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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-10-24
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1905
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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248, 24. Oktober 1905. Nichtamtlicher Teil. S609 zugelassen, wenn die monatliche Stundungssumme für eine ein zelne Gütcrkasse mindestens 100 ^ — in diesem Fall ist sonach nur eine Sicherheit von 150 ^ zu hinterlegen — beträgt. Es liegt im eignen Interesse der regelmäßigen Versender, von dieser Stundungsmöglichkeit in ausgedehntem Maße Gebrauch zu machen. Der weitere Inhalt dieser Bekanntmachung, der sich hauptsächlich auf das Verfahren bei Annahme und Ablieferung von Frankatur sendungen bezieht, liegt für Interessenten im Sekretariat der Gewerbekammer, Leipzig, Gottschedstraße 22 ,1, während der Geschäftsstunden vormittags 8—12 und nachmittags 2—6 Uhr zur Einsicht aus. Ferner werden mit Gültigkeit vom 1. Dezember d. I. ab die Tarifsätze von und nach Leipzig Thür. Bahnhof für den Fracht st ückgutverkehr aufgehoben. Von diesem Tage ab kommt also für den Frachtstückgutverkehr, der sich bisher auf dem Thüringer Bahnhof abwickelte, künftig der in nächster Nähe gelegene Magde- Mit Gültigkeit vom gleichen Tage ab wird auch folgende Dienst beschränkung für Leipzig Magdeburger Bahnhof eingeführt: »Die Eisenbahnverwaltung ist berechtigt, die auf dem gehenden Wagenladungen auf dem Freiladebahnhof Leipzig Thüringer Bahnhof zur Entladung zu stellen. Die Benach richtigungsschreiben über den Eingang des Gutes werden hierüber rechnung der Fracht nach den Entfernungen und Frachtsätzen für Leipzig Magdeburger Bahnhof bleibt diese Wagcnbereitstellung ohne Einfluß.« »Zurückoerlangte Bücher« im dänischen Buchhandel. — Die dänischen Verleger haben Anfang Oktober an sämtliche Sortimenter ihres Landes ein Rundschreiben gesandt, in dem sie sich darüber beklagen, wie wenig das Sortiment sich um ihre dringenden Aufforderungen zur Rücksendung von Werken, von denen ihnen Exemplare zur Auslieferung fehlen, kümmere. In den Bedingungen für den Geschäftsverkehr zwischen den Mitgliedern des Buchhändlervereins (also den Verlegern) und den von ihnen als rabattberechtigt erklärten Buchhändlern heißt es: »Der Verleger ist berechtigt, jederzeit, mit vier Wochen Kündigung, zurückzuver langen, was er bedingt ausgeliefert hat, und der Sortimenter ist verpflichtet, solchem Zurückverlangen binnen der festgesetzten Frist nachzukommen. Das Zurückverlangen soll in der Regel so geschehen, daß das Zurückverlangte nach vier Wochen voraus gehender Kündigung vor dem Ausgang des ersten Monats eines Vierteljahrs in Händen des Verlegers ist. Für das, was zu besondrer Zeit zurückverlangt wird, können Portoausgaben dem Verleger berechnet werden, jedoch nicht für das, was bei der Jahresabrechnung remittiert wird«. Dennoch kämen bei jeder Jahresabrechnung in großer Anzahl solche Werke zurück, die im Herbst oder Winter bis zu einer bestimmten Frist zurückgerufen waren, und nun zeige es sich oft, daß eine Neuauflage unnötig gewesen wäre. Um sich fortan vor den dadurch entstehenden Schäden zu bewahren, gehen die Verleger mit der Absicht um, die Rücknahme solcher Bücher künftig, vom 1. Mai 1906 an, ohne Aus nahme abzulehnen, falls diese ihre nochmalige Bitte um recht zeitige Remission innerhalb der angegebenen Frist nichts fruchten sollte. Bargum. Güter-Expreßverkehr Leipzig —Wien. — Der Vorsteher der Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musi kalienhändler erließ unterm 11. Oktober die Bekanntmachung, daß infolge stattgefundener Verhandlungen die Firma Th. Bindtner's Nfg. in Wien sich bereit erklärt habe, ab 16. Ok tober 1905 neue billigere Preise im Expreßverkehr Leipzig—Wien eintreten zu lassen. Demzufolge kommt von jenem Tage ab der Betrag von 5 ^ 50 H für 100 Kilogramm vom Bahnhof Leipzig —Haus Wien zur Berechnung. Das in Ansatz kommende Minimalgewicht beträgt 20 Kilogramm und erfolgt die weitere Berechnung von 10 zu 10 Kilogramm. Die Korporation hat be kanntlich schon vor vielen Jahren mit der Firma Th. Bindtner's Nfg. einen Vertrag abgeschlossen, infolgedessen dieser Expreß verkehr eingerichtet und bis jetzt zufriedenstellend durchgeführt worden ist. Die nunmehr festgestellten neuen Preise sowie der Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. Verkehr überhaupt haben zur Voraussetzung, daß die Mitglieder in allen Fällen, wo sie als Verfrachter erscheinen, sich der Firma Bindtner bedienen und insbesondre den vertrags mäßig eingerichteten Expreßdienst nicht durch Überweisung ihrer Kolli an andre Firmen beeinträchtigen. Da die Aufrechthaltung dieses Verkehrs von großem Interesse für die Korporation ist, richtet der Vorsteher an alle Mitglieder das dringende Ersuchen, denselben soweit als möglich zu schützen. Auf Grund dieser Abmachungen stellt sich nach der »Öster reichisch-ungarischen Buchhändler - Correspondenz« der Tarif folgendermaßen: Büchertarif ab Leipzig Station —Wien Magazin exklusive Leipziger Vorhineinspesen und Nachnahmen samt deren bahnamtlichen Provisionen, Assekuranz, Prämien, Stempel und Zoll. Satz: 5 ^ 50 pro 100 Kilogramm. Kttogramm "»r-n.n" bis 20 1.10 1.29 1.29 1.30 20 „ 30 1.65 1.93 1.94 1.95 30 „ 40 2.20 2.57 2.59 2.60 40 „ 50 2.75 3 22 3.23 3.25 50 „ 60 3.30 3.86 3.88 3.89 60 „ 70 3.85 4.50 4.52 4.54 70 „ 80 4.40 5.15 5.17 5.19 80 ., 90 4.95 5.79 5.82 5.84 90 „ 100 5.50 6.44 6.46 6.49 100 „ 110 6.05 7.08 7.11 7.14 110 „ 120 6.60 7.72 7.76 7.79 120 130 7.15 8.37 8.40 8.44 130 „ 140 7.70 9.01 9 05 9.09 140 „ 150 8.25 9.65 9.69 9.74 150 „ 160 8.80 10.30 10.34 10.38 160 „ 170 9.35 10 94 10.99 11.03 170 „ 180 9.90 11 58 11.63 11.68 180 ., 190 10.45 12.23 12.28 12.32 190 „ 200 11.— 12.87 12.93 12.98 Zollwesen. — Folgende den Warenverkehr mit dem Aus lande betreffende Zollbestimmungen sind den im Reichsamt des Innern zusammengestellten »Nachrichten für Handel und Industrie« entnommen: Australischer Bund. Zollbehandlung von Reklame drucksachen. Die Bestimmung, daß lose Reklamedrucksachen, die den nach Australien eingesührten Zeitschriften, Büchern usw. bei gelegt sind, einem Zoll von 3 Pence für das Pfund unterliegen sollen, hat anscheinend dazu geführt, daß solche Drucksachen zur Umgehung des Zolls in die Zeitschriften oder Bücher eingebunden oder eingeklebt werden. Nach einer Bekanntmachung der austra lischen Zollbehörde ist daher angeordnet worden, daß diese Reklame drucksachen immer als zollpflichtig anzusehen sind, wenn sie nicht dadurch, daß sie die fortlaufende Seitenzahl tragen, als Teil der Zeitschrift oder des Buchs, der oder dem sie beiliegen, erkannt werden. Cuba. Bezeichnung der Waren in den Manifesten. Die in den Manifesten aufgeführten Packstücke dürfen nicht mit unbestimmten Angaben wie »Effekten, Kaufmannsgüter, Waren- bezeichnet werden, vielmehr sind Angaben wie -Drogen, Eisen waren, Möbel, Bretter, hölzerne Bohlen« oder ähnliche Bezeich- nungen nach Maßgabe der Überschriften der verschieden Gruppen, in die der Tarif eingeteilt ist, zu wählen. Mexiko. Amtliche Zolltarifausgabe. Der neue Zoll tarif nebst den erläuternden Anmerkungen, den allgemeinen Be stimmungen zur Anwendung des Tarifs und dem Waren verzeichnis ist in amtlicher Ausgabe unter dem Titel »l'Lrika äs 1a. Oräsos-nsg. Osnsral äs ^.äuLvas äs los LstLäos Uviäos Nsxieanos« in Mexiko, 'I'jxoAraÜL äs la OLeivs. Iwprssora. äs Lstampillas, Ualasio NLoiong.1, 1905, zum Preise von 2 Pesos erschienen. Eine deutsche Übersetzung des Tarifs wird im Oktoberheft des Deutschen Handelsarchivs veröffentlicht werden. Der daraus her gestellte Sonderabdruck ist von der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler u. Sohn in Berlin zu beziehen. 1271
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