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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1896
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- Deutsch
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258, 5. November 1896. Nichtamtlicher Teil. 7237 Wilhelm Braumüller in Wien ferner: llobr, tLvtisetiss iLsebsiidnoii. 7. 6sb. 3 ^ 60 N. v. 8., Lnsdild^. d. OompLAnis im ?s,tror>iIIsiidisu8ts. 6sb. 3 ZslmötsdnAgr, 8eiiv8.rwliuis n. Il'susrtsiiniiA. Lroscti. 2 ^ llorvatb, übsr dis ll^psitroxbis dss Hormons. Lrosvli. 5 2uoksrlrg.ndl, ^.nlsitunxsi, tür dsn 8soirsas,I. II. Holt. 1 ^ 40 Friedrich Bull, Berlag in Stratzburg i/E. 7254 kasel-Ali, dis siibsrns kloolrs. 2 ^utl. 6sl>. 1 80 Stratzburg«» Druckerei u. Berlagsanstalt vorm R. Schultz L «o. in Stratzburg t E 7257 Holt, sllsrlsi llisbs. 6sb. 2 ^ 50 ^ Alexander Duncker in Berlin. 7258 Gundlach, italienische Lyrik. Geb. 7 Negri, Schicksal. 4. Aufl. Geh. 3 geb. 4 — Stürme. Geh. 3 geb. 4 ^ Hachmeister L Thal in Leipzig. 7255 Haobmsi8tsr'8 lotse. Non^tsösriobt klr. 12. IVsiluraobtenawiiior. I. E. Htnrtchs'sche Buchhandlung in Leipzig. 7257 Oalmav, aramasieebs OialsLtprobsn. 1 ./7 80 Osiitrsob, dis LotötsliaoA ds8 Lltsstsn Leliriits^stsm». 6a. 10 ./t. O. de Ltagre in Leipzig. 7260 de Liagre, Wohnungen für Unbemittelte. 40 -ß. Friedrich Andreas Perthes in Gotha. 7255 Warneck, Evangelische Missionslehre. 3. Abtlg.: Der Betrieb der Sendung. 1. Hälfte. 5 ^ 60 Max Rockenstein in Berlin. 7259 Olatxsl, ltsliglousuutsrriebt clor Dissidsldsulrindei'. 6a. 2 Paul Spindler in Leipzig. 7260 1'iiS8aurv8 dsr so^Iisebsv lisaiiou- u. Lpraeblruurlg. 5 Bandenhoeck L Ruprecht in GSttingen. 7261 llülli, Ilrisls ?stri u. luclas. (Ids^sr'8 Kritised-sxsgsti8olisr Loiriwsutar über das klsus l'sstaiosnt. 12. ^btd.) 6. lluü. 6a. 6 Serlags-Magaztn I. Schabelitz in Zürich. 7254 Panizza, Abschied von München. 40 -H. Beruh. Frtedr. Boigt in Weimar. 7258 ^Ipsrs fr., 1'äbrsr darob dis prabtisobs kbotoZraxbls. 3. ,4u6. 6a. 3 Nichtamtlicher Teil. Die Stellung des im Buchhandel »nd Verlagsgewerbe beschäftigten Kaufmännischen Lehrlings personal« nach dem künftigen Handelsgesetzbuch.*) (Nachdruck untersagt.) *2* Der »Lehrling« gehört nach den künftigen handels rechtlichen Bestimmungen, wie sie der Entwurf vorsieht, nicht mehr, wie bisher, zu dem Handlungsgehilfenpersonal, sondern bildet eine Spezies für sich, für die neben einigen wenigen, mit den Handlungsgehilfen gemeinsamen Bestim mungen das Gesetz besondere Vorschriften giebt. Gemeinsam mit dem Gehilfenpersonal ist den Lehr lingen zur Pflicht gemacht: weder für eigene noch für fremde Rechnung hinter dem Rücken des Prinzipals »Handel zu treiben«; der Abschluß einzelner Handelsgeschäfte für sich oder andere kann daher auch dem Lehrling nicht vom Prinzipal rechlswirksam untersagt werden, wenn der Lehrling nicht ein willigt, und der Prinzipal kann ein gesetzliches Einspruchs recht, ferner Schadenersatzansprüche, Selbsteintritt in die auf eigene Rechnung hinter seinem Rücken vom Lehrling gemachten Handelsgeschäfte nur dann geltend machen oder die aus sol chen Geschäften vom Lehrling bezogenen »Vergütungen« for dern, wenn eine Mehrheit von Lehrlingsgeschäften oorliegt, die sich in ihrer Zusammenfassung als »Handelsbetrieb« auf eigene oder fremde Rechnung darstellt. Ferner kann der Lehrling gemeinsam mit den Buch- handlungs- oder Verlagsgehilfen Einrichtung und Unterhal tung der Räume, in denen er beschäftigt wird, nach den Regeln der Gesundheit und Hygiene, ebenso eine entsprechende Regelung des Geschäftsbetriebes, soweit er hieran beteiligt ist, vom Prinzipal verlangen, auch Schutz seiner Person gegen Verletzungen von Sitte und Anstand, die sich aus der Ein richtung oder Unterhaltung der Geschäftsräume oder aus der Art des Geschäftsbetriebes ergeben, fordern. Endlich hat die dienstliche Stellung des Lehrlings gegenüber dem Prinzipal mit derjenigen des Gehilfenpersonals auch das gemeinsam, daß der Lehrling, was seine etwaigen Gehalts- oder Unter haltsansprüche gegen den Prinzipal betrifft, bei dienstlichen Behinderungen infolge nicht verschuldeter Unglücksfälle solche für die nächstfolgenden sechs Wochen gleichfalls nicht verliert, sondern Gehaltsauszahlung und Leistung des Unterhaltes für diese Zeit verlangen kann. Der Prinzipal kann in solchen Füllen sich nicht seiner gesetzlichen Unterhaltungsverpflichtung dadurch entheben, daß er, weil etwa eine Behinderung von längerer als sechswöchiger Dauer vorliegt, gegenüber dem dienstunfähig gewordenen Lehrling von seinem außerordent lichen gesetzlichen Kündigungsrechte (aus wichtigem Auslösungs grund) Gebrauch macht und das Lehrverhältnis sofort aufhebt. Schließlich sind auch die außerordentlichen, im Gesetz als »wich tige Gründe« bezeichnten Auflösungsursachen für und gegen den Lehrling nach erfolgtem Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten »Probezeit« (erster Monat nach Beginn des Lehroerhältnisses) ganz die gleichen, wie für und gegen Gehilfen. Zusätzlich tritt noch hinzu, daß dem Lehrling ein sofortiges Auflösungsrecht zusteht, wenn der Prinzipal seine Lehrherrenpflichten derart vernachlässigt, daß Gesundheit oder Sittlichkeit oder Aus bildung des Lehrlings darunter not leiden oder auch nur hierdurch gefährdet werden. Der Tod des Prinzipals löst aber das Lehrlingsvcrhältnis nur dann auf, wenn aus dieser Ursache seitens des Lehrlings innerhalb Monatsfrist Auflösung begehrt wird. Im übrigen soll sich das Dienstverhältnis des Lehrlings und seine Stellung zum Prinzipal nicht nach den Bestimmungen, die für das Gehilfenpersonal gelten, sondern nach neu in das Handelsgesetzbuch einzustellenden Sonder vorschriften beurteilen. Es ist dabei zugleich darauf Rück sicht genommen, daß die in kaufmännischen Geschäften be schäftigten Lehrlinge nicht allein Hilfsarbeitcn im Interesse des Prinzipals verrichten, sondern in der Hauptsache und vorwiegend zum Zwecke ihrer eigenen Ausbildung und ge schäftlichen Erziehung in dessen Geschäftsbetrieb thätig sind oder doch thätig werden sollen. Deshalb hat das künftige Handelsgesetz die dem Prinzi pal aus allgemeinen Gesichtspunkten schon erwachsende Pflicht zur Fürsorge und Ueberwachung seines Gehilfenpersonals bei »Lehrlingen« verstärkt und durch Spezialvorschriften zum einheitlichen Ausdrucke gebracht. Bisher waren hier das per sönliche Ermessen des Prinzipals und daneben für diesen die örtlichen Gepflogenheiten maßgebend. Das künftige Handels gesetz schafft unter Beseitigung der bisherigen etivas schwanken den und leicht zu Willkürlichkeiten führenden rechtshistorischen und traditionellen Grundlage für das Lehrlingsverhältnis 976 *) Bgl. Börsenblatt 1896, Nr. 244, S. 6676. DrttuudstchMl« Jahrgang.
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