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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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281. 4. Dezember 1905. Amtlicher Teil. 11127 BerlagSarrftalt f. Kunst u. Wissenschaft in München. Ol^ptotdscius, 1s,, ^-OLrlgbsrA. ü'onäss x»s.r 6s.r1 la-eobssn. II. 1^68 rnovuni6nt8 slru^ues st sZ^plievs. ^vss tsxts äs Idär. (22 '1'u.k. in kliotot^p. u. k'arbär. m. Isxt 8. 57—84 in §r. 4".) 50,5X39,5 sin. '05. äs 20. — Verragsgesellschaft in Berlin. Retcliffe's, Sir John, historisch-politische Romane. Durchgesehen u. Hrsg. v. Ernst Goetz. II. Serie. 23. Lfg. (Biarritz. 1. Bd. S. 417—448 u. 2. Bd. S. 1—48.) 8«. ' bar —. 30 Friede. Bieweg L Sohn in Brannschweig. ksä. v. Nor. ki8tor u. 8i^w. Nsr^sl. 37. Lä. 4. Lslt. 2. Hallte. (X v 8. 737—995.) xr- g°. 9. - Otto Wigand in Leipzig. ksä. v. äob8. ?snxlsr. 2. Lä. 7. 1,1^. (8. 337—392.) IiSX.-8". 1. — Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum rrstenmule augekündigt find- (Zusammengestellt von der Redaktion des Börsenblattes.) 17 -- Umschlag. Eoncordia Deutsche Verlagsanstalt (Hermann Ehdock) in Berlin. 1I4S0 3 ^ 50 gab. 4 bO^/ ^ Wilhelm Engelmann in Leipzig. 1144S Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. De- eeniber 1820. Kart. 3 L. Mischer, Verlag in Berlin. H4S1 Marius, Die holländische Malerei im neunzehnten Jahr hundert. 13 .F; geb. 1b ../I. K. Montan« L Eo. in Grnncwal». II446 Mriedrich Gutsch in Karlsruhe. 114S0 Lirius, ^loolcen uncl Laiten. Hart. 2 SO gsd. 3 .41 Carl Heymanns Verlag und Kranz Siemenroth in Berlin. 114S2 Denkschrift über das Kartellwesen. 13 Karl W. Hiersemann in Leipzig. 11447 4 I-kgo. ä 12S I. C. Hinrichs'sche Bnchhandlnng in Leipzig. 1144S 18 ^ SO xöb. 20 so"^. Oskar Seiner in Leipzig. I14S4 ^"äo^l^^ ^buei.cdute, Illtiullo. und k. a, rla»ci>vs»i-n. ISO«. Otto Liebmann in Berlin. 11448,49 Ulrich Meyer in Berlin. 114S3 Meister, Abenteuer zur See. Heft 1—4, a 30 H. Heinrich Minden in Dresden. 114S4 Alfred Unger in Berlin. 114S2 Voßberg, Die deutsche Baugenossenschaftsbewegung. 4 ^l. Nichtamtlicher Teil. Die Vormerkgebühr und die Tantiemepflicht. Auf der letzten Versammlung des Deutschen Bühnen vereins wurde eine Frage erörtert, die bisher schon den Gegenstand einer ziemlich lebhaften Diskussion und Meinungs verschiedenheit gebildet hat, wenigstens in den Kreisen der Interessenten: ob sich nämlich die Tantiemepflicht auch aus die sogenannte Vormerkgebühr beziehe oder nicht. Die Ansichten waren geteilt, wie ja auch die Praxis geteilter Meinung ist, und es muß hier ausdrücklich be merkt werden, daß vielfach auch die Verleger von Bühncn- werken und von Tonwerken die Auffassung vertreten, daß ihnen an diesen Gebühren ein Recht nicht zustehc. Diese Ansicht kann nun aber gleichwohl nicht als richtig erachtet werden; vielmehr ist daran festzuhalten, daß die Vormerk- gebllhren bei der Tantiemenberechnung nicht minder in Be tracht zu ziehen sind, als die aus den Abonnements und verkauften Tageskarten erzielten Beträge und Einnahmen. Was sind Vormerkgebühren? Beträge, die derjenige, der eine Theatervorstellung besuchen will, dafür zu entrichten hat, daß ihm ein Platz für die betreffende Vorstellung vor Beginn der eigentlichen Verkaufszeit verkauft wird. Genau genommen ist der Ausdruck Vormerkgebühr nicht ganz präzis; man müßte eher von einer Vorverkaussgebühr sprechen. Juristisch ist es vollständig gleichgültig, ob das Billet bei der Vorbestellung sofort ausgehändigt oder erst während der gewöhnlichen Verkaufszeit verabfolgt wird; denn in dem einen wie in dem andern Falle bezahlt der Käufer einen den normalen Preis übersteigenden Preis und zwar lediglich mit Rücksicht darauf, daß außerhalb der gewöhnlichen Verkaufs zeit das Billet für ihn ausgeschaltet, richtiger ausgesondert wurde. Der Mehrbetrag wird also nicht für eine Leistung des Theaterunternehmers bezahlt, die von der in der Vorstellung und Aufführung enthaltenen und zu erblickenden verschieden wäre, sondern der Käufer, der die Vormerk- und Vorkaufsgebühr zahlt, empfängt lediglich dieselbe Gegenleistung wie derjenige, der sich während der gewöhnlichen Ver kaufszeit seine Karte kauft. Ist dies aber der Fall, so besteht mit Nichten ein Recht der Thcaterunternehmer, die Vormerks- und Vorverkaussgebühr von den übrigen Eingängen bei der Theaterkasse zu trennen; diese bilden vielmehr einen Teil und zwar einen untrennbaren Teil der Einnahmen überhaupt, die bei der Aufführung des betreffenden Tonwerks bezw. des betreffenden Bühnenwerks erzielt werden. Daraus ergibt sich, daß die Tantiemepflicht, die sich auf die Einnahmen überhaupt erstreckt, auch diese Gebühren ergreift, und daß ein dieser Auffassung etwa ent- 1S04-
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