Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1882-06-21
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1882
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18820621
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188206219
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18820621
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1882
- Monat1882-06
- Tag1882-06-21
- Monat1882-06
- Jahr1882
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2654 Nichtamtlicher Theil. ^5 141, 21. Juni. den Ankündigungen in Zeitungen, Journalen rc. angesehen werden, wenn dasselbe in Schaufenstern oder in andern Vor richtungen dem Publicum vor Augen gelegt, oder mittels ge druckter, bezw. auf mechanischem Wege vervielfältigter An zeigen an Privatpersonen, Behörden, Corporationen rc., ge richtet wird. Sodann wurde von der Commission beschlossen, der Delegirten- Versammlung folgenden Antrag zur Annahme zu empfehlen: „Die Delegirten-Versammlung beauftragt, indem sie die Prä- cisirung des Begriffs der Schleuderei nach Vorschlag der Com mission acceptirt, den Vorstand des Verbandes der Provinzial- und Local - Vereine, an den gesammten Verlagsbuchhandel das Ersuchen zu richten, den auf Antrag eines Provinzial- oder Local-Vereines von dem Verbands-Vorstande als „Schleuderer" gekennzeichneten, sowie allen nicht wirklichenBuchhändlern, ingleichen den Commissionären der Ersteren wie der Letzteren, endlich auch allen Mittelspersonen, von denen nachgewiesen ist, daß sie der Schleuderei Vorschub leisten, für die Folge höchstens 15 in Rechnung und 20<jh gegen baar unter Wegfall der Frei exemplare oder ähnlicher Vergünstigungen zu gewähren und je nach Umständen jede Geschäftsverbindung zu versagen." Die Delegirten - Versammlung trat in ihrer darauf folgenden Sitzung mit großer Majorität diesem Anträge bei und beschloß ferner, es der Erwägung des Vorstandes des Verbandes der Pro vinzial- und Local-Vereine anheimzugeben, in welcher Weise gegen die von Seiten eines dem Verband ungehörigen Vereines der Schleuderei beschuldigten Firma vorzugehen sei, ehe zu dem äußer sten Mittel, dem Appell an den gesammten Verlagsbuchhandel, ge schritten werde. Ein weiterer Beschluß der Versammlung ging dahin, daß der Verbands-Vorstand eine Liste derjenigen Verlagshandlungen zu publiciren habe, welche dem oben erwähnten Ansuchen mittels einer ausdrücklichen Erklärung zu entsprechen sich bereit finden lassen. Nach dieser ausführlichen Darlegung der Vorgänge und Tat sachen nehmen wir uns unter Hinweis auf die angebogenen Motive und Ausführungsbestimmungen die Freiheit, auch an Sie, geehrter Herr, die freundliche Bitte zu richten, der erbetenen Erklärung, die dieser Auseinandersetzung beigefügt ist, durch Ihre Unterschrift Nachdruck zu verleihen und Ihrerseits dazu beizutragen, daß dem innerhalb des Sortimentsbuchhandels herrschenden Nothstande so bald wie möglich und hoffentlich für die Dauer gesteuert werde. Wir hegen die Ueberzeugung, daß schon der moralische Ein druck der ernsten Unterstützung, die Ihre Unterschrift, verbunden mit denen gleichgesinnter Verleger, der guten Sache verleiht, hin reichen wird, um das Uebel, das wir zu bekämpfen bemüht sind, an der Wurzel zu treffen und gründlich auszurotten. Hochachtungsvoll Augsburg, Darmstadt u. Frankfurt a/M., 10. Juni 1882. Der Vorstand des Verbandes der Provinzial- und Local-Vereine im Deutschen Buchhandel. Th. Lampart. Arnold Bergstraeßer. Moritz Abendroth. Motive und Ausführungs-Bestimmungen. Tie bekannte „Verlegererklärung" wurde in ihrer Wirkung wesent lich dadurch beeinträchtigt, daß es jedem Verleger freistand, den einzelnen Fall selbständig und nur für sich zu beurtheilen. Infolge Dessen war ein einheitliches Vorgehen, das hier unbedingt nöthig, von vornherein ausgeschlossen. Dieser Uebelstand kann nicht eintreten, wenn die Verleger, welche ernstlich gewillt sind, die den Verlagsbuch handel eben so sehr wie das Sortiment schädigende Schleuderei zu be kämpfen, die von der Delegirten-Versammlung des Verbandes der Provinzial und Localvereine gefaßten, in Vorstehendem dargelegten Beschlüsse acceptiren, und die in Vorschlag gebrachten Maßregeln, aber nur auf Veranlassung der Verbands-Vorstandes, jeweilig zur Aus führung bringen. Weder der Einzelne noch die Provinzial- oder Localvereine als solche können an die Verleger direct appelliren; sie alle haben sich an den Verbands-Vorstand zu wenden. Derselbe wird den Fall untersuchen, den Beschuldigten befragen, ihn im Falle verwarnen und ihm eine Frist zur Abstellung des mit Recht gerügten Verfahrens setzen. Ist dies er folglos, so setzt der Vorstand ihn auf die den Verlegern, welche sich zu den Maßregeln gegen die Schleuderei verpflichtet haben, mitzutheilendeListe. Alle Provinzen und Städte, deren Buchhändler weder durch einen Kreis- noch durch einen Localverein dem Verbände angehören, bleiben also nach wie vor von den Manipulationen der Schleudern bedroht, dieselben haben durchaus kein Recht, die Intervention des Verbands Vorstandes anzurufen. Der Verband kann nur seine Mitglieder schützen. Es steht aber nun zu erwarten, daß infolge dieses Vorgehens Provinzial- und Localvereine auch dort ins Leben treten werden, wo man bisher sich gleichgültig gegen unsere Bestrebungen verhalten hat. Den vielerlei Versuchen, welche stets gemacht werden, einschneidende Verordnungen zu umgehen, und welche auch in unserer Sache nicht ausbleiben werden, denkt der Vorstand ganz besonders energisch ent gegenzutreten; er wird sich nicht an den Buchstaben, sondern an den Sinn der Bestimmungen halten! Allen Firmen, die sich zu Mani pulationen hergeben, um unsere Bemühungen erfolglos zu machen, (z. B. den Mißbrauch ihrer Verlangzettel gestatten oder an Schleuderer rc. aus zweiter Hand liefern) wird er den Bezug von Artikeln aus dem Verlage der unseren Bestrebungen sich anschließenden Firmen unmög lich zu machen suchen. In besonders ernsten Fällen wird der Vorstand vor der Ent scheidung sich mit einer Commission in Leipzig ins Einvernehmen setzen und deren Rath einholen; dieselbe wird zunächst aus den Herren Joh. Grunow, vr. O. Hase, R. Reisland und E. A. Seemann bestehen. Ein Veto steht dieser Commission jedoch nicht zu. Die ganze Bewegung ist nur gegen die Schleuderei im Buchhandel gerichtet; ausdrücklich wird aber noch erklärt, daßjjVerleger, die auch Musikalien führen, auch nach Unterschrift der beiliegenden Erklärung völlig freie Hand haben, Musikalien zu liefern, an wen sie wollen. Ferner sei noch zur Orientirung für die Verleger fest gestellt: 1) Selbstverständlich ist kein Verleger bezwungen, Rabatt von 15^ rc. ru geben, er kann weitere Reduktionen eintreten lassen oder den Verkehr vollständig aufheben. 2) Laufende Continuationen kann der Verleger auch an Firmen, denen sonst der Rabatt zu kürzen ist, in der bisherigen Weise liefern; ebenso Journale rc. bis zum neuen Jahrgang. 3) Jm Falle contractlicher Verbindlichkeiten bleibt es den Verlegern unbenommen, ihren Autoren Exemplare der von denselben herausgegebenen Werke ohne jede Einschränkung zu liefern. Die Provinzial- und Localvereine werden Nachstehen des anerkennen müssen: Vereine, welche in ihren Statuten auch den Rabatt von 10YH nicht gestatten, werden selbstverständlich durch die jetzige Definition der Schleuderei nicht zu einer Aenderung gezwungen. Es bleibt den selben überlassen, unter sich das bestehende Rabatt-Normativ, sofern es weniger als 10H> vorschreibt, aufrecht zu erhallen oder ein solches aufzustellen und gegen die sich nicht Unterwerfenden ihrerseits und im Cartellverband mit anderen Vereinen noch besondere Maßregeln zu ergreifen. Den Verlegern innerhalb solcher Vereine steht es frei, schon den 10 gewährenden Sortimentern anderer Kreise mit dem verkürzten Rabatt, event. gar nicht zu liefern. Diese Vereine er langen jedoch nicht das Recht, bei dem Verbands-Vorstande über Firmen zu klagen, welche zwar die Bestimmungen ihrer Statuten verletzen, nicht aber die von der Delegirten- Versammlung festgesetzte Grenze von ivdv Rabatt über schreiten. An Wiederverkäufer darf mehr als 10 Rabatt gegeben werden, so lange dieselben nicht schleudern oder au Schleuderer liefern. Eisenbahnbuchhändler, Colportagebuchhändler rc. können direct vom Verleger zu dessen Bedingungen geliefert erhalten, so lange sie nicht schleudern. Es steht also den Provinzial- und Local vereinen nicht ru, ohne weitere Veranlassung die Verbindung der Ver leger mit diesen für den Vertrieb oft unentbehrlichen Handlungen zu stören. Angefangene Continuationen dürfen die Schleuderer so weiter liefern, wie bisher; Journale bis zu einem neuen Band oder Jahrgang. In den meisten Fällen wird als Schleuderei nicht auzusehen sein: Das billigere Verkaufen von liegengebliebenen, ramponirten, in Ramsch oder in Restauflagen übernommenen Exemplaren, zumal von älteren oder weniger gangbaren Artikeln.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder