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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-11-20
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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270, 20. November 1905, Nichtamtlicher Teil. 10853 dazwischen anbringen; doch ist das nur dann zu raten, wenn neben dem Titel das Porträt des Verfassers oder der in dem Buch beschriebenen Person angebracht ist. Landschaft liche Abbildungen oder sonst irgendwelche Genrebilder aus zulegen, sofern sie nicht von wirklich künstlerischer Ausführung sind, gibt dem Fenster etwas Schreiendes, Krämerhaftes und macht nur auf geschmackloses Publikum Eindruck. Zettel wie »Soeben erschienen-, »Neu» re. sollte man nur ausnahmsweise und dann auch nur in sauberer Rund schrift oder mit nicht zu großem, gut ausgeführtem Druck verwenden. Die Seiten- und Rückwände eines kleinen Fensters präsentieren sich am besten mit schräggestellten Klasstkerreihen oder auch mit hübsch durch farbigen Stoff drapierten Stichen oder Gemälden. Auch Kalender (Spemann) wirken in hübscher Anordnung geschmackvoll. Broschüren und geheftete Bände mit auffälligen Titeln bringt man am besten nicht im Fenster, sondern allenfalls an Türscheiben oder in Seitenkästen unter. Die Hauptsache bei einem großen wie kleinen Fenster aber — wenn es wirkungsvoll sein soll — ist Helles Ober- und Seitenlicht. Fußlampen können dabei den Eindruck nur erhöhen. Ich hoffe, daß nach den Vorschlägen der beiden andern Herren auch mein gut gemeinter, wenn auch unmaßgeblicher Vorschlag vielleicht manchem der Herren Kollegen will kommen sein wird. Ich will ihm noch ein altes, immer neues Sprichwort nachsenden: »Probieren geht über Studieren!- Karl Pintschovius. Vüchcrrrttel nach dem Auslände. Von Oberpostassistent Langer. Im Verkehr Deutschlands mit den Deutschen Schutz gebieten und mit der Schweiz gelten für die bei Bllcher- zetteln zulässigen handschriftlichen Vermerke die allgemein bekannten innern deutschen Bestimmungen. Dasselbe gilt für Luxemburg, während für Bücherzettel aus Luxemburg die Bestimmungen des innern luxemburgischen Verkehrs An wendung finden. Für den Verkehr mit dem übrigen Aus land und für den gegenseitigen Verkehr gilt folgendes nach Maßgabe der Bestimmungen im Briefposttarif und in der Vollzugsordnung zum Weltpostoertrag vom 15. Juni 1897: Bücherzettel sind zulässig nach und im gegen seitigen Verkehr mit Deutschland und den deutschen Schutzgebieten, Zentral-Amerika (Republiken Honduras, Nica ragua und Salvador), den Vereinigten Staaten von Amerika, der Argentinischen Republik, Österreich-Ungarn (mit Bosnien- Herzegowina), Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, dem Chinesischen Kaiserreich, der Republik Columbien, der Republik Cuba, dem Unabhängigen Kongostaat, dem Königreich Korea, der Republik Costa-Rica, Dänemark und den dänischen Kolonien, der Republik San Domingo, Ägypten, Ecuador, Spanien und den spanischen Kolonien, Frankreich, den französischen Kolonien, Großbritannien und verschiedenen britischen Kolonien, Britisch-Jndien, den britischen Kolonien von Australasien, Canada, den britischen Kolonien Südafrikas, Griechenland, Guatemala, der Republik Hawai, Italien, den italienischen Kolonien Benadir und Erpthrea, Japan, der Republik Liberia, Luxemburg, Mexiko, Montenegro, Norwegen, den britischen Kolonien Transvaal und Oranjeflußkolonie, Paraguay, den Niederlanden, den niederländischen Kolonien, Peru, Persien, Portugal und den portugiesischen Kolonien, Rumänien, Rußland, Serbien, dem Königreich Siam, Schweden, der Schweiz, der Regentschaft Tunis, der Türkei, Uruguay und den Vereinigten Staaten von Venezuela. BSrseriblati sttr dm dmyLm Buchhandel. 72. Jahrgang. Für alle Länder, die die Frankenwährung haben, be trägt die Taxe für einen Bücherzettel 5 Centimes, für Länder mit andrer Währung den entsprechenden Gegenwert. Die Vorderseite ist den zur Frankierung benutzten Frei marken, den postdienstlichen Angaben und der Adresse des Empfängers Vorbehalten. Der Absender hat aber das Recht, aus die Vorderseite seinen Namen, Stand und seine Adresse mittels Druckschriftstempels, Handschrift stempels oder jeden andern Druckverfahrens anzugeben. Die Bücherzettel dürfen außerdem die gedruckte Angabe »llullotiu äs librairio« (Bücherzettel) oder »llouuuaväo äs librairis- (Bücherbestellzettel) tragen. Bücherzettel, die die Bezeichnung »varts xostalv« (Postkarte) tragen, werden zu diesem ermäßigten Tarif nicht zugelassen. Ebenso ist auf der Rückseite jede handschriftliche Mit teilung verboten. Es ist nur gestattet, bei Bücherzetteln oder Bücherbestellzetteln auf buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, Stiche und Musikalien die bestellten oder an gebotenen Werke handschriftlich zu bezeichnen und die ge druckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen. Nicht zulässig ist es, den Titel eines gewünschten oder angebotenen Werks handschriftlich an zubringen. Dagegen ist es gestattet, die gewünschte Exemplarzahl handschriftlich anzugeben, ebenso das Datum der Absendung, dieUnterschrift oder Firma und den Stand, sowie den Wohn ort des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern. Ferner ist es gestattet, gewisse Stellen des Drucks zu durchstreichen, um sie unleserlich zu machen, Worte oder Teile des gedruckten Textes, auf die man die Aufmerksamkeit zu lenken wünscht, durch Anstreichen hervorzuheben und zu unterstreichen. Bücherzettel, die den verlangten Bedingungen nicht ent sprechen, oder die nicht mindestens teilweise frankiert sind, werden von der Beförderung ausgeschlossen. Ist ein Bücher zettel vom Ausland nach Deutschland bis um 3 Centimes zu wenig frankiert, so werden vom Empfänger an fehlendem Porto 5 H, wenn mehr fehlt, 10 H nacherhoben. Fehlt an der Frankierung eines Bücherzettels aus Deutschland nach dem Ausland 1 H, so wird 1^ Centime, fehlen 2 H: 2^ Cts., fehlen 3 H: 3^, Cts., fehlen 4 H: 5 Cts. vom Em pfänger als fehlender Portobettag eingezogen. Im allgemeinen empfiehlt es sich, die Adresse eines jeden Bücherzettels nach dem Ausland in lateinischen Buch staben auszuführen. Kleine Mitteilungen. Rechtsprechung. — Die Fachzeitschrift -Das Recht«, hrSg. von Dr. Hs. Th. Soergel in München (Hannover, Helivingsche Vigsbuchhdlg.), 11. Jahrg. Nr. 21 vom 10. November 1905 meldet folgende Entscheidungen hoher Instanzen: Bürgerliches Gesetzbuch 130, 188 ff., 874. Wenn ein Auftrag und die auf ihm beruhende Vollmacht in andrer Weise als durch Widerruf erlöschen, so gelten beide als fortbestehend, bis der Be auftragte von dem Erlöschen Kenntnis erhält. Dagegen wird der Widerruf dem abwesenden Beauftragten gegenüber wirksam, sobald ihm die Widerrufserklärung zugeht. Erfolgt der Widerruf durch Fernsprecher direkt an die Person des Beauftragten, so ist diese Erklärung einer einem Anwesenden gemachten Erklärung gleich zuachten. Empfängt dieser die telephonische Erklärung nicht persönlich, so kommt Z 130 zur Anwendung, der erfordert, daß der Empfänger in eine Lage versetzt wird, die unter regelmäßigen Verhältnissen ihm die Möglichkeit gewährt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Reichsgericht I, 17. Juni 1905. 134/05. Deutsche Juristenzeitung 1905 S. 861 Nr. 69.) Bürgerliches Gesetzbuch 147. Eine an das Kontor eines Kaufmanns in seiner Abwesenheit ergehende telephonische Er klärung geht ihm in der Regel in dem Zeitpunkt zu, in dem sie von einem dazu Befugten, als welcher in der Regel jeder kauf- 1431
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