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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1905
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- 1905-10-10
- Erscheinungsdatum
- 10.10.1905
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9040 Nichtamtlicher Teil. 236. 10. Oktober 1905. meidung von Mißverständnissen erforderlich, daß die Ab sichten der Vertragsmächte in klarer und unzweideutiger Weise zum Ausdruck gebracht werden. Dies könnte am besten dadurch erfolgen, daß im Artikel 4 vorgeschrieben wird, daß die Gewährung des Schutzes von dem Wert und der Bestimmung des Werkes unabhängig ist. Bei solchen kunstgewerblichen Erzeugnissen, die einen geringen künstlerischen Wert aufweisen, wird von den In dustriellen vielfach noch von dem Musterschutz Gebrauch ge macht werden, um sich wenigstens einen kurzfristigen Schutz zu sichern und zu vermeiden, daß eine Rechtsverfolgung auf Grund des Kunsturheberrechts wegen des Mangels des Vor handenseins eines geeigneten Objekts sich als fruchtlos herausstelle. Es würde nun bedenklich sein, den Kunstschutz deswegen für solche Werke abzulehnen, die der Urheber oder seine Rechtsnachfolger als Muster haben anmelden lassen. Aus diesen Erwägungen hat der Berliner Kongreß im vorigen Jahr folgenden Beschluß gefaßt! »Ein Werk der bildenden Künste soll nicht deswegen in einem Lande den Anspruch auf Schutz der Gesetze über künstlerisches Urheberrecht verlieren, weil es im Ursprungs lande nur unter der Voraussetzung einer Musterhinter legung Schutz gefunden hat. Es wäre zweckmäßig, diesen Grundsatz auch in die Berner Konvention aufzunehmen. < 2. Die deutschen Künstler haben zum Teil schwer da durch zu leiden, daß Reproduktionen von Werken aus ländischer Künstler als frei angesehen und infolgedessen namentlich in illustrierten Blättern. Witzblättern usw. honorar frei wiedergegeben werden. Dieser Umstand ist nicht daraus zurückzuführen, daß die betreffenden ausländischen Künstler die Nachbildung ihrer Werke freigeben, sondern daß auf Grund der französischen Rechtsprechung angenommen wird, daß die Veräußerung des künstlerischen Originals auch eine Entäußerung des Urheberrechts am Werk in sich schließe Da die französischen Verleger an dem Klischeehandel selbst interessiert sind, können die französischen Künstler diesem Mißbrauch nicht entgegentreten. Schon seit Jahren wird daher von seiten der französischen KUustlerschaft. sowie der in die französische Gesetzgebung eine Bestimmung einzuführen, wonach die Veräußerung des Originals nicht zugleich die Übertragung des Urheberrechts in sich schließt, also eine Be stimmung, die schon in S 7 des geltenden Kunstschutzgesetzes ausdrücklich Anerkennung gefunden hat. Es würde jedenfalls den durch die Konkurrenz un geschützter oder bei der Indifferenz der französischen Verleger mangelhaft geschützter französischer Werke schwer geschädigten deutschen Künstlern ein großer Vorteil dadurch erwachsen, daß in der Berner Konvention der Grundsatz ausdrücklich ausgesprochen würde, daß die Entäußerung des Originals nicht die Übertragung des Urheberrechts in sich schließt. Es darf daher angenommen werden, daß ein von deutscher Seite ausgehender Vorschlag auch bei den französischen Inter essenten eine freudige Zustimmung finden wird. III. Photographen. I. Der Entwurf eines neuen Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, hat den langjährigen Wünschen der deutschen Photographen Rechnung getragen und. abgesehen von der abweichenden Fristbemessung, das Urheberrecht an Photo graphien in gleicher Weise wie das Kunsturheberrecht zu regeln in Aussicht genommen. Die jetzige Fassung der Berner Konvention läßt eine Unklarheit über den Rechts schutz der Photographie bestehen. Es wäre daher wünschenswert, daß die Photographie ausdrücklich in Artikel 4 unter die von der Konvention geschützten Gegenstände des Urheberrechts ausgenommen würde. Ein Bedenken hiergegen dürfte seitens der Unionsmächte um so weniger erhoben werden, als in Belgien. Frankreich. Luxemburg. Monaco. Spanien und Tunis die Werke der Photographie den Werken der bil denden Künste ausdrücklich gleichgestellt werden und sie auch in keinem der übrigen Unionsländer vom Urheberschutz aus geschlossen sind. 2. Die Bestimmung des zweiten Absatzes in 1 8 des Schlußprotokolls der Berner Konvention, wonach die mit Genehmigung des Berechtigten angcsertigte Photo graphie eines geschützten Kunstwerks in allen Ver- bandsländern den gesetzlichen Schutz so lange genießt, als das Recht zur Nachbildung des Originalwerks dauert, ist ver altet und unzweckmäßig. Es ist nicht abzusehen, warum eine Photographie nach einem geschützten Kunstwerk schlechter ge stellt werden soll als z. B. eine Reproduktion des gleichen Werks durch Holzschnitt oder Lithographie. Ferner scheint es unbegründet, den Schutz nur den mit Genehmigung des Berechtigten angefertigten Photographien zuteil werden zu lassen, ein Grundsatz, den auch die neue Reichsgesetzgebung mit Recht fallen gelassen hat. Es ist daher zu empfehlen. Absatz 2 in 1 L^des Schluß protokolls der Berner Konvention zu streichen. IV. Komponisten und Musikverleger. 1. Der internationale Schutz des Aufführungsrechts der Berner Konvention ist infolge der Vorschrift des Auffüh rungsvorbehalts durchaus unwirksam, da erfahrungs gemäß die Verleger es vielfach nicht mit ihren Verlagsinter essen für vereinbar halten, den Aufführungsvorbehalt auf allen gedruckten Noten anzubringen, und die in erster Linie beteiligten Komponisten kein Zwangsmittel haben, diese ge setzliche Voraussetzung zu erfüllen. Auf Grund dieser Er wägungen ist schon in dem Reichsgesetz vom 19. Juni 1901 der Aufführungsvorbehalt fallen gelassen worden. Es dürste daher der Tendenz unsrer Gesetzgebung sowie sie den moti vierenden Bedürfnissen und Wünschen der deutschen Ton setzer. sowie des deutschen Musikhandels entsprechen, daß die gleiche Erweiterung des Aufführungsrechts auch in die Berner Konvention selbst ausgenommen werde. Denn die Beseitigung des Aufführungsvorbehalts durch die Reichsgesetzgebung ist für die deutschen Berechtigten wertlos, wenn zur Sicherung des internationalen Schutzes das gleiche lästige und vielfach auch schädliche Erfordernis eines Aufführungsvorbehalts noch bestehen bleibt. Es ist daher dringend zu wünschen, daß in Artikel 9 der Berner Konvention in Absatz 3 das Erfordernis eines Ausführungsvorbehalts beseitigt werde. 2. Die Bestimmung der Ziffer 3 des Schlußprotokolls der Berner Konvention, die die Fabrikation und den Ver kauf von Instrumenten, die zur mechanischen Wieder gabe geschützter Werke der Tonkunst dienen, freigibt, stammt aus einer Zeit, in der die Technik und Industrie der mechanischen Musikinstrumente noch durchaus unvollkommen war. und in der die Verwertung von Tonwerken durch mechanische Musikinstrumente für den Komponisten und Musikverleger noch keine Rolle spielte. Heute haben sich diese Verhältnisse vollkommen verändert. Es werden heute Instrumente gebaut, wie das Pianola und das Aeolin. die es ermöglichen, ein Werk der Tonkunst durch ein mechanisches Instrument in der Vollendung des künstlerischen Vortrags wiederzugeben. Ferner ist es möglich geworden, durch die auswechselbaren Bestandteile auf einem Instrumente Tausende von verschiedenen Werken zu spielen, wobei namentlich auch auf die außerordentliche Entwicklung des Phonographen hin zuweisen ist. Es werden auf diese Weise massenhafte Ver vielfältigungen von Tonwerken hergestellt, deren Zahl über
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