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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1896
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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258, 5. November 1896. Nichtamtlicher Teil. 7239 Vermerke -Auflage 10,000 Exemplare». Weiter war darauf an gegeben, dah dieses Blatt eine Beilage des Centralblattes sei, und darunter stand: -Nr. 53». Der Uneingeweihte konnte also glauben, es handle sich um ein längst eingeführtes Blatt. Diese am 2. Oktober 1894 erschienene erste Nummer war zwar in einer Auf lage von 10000 Exemplaren gedruckt; aber von den nächstfolgenden lieh der Angeklagte nur 500 drucken. Nur einmal noch erschien eine Nummer in 6000 Exemplaren, dann wurden wieder nur 500 Exemplare gedruckt Die weiteren Nummern enthielten eine Angabe über die Höhe der Auflage nicht. Als der Angeklagte aber von den Jnseraten-Expeditionen von Rudolf Moste und Haasenstein L Vogler um Notizen für ihre Zeitungskataloge ersucht wurde, gab er die Auflage des erwähnten Blattes auf 10000 an. Die Zahl der Abonnenten betrug niemals mehr als 100. Verschiedentlich haben sich nun durch die vermeintliche Höhe der Auflage Geschäftsleute bestimmen lassen, dem Angeklagten Inserate zuzuwenden, u. a. auch die Firma Mey L Edlich in Leipzig. Das Landgericht hat in drei Fällen eine durch Täuschung hervorgerufene Vermögensschädigung festgestellt. — Die vom Angeklagten gegen das Urteil eingelegte Revision wurde am 3. d. M. vom Reichsgerichte als unbegründet verworfen, da alle Thatbestandsmerkmale des Betruges in ein wandfreier Weise festgestellt seien. Urheberrecht. — Das Oktoberheft 1896 von Ur. Albert Osterrieths Monatsschrift -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheber recht- (Zeitschrift des Deutschen Vereins zum Schutz des gewerb lichen Eigentums; Berlin, Carl Heymanns Verlag) bringt den nachfolgend wiedergegebenen Entwurf eines internationalen Gesetzes über Urheberrecht bearbeitet von Georges Maillard nach den Beschlüssen des Berner Kongresses der ^ssooiation littsrairs st artistigus mtsrnationals. 8 1. Der Autor eines Geisteswerks hat das ausschließliche Recht, es in beliebiger Form, durch beliebiges Verfahren und zu beliebigem Zweck zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Der französische Text enthält die Worte -osuvrs Uttsrairs st artistigos». Doch hat der Verfasser des Entwurfs aus drücklich erklärt, dah das deutsche Wort -Geisteswerk- den Begriff wiedergebe, für den es im Französischen keinen ge eigneten einheitlichen Ausdruck gebe. (Red. d. -Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht».) Unter Geitzeswerk versteht man alle geistigen Schöpfungen, Schriftwerke, Vorträge, dramatische, musikalische, choreographische Werke, sowie die Werke der bildenden Künste. Alle diese Werke geniehen den Schutz des Gesetzes ohne Rücksicht auf ihren Wert, ihre Verwendung oder ihren Zweck. 8 2. Dieses Recht dauert während der Lebenszeit des Autors und nach seinem Tode noch 80 Jahre zu Gunsten seiner Erben oder Rechtsnachfolger. 8 -3- Das Recht an anonymen Werken hat eine Dauer von 80 Jahren, von der ersten Veröffentlichung des Werkes an gerechnet. Es wird, so lange der wirkliche Autor sich nicht zu erkennen giebt, von dem Verleger ausgeübt. Giebt sich der Autor vor Ablauf der 80jährigen Frist zu er kennen, so hört das Werk auf, anonym zu sein, und seine Schutz dauer richtet sich nach den Bestimmungen des ß 2. Die Werke, die unter dem Namen einer juristischen Person er scheinen, werden ebenso behandelt wie anonyme Werke. 8 4. Das durch Mitarbeit entstandene Werk ist unteilbar. Im Falle einer Uneinigkeit zwischen den Mitarbeitern sind die Gerichte berufen, über die Zweckmäßigkeit und die Art und Weise der Veröffentlichung zu entscheiden. Der überlebende Mitarbeiter hat das Recht, das gesamte Ver öffentlichungsrecht während der ganzen ihm gewährten Frist ge meinsam mit den Erben des verstorbenen Mitarbeiters auszuüben. Nach dem Erlöschen der Schutzfrist für einen Mitarbeiter be steht das Recht in der Hand des überlebenden und seiner Erben bis zum Ablauf aller Schutzfristen fort. 8 5. Der rechtmäßige Herausgeber eines posthumen Werkes hat ein ausschließliches Vervielsältigungsrecht, das 80 Jahre von dem Tage an besteht, an dem er das Werk zum ersten Male veröffentlichte. Unter posthumen Werken versteht man Geisteswerke, die bei Lebzeiten des Autors mit dessen Einwilligung nicht veröffentlicht worden sind. 8 6. Oeffentliche Akten von Behörden und gerichtliche Entscheidungen können^nicht^Gegenstand des Urheberrechts sein. 8 T Jede ohne Genehmigung des Autors ganz oder teilweise ver- anstaltete Wiedergabe eines Geisteswerkes ist unzulässig. Dasselbe gilt von der Uebersetzung und der öffentlichen Auf führung. Ebenso sind unzulässig die ohne Genehmigung des Autors veranstalteten Wiedergaben, die eine Abkürzung, Erweiterung, Um arbeitung wie Adaptation, Dramatisierung, Bearbeitung eines dra matischen Werkes zu einem erzählenden Werk, musikalisches Arrange ment, oder die Wiedergabe in einer anderen Kunstform enthalten. 8 8- Die Genehmigung des Autors wird vermutet für Berichte und Citate aus einem Werk, vorausgesetzt, daß diese einen kritischen, polemischen oder belehrenden Zweck verfolgen, und daß der Name des Autors und die Quelle angegeben werden. Außerdem können die in politischen oder kommunalen Körper schaften und die in öffentlichen Versammlungen gehaltenen Reden zum Zweck der Berichterstattung wiedergegeben werden. 8 9. Die in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften enthaltenen Schriftwerke werden wie die anderen Geisteswerke geschützt. 8 10. Das Recht der Wiedergabe ist unabhängig von dem Eigentum am körperlichen Gegenstand (dem Manuskript oder Originalkunst werk); die Uebertragung dieses Gegenstandes schließt daher an sich nicht die Uebertragung des Rechts der Wiedergabe in sich und umgekehrt. Die Uebertragung der dem Autor zustehenden Rechte (der Ver öffentlichung, Aufführung, Uebersetzung u. s. w.) ist immer in ein schränkendem Sinne auszulegen. Der Autor, der seine Rechte der Wiedergabe veräußert hat, bewahrt, sofern er sich nicht seiner Autorschaft entäußert, das Recht der Verfolgung des Nachdrucks, der Kontrolle der Wiedergabe seines Werks, sowie das Recht, sich jeder ohne seine Genehmigung vor genommenen Aenderung seines Werks zu widersetzen. Der Autor, der das Original seines Werks veräußert, hat das Recht, sich jeder öffentlichen Ausstellung seines Werks zu widersetzen, sowie dieses ohne seine Einwilligung abgeändert worden ist. 8 11. Jede nach 8 7 des Gesetzes unzulässige Wiedergabe eines Werkes wird als Nachdrucksvergehen gestraft, gleichgiltig, ob das Werk veröffentlicht war oder nicht. Des gleichen Vergehens macht sich schuldig , wer die unrecht mäßigen Nachdrucke oder Nachbildungen zu einem gewerblichen Zweck wissentlich verkauft, feilhält oder aus dem Auslande ein führt. 8 12. Das gegenwärtige Gesetz findet auf alle Autoren Anwendung, gleichgiltig, welches ihre Staatsangehörigkeit sei oder an welchem Ort die erste Veröffentlichung des Werkes stattgefunden hat. Der Entwurf Maillard's enthielt noch Vorschriften über die Beschlagnahme und über die Einziehung, sowie einige prozessuale Bestimmungen. Die letzteren wurden als in einem internatio nalen Entwurf ungeeignet beseitigt. Erstere werden auf einem künftigen Kongreß noch besonders beraten werden. (Red. d. -Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht-.) Vom Reichsgericht. Unzüchtige Schrift. — Vom Land gerichte 1 in Berlin ist am 25. Juli d. I. der Klempner und Redakteur des Blattes -Der Sozialist-, Gustav Diesner, wegen Vergehens gegen § 184 Str.-G.-B. — Verbreitung unzüchtiger Schriften — zu 300 Geldstrafe verurteilt worden. Er hatte im April d. I. in der litterarischen Beilage seines Blattes Bruchstücke des Romanes -Ardinghello- von Joh. Jacob Wilhelm Heinse (1749— 1803) veröffentlicht und soll sich dadurch des erwähnten Ver gehens schuldig gemacht haben. Allerdings hat er den Roman nicht als solchen seinen Lesern darbieten wollen, sondern — nach der Annahme des Gerichtes — bestimmte Zwecke damit verfolgt. Der Roman ist hauptsächlich künstlerischen und wissen schaftlichen Inhaltes, nebenbei enthält er aber auch mancherlei Erotisches. Der Angeklagte hat nun durch eine besondere Zu- stutzung des Materials den künstlerischen und wissenschaftlichen In halt vermindert und den erotischen im Verhältnis zu dem übrigen Inhalt vermehrt, so daß seine Bruchstücke als eine Verherrlichung der freien Liebe rc. — ebenfalls nach der Feststellung des Land gerichts — anzusehen sind. Den unzüchtigen Charakter dieser Ver öffentlichungen hat das Landgericht aus einem äußeren Umstande hergeleitet. Es ist der Meinung, daß -der Sozialist- nicht regel mäßig von denselben Lesern gelesen wird und daß deshalb dem einen diese, dem andern jene Nummer zu Gesicht kommt Wenn jemand nun jedesmal nur ein Bruchstück des zugestutzten Romanes liest, so muß dieses auf ihn den Eindruck einer unzüchtigen Schrift machen. Der Gesamtcharakter des Romans kommt hierbei, so be tonen die Urteilsgründe, nicht in Frage. 976
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