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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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2S4, IS. Dezember 1905. Nichtamtlicher Teil. IIS57 Bote aber ursprünglich den Auftrag gehabt, nicht-postzwangs- pflichtige Gegenstände zu befördern, und erhält er nach dieser Auftragerteilung den weitern Auftrag von einer andern Person, einen dem Postzwangc unterliegenden Gegenstand von einem nach einem andern Orte mit einer Postanstalt zu befördern, so wird dadurch der Z 2 des Gesetzes verletzt, denn zum Wesen des erpressen Boten gehört immer, daß er zunächst und an erster Stelle von einem Absender zur Ausfüh rung der Beförderung postzwangspflichtiger Gegenstände an genommen worden ist. Der expresse Bote ist in einem solchen Falle immer strafbar, auch der zweite Auftraggeber, wenn ihm nach- zuweiscn ist, daß er bei Austragerteilung von dem schon bestehenden Auftrag gewußt hat. Wenn der zweite Auf traggeber aber in Unkenntnis und nach Lage der Ver hältnisse den Boten als seinen erpressen Bolen ansehen konnte, so hat er sich in einem entschuldbaren tatsächlichen Irrtum befunden, und er ist nach 8 59 des Strafgesetzbuchs straffrei. »Wenn jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung das Vorhandensein von Tatumständen nicht kannte, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, so sind ihm diese Umstände nicht zuzurechnen.» Hat aber der Absender das Gesetz rechtlich zu seinen Gunsten so ausgelegt, daß er nach seinem besten Dafürhalten sich für berechtigt hielt, postzwangspflichtige Gegenstände auf andre Weise als durch die Post befördern zu dürfen, so gereicht ihm dies nicht zur Entschuldigung. Er hat sich dann in einem das Strafgesetz betreffenden rechtlichen Irrtum befunden, der jedoch die Strafbarkeit auch ans dem Gebiet der Anwendung des Postgesetzes nicht ausschließt. Ebenso würde gegen denjenigen erpressen Boten auf Strafe erkannt werden, der infolge falscher rechtlicher Auslegung des 8 2 des Postgesetzes nicht-erlaubte Gegenstände bei sich führt. 8 3. -Die Annahme und Beförderung von Post sendungen darf von der Post nicht verweigert werden, sofern die Bestimmungen dieses Gesetzes beobachtet sind. Auch darf keine im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinende politische Zeitung vom Postdebit ausgeschlossen, und ebensowenig darf bei der Nor mierung der Provision, welche für die Beförderung und Debitierung der im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinenden Zeitungen zu erheben ist, nach verschie denen Grundsätzen verfahren werden. Die Post be sorgt die Annahme der Pränumeration auf die Zei tungen, sowie den gesamten Debit derselben.» Das Gesetz spricht im ersten Satze des 8 3 von Post sendungen im allgemeinen und meint damit alle den Be stimmungen der Postordnung entsprechenden Sendungen, die diese zuläßt und die zur Beförderung durch die Post geeignet sind Für diese Beförderung bezieht die Post eine ent sprechende, ebenfalls gesetzlich festgelegle Gebühr Allein die Post kann auch dann nicht die Annahme und Beförderung von Postsendungen verweigern, wenn voraussichtlich keine Gebühren gezahlt werden. So muß z. B. jede Postanstalt unfrankierte Postsendungen zur Beförderung annehmen, selbst wenn sie weiß, daß der Empfänger die Annahme der unfrankierten Sendung verweigert und daß die durch Hin- uud Rücksendung der Postsendung entstehenden Gebühren selbst im Wege der Zwangsvollstreckung nicht vom Absender eingezogen werden können. Wie schon früher in dem Artikel »Garantie»') ausgesührt worden ist, geht die Postverwaltung durch die ordnungs gemäße Annahme einer Postsendung zur Beförderung mit dem Absender ein Vertragsoerhältnis ein. Wenn sich nun der Fall ereignet, daß der Absender nicht befugt ist, ein rechtlich gültiges Vertragsverhältnis zu schließen, so ist auch «) Börsenblatt 1905 Nr. 144. BSrs-nblatt s»r de» deutschen Buchhandel. IS. Jahrgang. die Postverwaltung nicht verpflichtet, mit einem solchen Ab sender diesen Vertrag einzugehen. Dies könnte Vorkommen, wenn ein für geisteskrank erklärter, entmündigter Mensch, der für seine Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden kann, etwa durch Aufgabe von Sendungen zur Postbeförderung versuchen würde, Unfug zu treiben. Die Postverwaltung würde dann berechtigt sein, die Annahme dieser Sendungen zu verweigern. Im zweiten und dritten Satze des 8 3 ist die Rede von Zeitungen. Während das Gesetz im zweiten Satze nur von politischen Zeitungen spricht, bestimmt es im dritten Satze, daß die Post den Debit aller Zeitungen auf Ver langen übernehmen müsse. Der Postzeitungsdebit besteht darin, daß die Post vom Publikum Bestellungen auf Zeitungen, Zeitschriften und Anzcigeblätter entgegennimmt, die Bestellungen bei den Verlegern ausführt, mit den Ver legern abrechnet, die Zeitungsexemplare befördert und die einzelnen Exemplare den Bestellern übermittelt oder aus händigt. Beim Postzeitungsvertricbe muß man der Post die Ver mittlerrolle zusprechen, denn der Bezieher einer Zeilung geht mit dem Verleger einen Lieferungskaufvertrag ein, den die Post vermittelt. Uubbdcnklich dabei ist, daß der Verleger den Bezieher nicht kennt; denn die Post geht auch täglich im Briefverkehr »zahllose Verträge mit Absendern ein, deren Person der Post nicht bekannt ist und deren Person sie nie mals erfährt. Mit Recht kann man auch die gesetzlich fest gelegte Zeitungsgebühr Provision nennen, denn diese Gebühr erhält die Post nur für die Bezugsvermittlung zwischen Bezieher und Verleger. Zuweilen begegnet man auch der Ansicht, daß beim Postzeitungsdebit zwei reine Kaufgeschäfte vorliegen, nämlich die Post kaust die Zeitung beim Verleger und der Bezieher kauft die Zeitung von der Post. Allein wenn man bedenkt, daß die Post dem Bezieher die Zeitung zu dem Preis abgibt, wie die Post sie vom Verleger be kommt, die Gebühren für die Beförderung und Vermittlung aber vom Verleger gezahlt erhält, so leuchtet ein, daß es sich nicht um Kaufgeschäfte handeln kann, sondern lediglich unr Transportgeschäfte, die die Post beim Zeitungsvertrieb übernimmt und wobei sie die vermittelnde Person zwischen Verleger und Bezieher darstellt. Wie gestaltet sich nun das Verhältnis, wenn Zeitungen oder Zeitschriften während der Beförderung verloren gehen, überhaupt nicht den Bezieher erreichen? Die Gefahr wird stets der Verleger tragen müssen, denn der Bezieher hat durch seine Bestellung und Bezahlung des Bezugsbetrags der Zeitung einen Lieferungskausvertrag mit dein Verleger ab geschlossen, dessen Erfüllungsort der Wohnort des Beziehers ist. Demnach hat der Verleger als Verkäufer nach dem Handelsgesetzbuch auch die Gefahr des Transports zu tragen dem Bezieher gegenüber. Der Verleger allerdings wird sich an die Postverwaltung halten, denn diese muß ihm als Trans portführerin <Frachtführerin) für allen Schaden hasten, der nicht durch ein Naturereignis oder dessen unabwendbare Folgen enstanden ist. Falsch wäre es allerdings, wenn man annehmen würde, die Postverwaltung leiste für Zeitungen Garantie auf Grund des 8 3 des Postgesetzes. Dazu fehlen alle Vorbedingungen; einmal kann der Verleger garnicht als Absender von ordnungsgemäß aufgelieserten Postsendungen angesehen werden, weil der Verleger in 9 von 10 Fällen die Zeitungen der Post unverpackt, also in nicht vcrsandsähigem Zustande abgibt, zum andern ist die Postverwaltung beim Postzeitungsvertriebe nur Vermittlerin. In der Praxis erledigen sich Verlustfälle von Zeitungen und Zeitschriften meist kurzerhand. Der Verleger erhält durch seine Verlags-Postanstalt Kenntnis von dem Verluste, und um deni Bezieher die fehlende Nummer bald zugehen zu tb7L
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