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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-10-26
- Erscheinungsdatum
- 26.10.1905
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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Uber Drucksachen entsprechen. Dasselbe gilt für Waren proben und Muster ohne Wert, Verschlossene Frachtbriefe, Frachtbriefe, die mit Adressen versehen sind, und bei denen eine solche Stelle mit Oblate verschlossen ist, die eine Notiz für den Adressaten enthält, sind als verschlossene Briefe im Sinne des Post gesetzes zu betrachten und dem Postzwange unterworfen, Telegramme, die sich in verschlossenen Briefumschlägen befinden, sind ebenfalls als postzwangspflichtige Briefe anzu sehen. Politische Zeitungen, Das Postgefetz spricht von Zeitungen politischen Inhalts und meint damit solche, die in der Regel politische Nachrichten bringen oder behandeln. Die Mitteilung einer einzelnen politischen Nachricht ver leiht daher einer Zeitung noch nicht den Charakter einer Zeitung politischen Inhalts, sondern es ist hierzu erforderlich, daß sie ihrer ganzen Tendenz und Einrichtung zufolge be absichtigt, politische Gegenstände regelmäßig in den Kreis ihrer Mitteilungen zu ziehen. Dieser Ausführung entsprechend hat auch das Reichspostamt eine Zeitung, die im wesentlichen Lokalnachrichten, kleine Novellen, Anekdoten, vermischte Nach richten, landwirtschaftliche Berichte re, und nur hin und wieder eine politische Nachricht brachte, für eine nicht politische Zeitung erklärt. Unter politischen Gegenständen sind -die inneren An gelegenheiten des Staates, soweit sie die Verfassung und Verwaltung desselben, sowie die Stellung der Untertanen zur Staatsgewalt und die Verhältnisse des Staates zu aus wärtigen Mächten betreffen, zu verstehen». Mithin sind nur solche Zeitungen als politische anzusehen, die regelmäßig der artige Gegenstände behandeln. Zu unterscheiden hat man zwischen politischen Zeitungen und politischen Zeitschriften, Die letztem sind nicht postzwangspflichtig, Eine gesetzliche Definition des Unterschieds zwischen Zeitung und Zeitschrift ist nicht gegeben. In einem Erkenntnis vom I, April 1886 (Entscheidungen in Strafsachen Bd, 14, Seite 67) sagt das Reichsgericht' -Der Unterschied zwischen Zeitungen und Zeitschriften ist ein verschwimmender, Ausgabe in einzelnen Blättern oder in Heften, kürzere oder längere Dauer der Erscheinungsperioden wird in der Regel das Unterscheidungsmerkmal abgeben, im übrigen dagegen Erscheinung?- und Bezugsform die gleiche sein-. Man wird im allgemeinen die Auffassung haben müssen, daß unter einer Zeitung die gesamte periodische Presse zu verstehen ist, die Tagesnachrichten in einzelnen aus- gegebenen Blättern bringt, daß dagegen als eine Zeitschrift eine periodische Druckschrift anzusehen ist, die in größeren Heften herausgegeben wird; nur ist der Inhalt nicht auf Tages nachrichten zu beschränken, da es sehr viele Zeitungen gibt, die andre Nachrichten und Mitteilungen bringen, als Tages nachrichten, Im Lehrbuch des Deutschen Preßrechts von Berner (1876) Seite 207 macht der Verfasser folgenden Unterschied: »Will man die Zeitungen von andern Zeit schriften unterscheiden, so kann man den Unterschied nur dar in finden, daß jene in Blättern, diese in Heften erscheinen-. Die Befreiung der politischen Zeitschriften vom Post zwange ergibt sich infolge ihrer längeren Dauer der Er- scheinungsperioden, die zum Wesen einer Zeitschrift ge hören muß, übrigens nach dem Postgesetz tatsächlich auch dadurch, daß das Gesetz nur von solchen Druckschriften poli tischen Inhalts spricht, die regelmäßig öfter als einmal in der Woche erscheinen. Jedenfalls würde eine periodische Druckschrift politischen Inhalts, die zwei- oder mehrmals in der Woche in fester Heftform zur Ausgabe gelangt, gemäß der Ansicht des Reichsgerichts infolge der kurzen Dauer der Erscheinungsperioden nicht als »Zeitschrift- angesehen werden, sondern als -Zeitung- postzwangspflichtig sein. Bei politischen Zeitungen erstreckt sich der Postzwang nicht auf den Umkreis von 2 Meilen (15 l-w) des Ur sprungsortes der Zeitung, In betreff der Berechnung der zweimeiligen Entfernung wird man von folgenden Gesichtspunkten ausgehen müssen: Postzwangspflichtig find überhaupt nur Zeitungs-Sendungen zwischen verschiedenen Orten, nicht aber Sendungen innerhalb desselben Orts, Wenn mithin die Entfernung von dem äußersten Ende des Absendungsorts nach der Richtung des Bestimmungsorts hin bis zum Anfangspunkt des Bestimmungsorts nicht über zwei Meilen (15 l-m) beträgt, so unterliegen politische Zeitungen dem Postzwang nicht. Die zwei Meilen sind zu berechnen nach einem Erkenntnis des Reichsgerichts (Entsch, in Strass, Bd, 4, Seite 337) »auf Grundlage der direkten Messung nach der Luftlinie, nicht darnach, wie groß die Entfernung unter Benutzung der den Verkehr von dem Nrsprungsort mit dem Bestimmungsort vermittelnden Straße sein würde-. Der Ursprungsort einer Zeitung ist derjenige Ort, an dem die Zeitung herausgegeben wird oder erscheint; dagegen ist unter dem Ursprungsort nicht etwa jeder sonstige Absendungsort der Zeitung zu verstehen. Beispielsweise ist es daher gestattet, die Leipziger Zeitung, die in Leipzig erscheint, innerhalb des zweimeiligen Umkreises der Stadt Leipzig auf andre Weise, als durch die Post zu vertreiben; dagegen würde es nicht erlaubt sein, Exemplare der Leipziger Zeitung gegen Bezahlung von Berlin aus nach einem Ort mit einer Postanstalt im zweimeiligen Umkreise der Stadt Berlin auf andre Weise, als durch die Post zu befördern. Ganz allgemein ist die Beförderung postzwangspflichtiger Gegenstände gegen Bezahlung verboten, gleichgültig, ob diese Beförderung gewerbsmäßig geschieht oder nicht. Bei der Beratung im Plenum des Reichstags ist seinerzeit der An trag, nur die gewerbsmäßige Beförderung von postzwangs pflichtigen Briefen und politischen Zeitungen zu verbieten, ausdrücklich abgelehnt worden. Es fällt daher auch die einmalige unbefugte Beförderung eines postzwangspflichtigen Gegenstandes gegen Bezahlung unter die einschlägigen Strafbestimmungen. Ausgenommen ist aber die Beförderung durch expreffen Boten oder Fuhren gegen Bezahlung, Doch darf ein solcher Exvresser nur von einem Absender abgeschickt sein und dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von anderen mitnehmen, noch für andere zurllckbringen. Ohne diese Ein schränkungen ist die Beförderung von verschlossenen Briefen im Ursprungsorte durch Boten gegen Bezahlung gestattet, wenn dieselben weder die Einsammlung von Briefen, Karten, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften oder Warenproben gewerbsmäßig betreiben, noch im Dienste einer Privat beförderungsanstalt stehen. Das Gesetz verbietet nur die Beförderung von post zwangspflichtigen Gegenständen gegen Bezahlung, nicht aber die unentgeltliche Beförderung solcher Sendungen, Unter Bezahlung ist dabei jede vermögensrechtliche Gegen leistung zu verstehen, die für die Beförderung postzwangs pflichtiger Sachen gewährt wird. Es ist nicht notwendig, daß die Bezahlung gerade in barem Gelde bestehe, sie kann auch in andern Wertobjekten geleistet werden. In einem Erkenntnis vom 5, April 1889 (Entsch, in Strass, Band 19 Seite 109) sagt das Reichsgericht: »In welcher Rechtsform für die Beförderung von politischen Zeitungen eine Bezahlung gewährt wird, ist vom Standpunkt des Postgesetzes gleichgültig. Das Verbot richtet sich gegen jedes Geschäft, durch das — gleichviel, in welcher juristischen Form — ein Ergebnis herbeigeführt wird, das nach seinen praktischen Zielensund nach feiner wirtschaftlichen Bedeutung als Be zahlung zu gelten hat-. Deshalb ist es unbedenklich eine
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