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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1896
- Sprache
- Deutsch
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Das Vorgehen des Verbandes würde, wenn ihm von gesetzgeberischer Seite entsprochen würde, einen gewaltigen Eingriff in die Verlagspraxis bedeuten, da der Verband nicht nur den Verkauf der Klischees an fremde Firmen, sondern auch den Wiederabdruck in neuen Auflagen des eigenen Verlages mit neuen Abgaben an den Zeichner be lasten will. Vom Königlichen Amtsgericht Berlin I war ein Gutachten darüber eingefordert worden, »ob, wenn ein Antiquar einem anderen Antiquar antiquarische Werke zum kommissionsweisen Verkaufe übergeben hat, dieses Verhältnis mir nach dreimonat licher Kündigung gelöst werden kann?« Hauptausschuß und Vorstand haben sich dahin entschieden, daß in dieser Beziehung ein Handelsgebrauch nicht bestehe. Das Königliche Kammergericht ersuchte um ein Gut achten darüber, »ob ein Reisender die für einen Auftrag erhaltene Provision ganz oder teilweise zurückzuerstatten habe, falls der betreffende Auftrag überhaupt nicht oder nur teilweise zur Ausführung gelangt«. Der Vorstand antwortete, daß es Handelsgebrauch sei, diese Dinge zwischen Reisebuchhandlung und Reisenden durch Vertrag festzusetzen, und daß mangels besonderen Vertrages der allgemeine Handelsgebrauch Platz greife, nach dem die Provision dem Reisenden nur insoweit zusteht, als der Be steller seinen eingegangenen Verpflichtungen nachkommt. Vom Königlichen Amtsgericht Berlin I war ein Gut achten darüber eingefordert worden, »ob es im Reisebuchhandel geschästsüblich sei, daß dem Reisenden auf sein Ansuchen von der das Ge schäft aussührenden Buchhandlung eine Bescheinigung darüber ausgestellt werde, wieviel Exemplare eines Konversations-Lexikons rc. derselbe abgesetzt habe«. Nach Anhörung des Hauptausschusses wurde diese Frage bejaht, jedoch mit dem Hinzufügen, daß es bei manchen Reisegeschäften üblich sei, diese Bescheinigungen erst dann aus zustellen, wenn die Schulden des Reisenden dem Reisegeschäft gegenüber beglichen sind. Eine große Anzahl hiesiger Verleger, sowie die Kom- missionsfirmen waren seitens der Polizei, fast durchgehends mündlich, aufgefordert worden, ihre Angestellten binnen drei bczw. acht Tagen zur Unfallversicherung bei dem Vor stände der Speditions-, Speicherei- und Kellerei- Berufsgenossenschaft anzumelden. Der Vorstand hat sich durch dieses Vorgehen veranlaßt gesehen, der Frage, ob eine Versicherungspflicht für den Buchhandel überhaupt vorliege, näher zu treten, und dabei festgestellt, daß diese Frage bereits Gegenstand eingehen der Erörterungen und auch maßgebender Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamtes gewesen ist; es scheint keinem Zweifel zu unterliegen, daß die Buchhändler, so fern dieselben Kommissions- und Verlagsgeschäfte besorgen, versicherungspflichtig und daher gehalten sind, ihre Betriebe unter Angabe der Zahl der von ihnen beschäftigten Markt helfer bei der Speditions-, Speicheret- und Kellerei-Berufs genossenschaft anzumelden. Nicht versicherungspflichtig dagegen sind die Sortiments buchhandlungen, welche den Ladengeschäften gleichzustellen sind. Bereits im Jahre 1893 hat die Speditions-, Speicherei- und Kellerei-Bcrufsgenossenschaft angcfangen, größere buch händlerische Betriebe in Leipzig zur Versicherung ihrer Arbeiter heranzuziehen. Auf Betreiben des Vorstandes des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler hat damals in Leipzig eine Konferenz zwischen Vertretern des Reichs-Versichcrungsamtes, der Be rufsgenossenschaft und des Buchhandels stattgefundcn, auf der die buchhändlerischen Vertreter den Standpunkt vertraten, daß, wenn überhaupt eine Versicherungspflicht des Buch handels angenommen werden müsse, seine Zuweisung zur Speditions-, Speicherei- und Kellerei-Berufsgenossenschaft für ihn nachteilig und durch nichts gerechtfertigt erscheine, daher für den Buchhandel eine eigene Berufsgenossenschaft anzu streben sei. Die Entscheidung, ob der Buchhandel überhaupt ver- sichcrungspflichtig sei, ist inzwischen durch ein Urteil des Reichs- Versicherungsamtes bejahend ausgefallen, und so haben wir denn in Gemeinsamkeit mit dem »Verein Leipziger Kommis sionäre« die Aufmerksamkeit des Vorstandes des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler auf die Angelegenheit gelenkt und ihn ersucht, nicht nur die Frage der Versiche rungspflicht des Buchhandels aus dem Unfallversicherungs gesetz vom 6. Juli 1884 nochmals in Erwägung zu ziehen, sondern vor allem auch der, bereits auf der Konferenz im Jahre 1893 angeregten Frage, die Begründung einer eigenen Berufsgenossenschaft für den Buchhandel bei dem Bnndesrat zu beantragen, näher zu treten. Von unserer, auf Beschluß der vorjährigen Haupt-Ver sammlung begründeten Korporationsbibliothek ist fol gendes zu berichten: Wir verzeichnen heute, nach Ausscheiden der eingegange nen Dubletten, einen Bestand von 350 Bücher-Nummern; auch die Sammlung der nicht in Buchform erschienenen Druckschriften weist einen bemerkenswerten Anfang auf. Das Katalogisieren der Bücher, das Ordnen dieser und der Blattsammlung hat Herr B. Jacobi besorgt. Herr Otto Mühlbrecht, von dem die Anregung zur Bibliothek ausgegangen, stiftete als wichtigen Grundstock den Nachlaß Hermann Kaisers an einschlägiger Litteratur und die bedeutende Zahl seiner eigenen Schriften. Besonders reiche und interessante Zuwendungen verdankt die Bibliothek den Herren Kommerzienrat Elwin Paetel, Rudolf Hofmann, Franz Freiherrn von Lipperheide, Raimund Mitscher, Franz Vahlen und Frau Clara Eggers geb. Parey. Herr Gustav Schenck spendete unter anderem Potthasts 38 Bogen umfassende, aber unvollendete Geschichte der Berliner Buchdruckerei und des von Decker'schen Hauses, deren ganze Auflage bis auf einige Exemplare zu Grunde ging. Der verehrliche Vorstand des Börsenvereins übersandte uns ein Exemplar aller Verlagswerke desselben. Wir bitten, auch ferner die Bibliothek durch geeignete Zuwendungen zu erfreuen; sie sammelt alles, was sich auf den Berliner Buchhandel und die verwandten Zweige im allge meinen bezieht, was einzelne Firmen und Personen behandelt, und die Drucksachen der Vereine. Alle Beiträge, besonders auch Kleinigkeiten, die keinen Handelswert haben und deshalb um so eher schneller Vernichtung anheimfallen: Zirkulare, Kataloge, Gelegenheitsschriften aller Art, wie Festprogramme und Jubilüumsschriften, Statuten und Mitgliederverzeichnisse der Vereine sind willkommen. Herr Ferdinand Hirschwald konnte am 22. März, Herr Wilhelm Lobeck am 27. April und Herr Oswald Seehagcn am 2. Juni dieses Jahres auf eine fünfzigjährige buchhändlerische Thätigkeit zurückblicken. Den verehrten Jubi- laren sind an ihren Ehrentagen in Adressen die herzlichsten Wünsche der Korporation ausgesprochen worden; sie mögen auch von dieser Stelle aus heute noch einmal wiederholt werden.
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