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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1905
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- 1905-10-10
- Erscheinungsdatum
- 10.10.1905
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- Deutsch
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9038 Nichtamtlicher Teil. 236. 16. Oktober 1903. schaffenen Normen methodisch und systematisch zu einem Ganzen zu verarbeiten. Die Gesetzgebungen der übrigen Länder sind im wesent lichen von der französischen oder der deutschen beeinflußt Der französischen folgten die meisten romanischen Länder, der deutschen die Länder germanischen Blutes. Angesichts dieser Abweichungen und des Umstands, daß die einzelnen Länder sich zu einem prinzipiellen Verzicht auf die Eigentümlichkeiten ihrer Gesetzgebung nicht entschließen konnten, mußte in der Berner Konvention grundsätzlich die Anwendung des heimischen Rechts jedes Landes gewahrt werden. In ganz bescheidenem Maße einigte man sich auf gewisse Bestimmungen, die innerhalb des Konventionsgebiets einheitliches Recht schufen. Außerdem erkannte man das Personalstatut der Geisteswerke an. d. h. man schrieb vor. daß die Bedingungen und Förmlichkeiten des Ursprungs landes allein für die Frage der Schutzfähigkeit auch in den übrigen Ländern maßgebend sein sollen. Schon bei Abfassung der Berner Konvention waren sich die Derbandsstaaten darüber klar, daß die gegenwärtige Fassung nicht das letzte Wort der internationalen Urheber rechtsgesetzgebung darstellen könne. Es wurde daher in Artikel 17 vorgesehen: »Die gegenwärtige Übereinkunft kann Revisionen unterzogen werden behufs Einführung von Verbesserungen, welche geeignet sind, das System des Verbandes zu ver vollkommnen.« Dementsprechend fand im Jahre 1896 die erste Revisions konferenz in Paris statt, auf der die sogenannte Pariser Zusatzakte und die Deklaration vom 4. Mai 1896 beschlossen wurde. Durch elftere wurden die Artikel 2, 3, 5, 7, 12 und 20 der Berner Übereinkunft und die Nummern 1 und 4 des Schlußprotokolls abgeändert, durch letztere einige Be stimmungen der Berner Übereinkunft und der Pariser Zusatz- akte erläutert.*) Auf der Pariser Konferenz wurde zugleich der Beschluß gefaßt, die nächste Konferenz in Berlin stattfinden zu lassen. Aus der oben angeführten offiziellen Mitteilung haben wir ersehen, daß diese Konferenz im Jahre 1906 stattfinden soll. Bevor wir nun die einzelnen Reformwünsche im einzelnen durchsprechen, sei noch darauf hingewiesen, welche Gesetz gebungen seit der Begründung der Berner Konvention eine Reform erlebt haben. Dänemark. Gesetz vom 29. März 1904. Deutsches Reich, Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, vom 19. Juni 1901; der Entwurf eines neuen Kunstschutzgesetzes ist schon im Frühjahr 1904 veröffentlicht worden; voraussichtlich wird auch in den nächsten Jahren ein neues Muster- und Modell gesetz zu erwarten sein. Frankreich hat durch Gesetz vom 11. März 1902 den Werken der angewandten Kunst und der Architektur den all gemeinen Urheberschutz gesichert. Großbritannien hat durch die Gesetze vom L. Juli 1888 und 22. Juli 1902 einzelne Punkte seiner Gesetzgebung abgeändert. Japan, Gesetz vom 3. März 1899. Luxemburg. Gesetz vom 10. Mai 1898. Monaco, fürstliche Verordnungen vom 27. Februar 1889 und 3. Juni 1896. Norwegen. Gesetz vom 4. Juli 1893. Schweden, Gesetz vom 28. Mai 1897 und vom 29. April 1904. Tunis. Gesetz vom 15. Juni 1889. *> Siehe Reichsgesetzblatt 1897, S. 759 u. folg, und Denkschrift des Reichskanzlers Nr. 640 der Drucksachen der 9. Legislatur periode. 4. Session 1895/97. Eine Reform der Urheberrechtsgesetzgebung ist in Vor bereitung in Italien, wo schon seit Jahren eine von der Regierung eingesetzte Kommission in Tätigkeit ist In Groß britannien werden seit den siebziger Jahren fortdauernd Ver suche gemacht, die zersplitterte und unsystematische Gesetz gebung durch eine einheitliche Kodifikation zu ersetzen; doch sind diese Versuche bei der Geschäftsbehandlung im englischen Parlamente bisher alle gescheitert. Vorstehende Übersicht läßt ersehen, wie eifrig in den letzten 20 Jahren in fast allen Ländern an der Verbesserung und Erweiterung des Urheberrechts gearbeitet worden ist. Im großen ganzen zeigen auch alle diese neuen Gesetze eine fortschrittliche Tendenz, die zum großen Teil der ausklärenden und vertiefenden Arbeit der Leevoiation Uttsrsir» «t »itietiguo illtsrnatioualo zu verdanken ist. Diese Vereinigung hat aus ihren jährlichen Wanderkongressen unermüdlich und selbst in scheinbar überflüssiger Wiederholung die Fragen des natio nalen und internationalen Urheberrechts immer und immer wieder durchgearbeitet und erörtert und dadurch den Sinn und das Interesse sür die wissenschaftliche Bearbeitung und für die praktische Erkenntnis des Urheberrechts gefördert. Die rege Gesetzgebungstätigkeit der letzten zwanzig Jahre und die Wirksamkeit der Assoziation hat vor allem auch zur Erkenntnis beigetragen, daß in absehbarer Zeit die Entwicklung des Urheberrechts sowohl in den einzelnen Ländern als auch auf internationalem Gebiet nicht zum Abschluß gelangen wird, sondern daß die Materie in Fluß bleiben wird, bis — und damit geben wir zugleich das Ziel an. das meines Erachtens auch bei jeder Revision der Berner Konvention nicht außer Augen gelassen werden darf — die Gesetzgebungen der einzelnen Länder derart einheitlich gestaltet sind, daß ein wirksamer internationaler Schutz der Erzeugnisse der Literatur und Kunst gesichert erscheint. Denn darüber müssen wir uns heute klar sein, daß die wesentliche Bedeutung des Urheberrechts überhaupt nicht mehr auf nationalem Gebiete liegt, sondern eben auf inter nationalem. Die groben Formen der Urheberrechtsverletzung sind innerhalb der einzelnen Länder schon fast vollständig verschwunden. Der direkte gemeine Nachdruck z. B., über den noch vor hundert Jahren in Deutschland allseits geklagt wurde, kommt innerhalb der einzelnen Länder kaum mehr vor. Streitigkeiten ergeben sich im Jnlande vor allem aus den Grenzgebieten des Urheberrechtsschutzes, wo die Gesetz gebung noch mangelhaft und die Rechtsprechung noch nicht zu festen Ergebnissen gekommen ist. Außerdem ergeben sich Streitigkeiten hauptsächlich auf dem Gebiet des Vertragsrechts. Der Zweck der Berner Konvention, den Urhebern der Verbandsstaaten innerhalb des ganzen Unionsgebiets einen wirksamen und zuverlässigen Urheberrechtsschutz zu sichern, kann nur dann erreicht werden, wenn die für den inter nationalen Schutz anzuwendenden Bestimmungen möglichst einheitlich und einfach gehalten sind. Dadurch allein kann es erreicht werden, daß sowohl die Interessenten, d. h. Schriftsteller, Künstler, Komponisten und Verleger selbst, als auch die zur praktischen Rechtsanwendung berufenen Kreise, namentlich die Gerichte, die schwierige Materie genügend beherrschen, um der internationalen Gesetzgebung eine volle Wirkung zu sichern. Die Erreichung dieses Zwecks wird erschwert durch die Abweichungen des materiellen Rechts der einzelnen Länder, sowie durch das Erfordernis der Erfüllung besondrer Bedingungen oder Förmlichkeiten. Wenn man in Erwägung zieht, daß die Gesetzgebungen der meisten Länder noch in dauerndem Fluß begriffen sind, und daß die Reformbewegung überall nach einem fortschritt lichen Ausbau der Gesetzgebung drängt, so wird sich die weitere Folgerung ergeben, daß die einheitliche Gestaltung
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