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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1896
- Sprache
- Deutsch
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eine vom 10. Juni 1896 zu Berlin zwischen den Vertretern der deutschen Buchdruckereibesitzer und Buchdruckergehilfen getroffenen Lohnvereinbarungen, die mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft getreten sind, haben wir den Mitgliedern unserer Korporation durch besondere Rundschreiben zur Kennt nis gebracht. Ein an uns herangetretenes Ersuchen, gegen den Erlaß der Kaiserlichen Ober-Postdirektion, die Beförderung von Bücherzetteln in Umschlag oder geschlossenem Kreuzband betreffend, petitionierend oorzugehen, mußten wir — nach privatim eingeholter Information — als zur Zeit durchaus unthunlich ablehnend bescheiden. Die Beschwerde des Vereins der österreichisch-un garischen Buchhändler gegen einen Herrn S. Dobschiner in Berlin wegen Verstoßes gegen die Satzungen des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler mußte dahin beantwortet werden, daß uns Genannter persönlich wie auch geschäftlich gänzlich unbekannt und unauffindbar in Berlin sei; im übrigen stände die Erledigung der Beschwerde dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu. Eine Firma in Steglitz fragte an, ob sie verpflichtet sei, Buch zu führen über ältere Bücher, die sie von einzelnen Kunden kaufe, oder ob sie nur nötig habe, bei Schulkindern eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bezw. Vormünder zum Verkauf zu fordern? In Uebereinstimmung mit dem Gutachten des Haupt ausschusses hat der Vorstand in ausführlicher Motivierung der Firma geantwortet, daß es in allen Fällen notwendig ist, über abgeschlossene Geschäfte Buch zu führen, und daß es in einzelnen Fällen notwendig, in allen aber ratsam ist, über Legitimation und genaue Adresse der Verkäufer Buch zu führen. Ein Ersuchen des Vereins »Kaufmännische Fort bildungsschulen zu Berlin« um materielle Unterstützung der von ihm eingerichteten Lehrkurse wurde unter Hinweis auf die vom »Krebs«, Verein jüngerer Buchhändler, einge führten, von uns unterstützten Lehrkurse speziell für buch händlerische Interessen ablehnend beschieden. Dem »Krebs« haben wir auch für das Jahr 1896/97 eine Beihilfe von wiederum 100 für die Lehrkurse zu gebilligt; Sie finden den Posten eingestellt in den Voranschlag für 1897. Im »Bericht über Handel und Industrie von Berlin im Jahre 1895«, erstattet von den Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft, ist auf Seite 237 der Bericht über den Berliner Buchhandel abgedruckt Der Vorstand ist sich der Unzulänglichkeit dieser Berichte, welche im großen und ganzen außer allgemeinen Mitteilungen über die Lage des Geschäftes nur die Ziffern, welche sich im Verkehr durch unsere Bestellanstalt abspiegeln, aber doch bei weitem nicht ein richtiges Bild des Berliner Buchhandels zu geben ver mögen, wohl bewußt; aber er sieht trotz wiederholter Er wägung keinen rechten Ausweg aus diesem Dilemma, da nur Fragebogen mit sorgsam ausgewählten Fragen, wenn wirklich allseitig beantwortet, ihm die nötigen Unterlagen für einen wahrheitsgetreuen Bericht zu liefern vermöchten. Vielleicht giebt die bevorstehende Jubelfeier unserer Kor poration, die uns bei Punkt VII der Tagesordnung be schäftigen wird, Veranlassung, dieser Frage ernstlich näher zu treten; dem Vorstande würde es durchaus erwünscht sein, wenn Sie, meine Herren, auch für diese Frage eine besondere Kommission wühlen würden, die sich — auch schon im Hin blick auf das Jahr 1898 — eingehend mit der Angelegenheit beschäftigen könnte. In der Streitsache eines Berliner Schriftstellers wider eine hiesige Firma, deren Inhaber Korporationsmitglied ist, trat der Hauptausschuß als Schiedsgericht auf Grund des Z 27 Nr. 2 der Satzungen zusammen, nachdem beide Par teien ausdrücklich erklärt hatten, sich dem Schiedsspruch unter werfen zu wollen. Kläger, welcher dem Beklagten für dessen Zeitschrift wiederholt Beiträge geliefert hatte, von denen letzterer einen Neudruck veranstaltet hat, verlangte hierfür von neuem Honorar; das Schiedsgericht wies ihn kostenpflichtig ab. In einer weiteren Streitsache wurde die Mitwirkung des Hauptausschusses als Schiedsgericht angerufen; der Vorstand mußte aber auf Grund der Satzungen das Er suchen ablehnen, da keine der Parteien Mitglied der Kor poration war. Unser Ersuchen, sich darüber schlüssig zu machen, ob bei Beratung des Entwurfs des neuen Handelsgesetz buches Wünsche des Buchhandels bezw. welche zum Aus druck zu bringen seien, ist vom Hauptausschuß dahin be antwortet worden, daß das neue Handelsgesetzbuch bestimmt sei, für das ganze Deutsche Reich Geltungskraft zu erlangen, und daß es daher angemessener erscheine, wenn der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler die Wünsche und Anträge des deutschen Buchhandels in Bezug auf dieses Gesetz dem Reichs-Justizamt unterbreite. Ihr Vorstand wandte sich hierauf mit einer entsprechen den Anfrage an den Vorstand des Börsenvereins der Deut schen Buchhändler und erhielt folgende Antwort: » bei Gelegenheit der Beratung der Ver lagsordnung hatte er sich mehrfach der Teilnahme eines Delegierten des Reichsjustizamtes zu erfreuen, und wurde bei diesen Gelegenheiten auch besprochen, wo der Buchhandel in der Gesetzgebung seinen Platz finden dürfte. »Im Reichsjustizamt brach sich mehr und mehr die Ueberzeugung Bahn, daß alles, was mit dem Buch handel und Kunsthandel Zusammenhänge, als eine besondere Gesetzesmaterie behandelt werden solle. Daher sind auch in dem Entwurf zum Handelsgesetz buch die buchhändlerischen Verhältnisse nur insoweit berührt, als sie die gleichen mit den kaufmännischen sind. »Der Vorstand findet es aber völlig am Platze, auch hierauf den Entwurf anzusehen, begrüßt des halb Ihre Anregung und behält sich weitere Mit teilungen vor«. Diese weiteren Mitteilungen sind uns zwar bisher noch nicht geworden, wir glaubten aber, unter diesen Umständen die Angelegenheit vorläufig als für uns erledigt ansehen zu dürfen. Auf das uns zugegangene Rundschreiben des Verban des deutscher Illustratoren in Berlin, in dem die Herren die Abgabe von Klischees künftig von der ausdrück lichen Zustimmung des Zeichners abhängig machen wollen und hierfür besondere Tantiemen verlangen, glaubten wir im Interesse unserer Verleger-Mitglieder und dem der All gemeinheit im Sinne des im »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige« Nr. 150 vom 1. Juli 1896 im nichtamtlichen Teil auf Seite 3891 unter dem Titel »Das Urheberrecht an Illustrationen« abge- drnckten Aufsatzes antworten zu sollen.
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