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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-10-20
- Erscheinungsdatum
- 20.10.1905
- Sprache
- Deutsch
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^ 245, 20. Oktober 1905. Nichtamtlicher Teil. 9457 Heberrechtsamt, in Washington einznsenden, begleitet von einer Erklärung des Einsenders, daß die Einsendung erfolge zu dem Zweck, das Gesuch um die Gewährung des Vorbehalts des Urheberrechts zu begründen. Durch die Wahrung dieser Vor schrift wird ein provisorischer Schutz für die Dauer von weitern elf Monaten konstituiert; innerhalb dieser Zeit muß der Autor oder der Verleger, falls er darauf Wert legt, auch nach Ablauf dieser Frist in den Bereinigten Staaten gegen Nachdruck, Übersetzung oder einen sonstigen Eingriff in seine Urheberrechte geschützt zu sein, zwei Exemplare des Buchs, die in den Vereinigten Staaten vollständig hergestellt find, in Gemäßheit der bisher schon bestandenen Vorschriften einreichen; es ist aber seiner Wahl überlassen, ob diese in den Vereinigten Staaten auf einem dort hergestellten Satz gedruckten Exemplare in der Ursprache oder in eng lischer Übersetzung herausgegeben werden. Das Gesetz findet wie auch schon die Oop^riglit-L.oto von 1891 nicht auf alle Staaten, sondern zurzeit nur auf folgende Anwendung; Belgien, Chile, China, Costarica, Cuba, Dänemark, Deutsch land, Frankreich, Großbritannien, Italien, Mexiko, Nieder lande, Portugal, Spanien, die Schweiz. Die Frage, ob für das Werk eines Autors, der Bürger eines Landes ist, das nicht zu den soeben genannten gehört, der Schutzanspruch nicht mittelbar dadurch geschaffen werden kann, daß dasselbe bei einem Verleger veröffentlicht wird, der die Staatsangehörigkeit eines der soeben ge nannten Staaten besitzt, muß, obwohl sie von dem Gesetze offen gelassen wird und auch schon als zweifelhaft be zeichnet worden ist, bejaht werden. Es genügt dem Ge setze vollkommen, wenn derjenige, der über das Buch zu verfügen berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit in einem der Staaten besitzt, zugunsten welcher das Gesetz für anwendbar erklärt worden ist; ob seine Ver- fügungsbefugnis eine originäre oder derivative ist, kommt nicht in Betracht; daher kann der deutsche Verleger eines in Österreich oder in Rußland lebenden Autors, der in Gemäßheit des Vcrlagsvertrags Dispositionsberechtigter auch hinsichtlich der urheberrechtlichen Befugnisse ohne Einschränkung geworden ist, das Gesetz zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen, und das gleiche gilt von den die deutsche Staatsangehörigkeit be sitzenden Erben eines Autors, der selbst nicht von den gesetz lichen Vorschriften Gebrauch machen konnte. Eine entgegen stehende Auslegung würde mit dem Wesen des Reziprozitäts verhältnisses inhaltlich des bestehenden Staatsvertrags eben sowenig im Einklang stehen wie mit der Tatsache, daß nach der Tendenz des Gesetzes jeder Angehörige eines der mehr genannten Staaten, der berechtigt ist, über ein Werk zu ver fügen, in der Lage sein soll, sich auf den Inhalt desselben zu berufen. Der Einwand, der ja nahezuliegen scheint, daß der Rechtsnachfolger, gleichviel ob die Rechtsnachfolge auf der Erbfolge oder einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beruht, doch nicht mehr Rechte beanspruchen könne als sein Rechlsvorgänger, kann dem gegenüber nicht in Betracht kommen. Es ist eine auf dem Gebiete des internationalen Schutzes der Jrnmaterialrechte wohlbekannte Erscheinung, daß der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Berechtigten die Ge währung eines Schutzes beanspruchen kann, der seinem Rechtsvorgänger nicht hätte zugestanden werden können; der Gegensatz zwischen direktem Verlegerschutz und direktem Autor schutz, der bei der Auslegung der Berner Konvention von Bedeutung geworden ist und mit welchem Artikel 3 der selben in der Fassung der Pariser Zusatzakte im Zusammen hang steht, kommt hierbei nicht in Betracht, da diese An schauung dem amerikanischen Recht fremd ist. Wohl aber könnte, falls über die Richtigkeit der obigen Auslegung ein ernster Zweifel bestehen sollte, darauf aufmerksam gemacht werden, daß das Prinzip, das man in dem Ur- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. heberrecht und in der Entwicklung desselben als Territorial prinzip bezeichnet hat, auch dem amerikanischen Recht nicht unbekannt ist und durch die Verlegung und Her stellung eines Werks innerhalb des Gebiets der Ver einigten Staaten schon nach dem seitherigen Recht jeder beliebige Ausländer sich einen vollwirksamen Schutz daselbst verschaffen konnte, ganz gleichgültig, ob die 6op/rizüt Lots durch Proklamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten auf die Angehörigen seines Heimatsstaats ausgedehnt war oder nicht. Eine hiermit nicht übereinstimmende Auslegung seitens der amerikanischen Behörden würde nicht nur dem Gesetz von 1905 einen guten Teil der übrigens ohnehin nicht allzu großen und auf keinen Fall zu unterschätzenden Bedeutung rauben, die demselben bei liberaler Anwendung eigen sein kann, sondern auch dem Effekt nach eine Verletzung des Gegenseitig keitsprinzips bedeuten, wie es in Artikel 2 des Vertrags von 1892 zugunsten der Angehörigen des Deutschen Reichs an erkannt ist. In dem Gesetz ist ausdrücklich gesagt, daß als Voraussetzung für seine Anwendung anzusehen ist, daß das Werk, um dessen Schutz es sich handelt, in einer nicht englischen Sprache abgefaßt ist; daraus ergibt sich, daß für alle in englischer Sprache abgefaßten, in Deutschland erschienenen Bücher die Erwirkung des Schutzes in den Vereinigten Staaten nur nach Maßgabe der Bestimmungen des ältern Gesetzes möglich ist, also praktisch so gut wie überhaupt nicht. Es ist nicht zu verkennen, daß hiermit die Bedeutung der durch das neue Gesetz bewirkten Verbesserung für manche Verlagshandlungen, die die Herausgabe von Büchern in englischer Sprache besonders in tensiv betreiben, ganz wesentlich reduziert wird. Für die zu der sogenannten Tauchnitz Edition gehörigen Werke läßt sich dieserhalb beispielsweise von der Erleichterung der Schutz erlangung kein Gebrauch machen. Indem das Gesetz dem Autor bezw. seinem Rechtsnachfolger eine einmonatige Frist zur Hinterlegung eines Exemplars auf der Kongreßbibliothek in Washington gibt, setzt es stillschweigend voraus, daß während dieser einmonatigen Frist ein Nachdruck oder eine Übersetzung nicht erfolgen werde; wie nun, wenn derselbe aber innerhalb dieser Frist doch erfolgt ist und der Autor späterhin die Nieder legung in der vorgeschriebenen Weise bewirkt; können dann die vor der Niederlegung nachgedruckten oder übersetzten Exemplare gleichwohl weiterverbreitet werden, oder steht die Niederlegung dem entgegen? Mit andern Worten; hat die Wahrung der Formvorschrift nicht nur für die folgenden elf Monate, sondern auch nach rückwärts für den ersten Monat nach Veröffentlichung in Deutschland Wirksamkeit? Man wird sich für die Beantwortung in dem letzten Sinne entscheiden müssen, durch die neuen Vorschriften soll unter der Voraussetzung der Erfüllung der formellen Be dingungen die Unzulässigkeit des Nachdrucks und der Über setzung für die Dauer eines Jahres schlechthin statuiert werden; von diesem Standpunkt aus muß es aber als unstatthaft gelten, während der vier Wochen nach der Veröffentlichung in Deutschland das Werk nachzudrucken oder zu übersetzen, weil jedermann mit der Möglichkeit zu rechnen hat, daß die Hinterlegung innerhalb der vier Wochen geschehe. Die Annahme der entgegengesetzten Ansicht würde das Gesetz überhaupt illusorisch machen; denn es ist leicht möglich, innerhalb der ersten vier Wochen, nach der Ver öffentlichung in Deutschland, eine starke Auslage in den Vereinigten Staaten herzustellen, sei es ebenfalls in der Ursprache, sei es in der Übersetzung; könnte dieselbe ungeachtet der Hinterlegung auch nach derselben noch ver trieben werden, so würde die ganze Hinterlegung zwecklos sein Daher muß während der ersten vier Wochen nach der Veröffentlichung in Deutschland die Verbreitung nachgedruckter oder übersetzter Exemplare in den Vereinigten Staaten als 125t
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