mehr nicht erreichen, so würde man sich in Anbetracht der Verhältnisse auch mit diesem geringen Ergebnis zufrieden geben können. Daß für die Revision des Berner Vertrags eine differentielle Behandlung der einzelnen Kategorien schutz berechtigter Werke, wie solche von dem Regierungsentwurf des Reichsgesetzes von !901 angeregt worden war, nicht in Betracht kommen kann, braucht kaum gesagt zu werden; sie würde mit den Gesetzgebungen der meisten Unionsstaaten nicht minder in Widerspruch stehen, als mit der öffentlichen Meinung in den betreffenden Ländern, und deshalb erscheint jeder Versuch aussichtslos, eine solche Unterscheidung in den Vertrag aufnehmen zu lassen. Indessen braucht hierauf nach obigem auch kein Gewicht gelegt zu werden, da in der Hauptsache doch nur für Bühnenwerke und Werke der Ton kunst die Frage praktisch in Betracht kommt. Rechtsanwalt vr. Fuld, Mainz. 1191
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