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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1905
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- Deutsch
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gehören, und dies ist im weitesten Sinne zu verstehen, umfaßt also auch das soziale, wirtschaftliche und Kultur leben Ebenso soll die Wiedergabe von Landschaften, von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, auf denen Personen mit abgebildet sind, nicht an die Geneh migung der einzelnen Personen gebunden sein. Endlich wird eine Ausnahme gemacht zugunsten der höheren Kunst: Bildnisse, deren Verbreitung oder Zurschaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient, sollen keinem Einspruchs recht des Dargestellten unterliegen. Die Begründung sagt: -Durch diese Vorschrift — welche auf photographische Bildnisse nicht zu beziehen sein wird — soll namentlich die Veröffentlichung künstlerischer Bildnisstudien ermöglicht werden, bei welchen eine Verhandlung wegen Erteilung der Einwilligung des Abgebildeten der Sache nach ausgeschlossen zu sein pflegt. Es ist also hier den berechtigten Interessen der Öffent lichkeit ein weiter Spielraum gewährt; sie sollen aber zurücktreten, »wenn durch sie ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner An gehörigen verletzt wird Hierdurch soll namentlich verhütet werden, daß die Vorgänge des persönlichen, häuslichen und Familienlebens an die Öffentlichkeit gezogen werden, und daß das Bild für Zwecke verwendet wird, mit denen, ohne daß der Fall einer strafrechtlichen Beleidigung vorliegt, doch eine Verletzung der dem Abgebildeten schuldigen Achtung oder eine Kränkung oder die Gefahr einer sonstigen Benachteiligung verbunden ist- (Begründung). Hiermit ist ausgedrückt, daß das Recht der Allgemeinheit dem Rechte des Einzelnen vorgeht und daß das Recht des Einzelnen nur zu schützen ist, wenn ein Interesse des Ein zelnen der Verletzung anheimzufallen droht, eine Anschauung, die sich mit Satz 4, 5 der von mir aufgestellten Thesen deckt.') Endlich gedenkt die Begründung zu Z 22 noch der Kari katur, indem sie hervorhebt, daß die Vorschrift des Z 22 nur die Bildnisse im eigentlichen Sinne des Wortes im Auge hat, nicht aber die Karikatur, die nicht hierher gehöre. Der Schutz gegen den Mißbrauch der Karikatur gehöre dem all gemeinen Recht an, eine Bestimmung hierüber in diesem Gesetz erscheine nicht nötig. Dies erscheint mir vollständig angemessen und entspricht auch Köhlers Ansicht", daß der Presse nicht die Befugnis genommen werden dürfe, die Per sonen des Tags dem Volk zum konkreten Verständnis zu bringen oder in die Heiterkeit des souveränen Humors cinzubeziehen. Die Begründung zu 8 23 stellt die Einschränkung des Rechts des Abgebildeten im Interesse der öffentlichen Wohl fahrt fest, vornehmlich zu Zwecken der Strafrechtspflege. »Doch auch außerhalb dieses Rahmens können Fälle eintreten, in denen das öffentliche Wohl nach dem Ermessen der zu dessen Wahrung berufenen Behörde einen Eingriff in das Recht des Abgebildeten und gleichzeitig, sofern ein Urheberrecht an dem Bilde besteht, in das Urheberrecht selbst erfordert - Dagegen dürfte sich kaum etwas erinnern lassen. Wie erfüllt nun der Entwurf die Ansprüche, die mau zum Schutz des Abgebiideten stellen muß, erstens vom Stand punkt des Urheberrechts, zweitens vom Standpunkt des Persönlichkeitsrechts? *) a. a. O. S. 24, Satz 4. Das niedere Recht hat dem höheren zu weichen; das höhere ist das Recht der Allgemeinheit, das niedere das des Einzelnen. Daher darf der Einzelne nur ge schützt werden, insoweit dieser Schutz nicht die Allgemeinheit schädigt. Satz 5. Ein Schutz ist dem Einzelnen nur zu gewähren, wenn ein Interesse des Einzelnen in Gefahr gerät, verletzt zu werden. ") a. a. O. S. 9. In urheberrechtlicher Beziehung stellt der Entwurf den Abgebildeten schlechter als das bestehende Recht, wenn er und der Besteller dieselbe Person ist, da nach Z 7 des Ge setzes vom 10. Januar 1876 das Urheberrecht unmittelbar auf den Besteller übergeht, während der Entwurf dem Ur heber das Urheberrecht auch bei Porträts beläßt, dem Be steller nach Z 18 allerdings gestattet, das Bildnis zu ver vielfältigen, nicht aber, zu verbreiten, welche Befugnis dem Urheber verbleibt. Noch einen Fallstrick bietet der Z 18, der noch nach Jahren manchem eine trübe Stunde bereiten kann Die Begründung führt aus, daß Z 18 zunächst den Fall der Einzelkopie regelt Eine solche bedarf nicht der Einwilligung des Urhebers, auch wenn sie auf mechanischem Wege erfolgt. Eine Verbreitung ist unzulässig. Eine Sicherung des Ur hebers gegen spätere Verwertung erschien unnötig, da nach Z 15 allein der Urheber das Recht hat, das Werk gewerbs mäßig zu verbreiten und nach ß 36 widerrechtlich verbreitete Nachbildungen der Vernichtung unterliegen. Die Begrün dung fährt wörtlich fort: -Widerrechtlich verbreitet können aber auch rechtmäßig hergestellte Kopien werden. Sobald also die Kopie dem Gewerbebetrieb eines Händlers, Anti quars, Sortimenters überlassen wird, untersteht sie dem Rechte des Urhebers.« Antiquare werden, wenn dieser Ent wurf Gesetz wird, bei Ankauf von Kunstsammlungen sehr vorsichtig zu Wege gehen müssen, wenn sie der Schlinge dieses Paragraphen entgehen wollen. Auch der Auktionator würde sich strafbar machen, wenn er bei Nachlässen derartige rechtmäßig hergestellte Kopien widerrechtlich ver breitet. Der Abgebildete, der bisher eines Schutzes entbehrte, insoweit er nicht zugleich Besteller war, wird durch Z 22 geschützt. Dieser Paragraph knüpft die Verbreitung und Zur schaustellung eines Bildnisses an die Einwilligung des Abge- bildeten Dieses Einwilligungsrecht soll für die ganze Lebens dauer des Abgebildeten bestehen und fernere 10 Jahre nach dem Tode von den nächsten Angehörigen ausgeübt werden dürfen. Damit wird dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten Genüge geleistet. Daß ein so weitgehendes Verbietungs- recht sich gewissen Einschränkungen unterwerfen muß zu gunsten der Allgemeinheit, liegt auf der Hand. Auch der Entwurf tut dies (tz 22, Abs. 2): »Bildnisse aus dem Be reiche der Zeitgeschichte sowie Bilder, deren Zweck nicht in der Darstellung einzelner Personen besteht, insbesondere Abbildungen von Landschaften, von Versammlungen, Auf zügen und ähnlichen Vorgängen, dürfen ohne die nach Ab satz 1 erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden. Das Gleiche gilt von Bildnissen, die nicht auf Bestellung gefertigt sind, sofern die Verbreitung und Schaustellung einem höher,, Interesse der Kunst dient. - Dieser Paragraph scheint die Ansprüche der Allgemeinheit und des Einzelnen gleichmäßig zu berücksichtigen. Schwierig keiten bei der Handhabung dürften sich um so weniger er geben, als der Einzelne im allgemeinen durch eine solche öffentliche Abbildung und Schaustellung sich eher geehrt als gekränkt fühlen wird und der Schlußsatz des Para graphen diese Befugnis noch sinschränkt: »Diese Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schau stellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt ist.« Hier wird also dem Abgebildeten noch ein weiterer Schutz zugebilligt, als er ihn schon im Z 185 des Straf gesetzbuchs und im 8 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besitzt. Sind danach die Vorwürfe, die Fuld der Vorlage macht, begründet? Seine Vorwürfe gehen dahin, daß »die Vorlage zu dieser Frage keine positiv-rechtliche Stellung nehme, daß die Art ihrer Regelung im System dieses Gesetzes aber auch keine volle Befriedigung biete. Was sie
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