Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-10-10
- Erscheinungsdatum
- 10.10.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19051010
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190510109
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19051010
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-10
- Tag1905-10-10
- Monat1905-10
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 236, 10. Oktober 1908, Nichtamtlicher Teil. 9041 die Auflagen der von den Verlegern gedruckten Noten häufig weit hinausgeht. Die angeführte Bestimmung der Berner Konvention ist seinerzeit auf Wunsch der schweizerischen Regierung ver einbart worden, die dabei die Interessen ihrer heimischen Musikdosenindustrie zu wahren beabsichtigte. Diese Rücksichten können heute nicht mehr zutreffen, nachdem die Herstellung mechanischer Musikinstrumente in der Hand einer mächtig angewachsenen Großindustrie liegt. Die gesetzlichen Bestimmungen und die durch die Recht sprechung der einzelnen Länder festgestellten Grundsätze weichen in der Behandlung dieser wichtigen Materie derart ab, daß es für die Berechtigten ungemein schwer ist, in den einzelnen Ländern ihre Rechte zu verfolgen. Es erscheint daher eine einheitliche Regelung der Frage dringend geboten Es würde den Interessen der musikalischen Urheber und der Mustkverleger, sowie selbst der Industrie mechanischer Musikinstrumente wohl am besten entsprechen, wenn die Freigabe der Benutzung von Tonwerken für mechanische Musikinstrumente völlig aufgehoben würde Daß dies im Interesse der Urheber und Musilverleger liegt, dürfte ohne weiteres klar sein. Aber auch für die Industrie mechanischer Musikinstrumente würde dadurch eine Abgrenzung ihrer Rechte geschaffen und eine Gewähr gegen die Konkurrenz mangelhafter und infolgedessen übermäßig billiger Erzeugnisse gegeben. Gerade in solchen Ländern, denen es an einer kräftigen heimischen Musikproduktion fehlt, würde die exportierende Industrie einen wirksamen Schutz gegen eine unlautere und minderwertige Konkurrenz finden. Die übrigen Wünsche und Anregungen beziehen sich auf alle Gruppen der Urheberrechtsinteressenten, I, Artikel 2 der Berner Konvention schreibt im Absatz 2 vor, daß der Genuß der Konventionsrechte von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig ist, die durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes vorgeschrieben sind. Besondere Formalitäten für das Entstehen von Urheber rechten bestehen in folgenden Ländern: in Belgien (für vom Staate oder öffentlichen Verwal tungen herausgegebene und nachgelassene Werkest in Dänemark <für Photographien); in Deutschland (für anonyme und pseudonyme Werke); in Frankreich keine (die Vorschrift der Pflichthinter legung ist nur Voraussetzung der Rechtsverfolgung, nicht des Rechts); in Großbritannien (für literarische Werke, sowie für Malereien, Zeichnungen und Photographien: Eintragung in Stationers Hall); in Italien (für alle Werke Hinterlegung innerhalb 10 Jahren); in Japan keine (die Vorschrift der Eintragung ist nur Voraussetzung der Klage, nicht des Rechts); in Luxemburg (für von Behörden herausgegebene und posthume Werke); in Monaco keine; in Norwegen keine; in Schweden keine; in der Schweiz (für Werke, die von juristischen Personen herausgegeben werden, und für Photographien); in Spanien (Eintragung innerhalb eines Jahres); in Tunis keine. Es geht aus vorstehender Darlegung hervor, daß die Entstehung des Rechts nur in Großbritannien von der Er füllung einer Formalität abhängig ist; doch gilt dies nur für veröffentlichte Werke, während noch nicht veröffent lichte Werke nach dem Oommon Usv ohne weiteres Schutz Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. genießen. In Spanien und Italien tritt der Urheberschutz wenigstens für die Frist ein, während welcher die vorschrifts mäßige Hinterlegung zu erfolgen hat. In Frankreich und Japan ist die Hinterlegung nur Voraussetzung der Klage, Allen diesen Formalitäten, soweit sie bestehen, liegt nicht ein bestimmtes Rechtsprinzip zugrunde. Vielmehr sind sie in England auf eine alte, durch besondere historische Vor gänge begründete Tradition zurückzuführen, in Spanien und Italien auf die in diesen Ländern stark ausgebildete Neigung zur bureaukratischen Reglementierung, Es dürfte dem Geist der modernen Gesetzgebung entsprechen, die Formalitäten im internationalen Verkehr überhaupt zu beseitigen. Da der Schutz ausländischer Autoren nicht ein ihnen gewährtes Privileg darstellt, sondern im heimischen Interesse der freien Entfaltung von Literatur und Kunst sowie im Interesse der jenigen Geiverbskreise liegt, welche die Veröffentlichung und Verbreitung von Geisteswerken übernehmen, so erscheint es gerechtfertigt, die ausländischen Werke ohne weiteres zu schützen, namentlich ohne Prüfung, ob die aus besondern Erwägungen vorgeschriebenen Formalitäten auch erfüllt sind. Was die Bedingungen des Ursprungslandes betrifft, so liegen hierfür besondere Vorschriften eigentlich nur für den Inhalt der Zeitungen und Zeitschriften vor. In Belgien, Dänemark, Großbritannien, Italien, Japan, Luxemburg, Monaco, Norwegen, Schweden, der Schweiz, Spanien und Tunis wird der Schutz gewisser Zeitungsartikel von der An bringung eines Vorbehalts abhängig gemacht. Innerhalb der Berner Konvention scheidet aber diese Gruppe von Be stimmungen aus, da der Unionsvertrag eine ausdrückliche Bestimmung über den internationalen Schutz der Zeitungs artikel enthält. Es bleiben hiernach nur noch die besondern Bedingungen übrig, die in Dänemark und Norwegen für den Schutz von Vorträgen, in Dänemark, Norwegen, Schwe den und der Schweitz für Photographien vorgesehen sind (in Deutschland ist eine Beseitigung der besonderen Be dingungen des Photographieschutzes in Aussicht genommen). Und schließlich bleibt noch die Sondervorschrift, daß in Groß britannien Skulpturen, Stiche und Photographien den Namen des Urhebers tragen müssen. Gegenüber dem Vorteil, den ein allgemeiner bedingungsloser Schutz ausländischer Geistes werke mit sich bringen würde, dürfte die Rücksicht auf diese Sonderbestimmungen einzelner Gesetzgebungen nicht allzu schwer wiegen. Es ist daher wünschenswert, daß auf eine Beseitigung des ersten Satzes, Absatz 2, des Artikels 2 der Berner Kon vention hingewirkt wird Sollte dies nicht zu erreichen sein, so dürfte es sich jedenfalls empfehlen, im Artikel 2 ausdrücklich den Grundsatz auszusprechen, der in der leicht übersehbaren Bestimmung der Ziffer 1 der Deklaration vom 4, Mai 1896 schon Aus druck gesunden hat, nämlich, daß der Genuß der Konventions rechte nur von der Erfüllung der Bedingungen und Förm lichkeiten abhängig ist, die durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes vorgeschrieben werden. Bei der für die Interessenten und die Gerichte be stehenden Schwierigkeit, die Vorschriften des Ursprungslandes zu ermitteln, wäre es außerdem wünschenswert, in der Kon vention darauf hinzuweisen, daß das Berner Bureau er mächtigt ist, auf Anfrage Auskunft über die in einem Unionslande bestehenden Formalitäten und Bedingungen zu geben, II, Einen großen Mißstand in der praktischen Verwirklichung des durch die Berner Konvention gewährten Konventions- jchutzes bietet die Verschiedenheit der Schutzfristen und die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 2, wonach die Schutzdauer > in den einzelnen Unionsländern die Dauer des im UrsprungS- N97
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder