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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1896
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- 1896-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1896
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- Deutsch
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274, 25. November 1896 Nichtamtlicher Teil. 7981 öffentlichung durch das Berner Bureau. Es kann sich somit für den Verfasser, der als Sekretär der diplomatischen Pariser Konferenz funktionierte, nicht darum handeln, zu den in der Presse und anderwärts begangenen Indiskretionen noch eine neue hinzuzufügen und über den innern Gang der Verhand lungen der Konferenz, über die gefallenen Voten und die An schauungen der einzelnen Abordnungen aus der Schule zu schwatzen, sondern einzig und allein darum, die veröffent lichten Beschlüsse der Konferenz zu analysieren und in ob jektiver Darlegung ihre Bedeutung kurz zu beleuchten, und zwar in durchaus privater und persönlicher Weise. Ein solcher Bericht ist um so angezeigter, als die nächste diplomatische Konferenz sich in der deutschen Reichs hauptstadt im Zeitraum von sechs bis zehn Jahren nach der Pariser Konferenz, also zwischen 1902 und 1906 ver sammeln wird. Diese Wahl Berlins wurde von der Pariser Konferenz einstimmig und mit Akklamation deshalb beschlossen, um der deutschen Delegation, an deren Spitze Excellenz Reichhardt stand, eine gerechte Huldigung für ihre nicht ruhende Fürsorge für das Entstehen und die Fort bildung des internationalen Verbandes darzubringen, wie denn auch auf dem diesjährigen (Berner) Kongreß der ^880vis.tic>n littdrsirs et artidtigns intsrng.tionsls die gründliche Vorbereitung der deutschen Delegierten, ihr diplomatisches Geschick und ihr versöhnlicher Geist durch Herrn Maillard aus Paris eine wohlverdiente Würdigung ge funden haben .*) Die Deutschen selber wissen, mit welcher Umsicht die Reichsregierung durch Einberufung einer Sach- verständigen-Konferenz im Januar d. I. sich mit den Inter essenten ins Einvernehmen gesetzt und die bezüglichen Wünsche angehört und berücksichtigt hat. Da somit die Pariser Konferenz in der Berliner Konferenz ihre Fortsetzung und weitere Ausgestaltung finden wird, so ist es doppelt interessant, ein Bild des jetzigen Standes der Revisionsbestrebungen in der Berner Union zu gewinnen. Damit dieses Bild in scharfen Konturen hervortrete, bedarf cs der richtigen Stoffeinteilung. Wir gedenken zuerst die Beschlüsse der Pariser Konferenz nach ihrer Tragweite und Verbindlichkeit zu charakterisieren, sodann zu erörtern, welche Ergebnisse sie für den Rechtsverkehr in der Union im allgemeinen und insbesondere für die einzelnen Klassen von Produzenten, einmal für die Schriftsteller, dann für die Musiker und Dramaturgen und endlich für die Künstler zu Tage gefördert haben. II. Allgemeine Tragweite der Beschlüsse. Diese bilden ein Triptychon, drei verschiedene und getrennte und doch unter sich zusammenhängende Akte. Es sind dies 1. ein Zusatzvertrag vom 4. Mai 1896, enthaltend die Abänderungen verschiedener Artikel der Berner Konvention vom 9. September 1886, unterzeichnet von sämtlichen Vertretern der Unionsstaaten, mit Ausnahme desjenigen von Norwegen. 2. Eine Erklärung, ebenfalls vom 4. Mai 1896, ent haltend die Auslegung gewisser Bestimmungen der Berner Uebereinkunft und des eben genannten Zusatz vertrages. Diese Erklärung ist unterzeichnet von allen Ver tretern, mit Ausnahme desjenigen von England. *) Die deutsche Delegation bestand aus folgenden Herren: Excellenz Paul Reichhardt, wirklicher Geheimrat, Direktor im Auswärtigen Amt; Excellenz Professor vr. Otto Dambach, wirk licher Geheimrat; vr. F. H. Dungs, Geheimrat, Vortragender Rat im Justizministerium; F. von Müller, Legationsrat in Paris; vr. Göbel von Harrant, Vice-Konsul, beigeordneter Delegierter. Dreiundsechzigster Jahrgang. 3. Fünf Wünsche, beschlossen in der Sitzung vom 1. Mai 1896, unterzeichnet von sämtlichen Vertretern. Weshalb diese verschiedenartige Gestaltung der Beschlüsse und der Mangel an Einstimmigkeit bei den eigentlich ent scheidenden Bestimmungen? Die Konferenz befand sich bei Beginn der Verhand lungen in einer höchst merkwürdigen und heiklen Lage. Der Vertreter Norwegens, das eben in den Verband ausge nommen war, erklärte nämlich, daß sein Land erst vor kurzem seine innere Gesetzgebung über Urheberrecht im Sinne der Konformität mit der jetzigen Berner Konvention und im Hinblick auf den Eintritt in die Union revidiert habe und somit gar keine tiefgreifenden Abänderungen am Unionsver trage unterschreiben könne. Anderseits befindet sich die englische Regierung schon seit 1889 im Konflikt mit Canada, das in jenem Jahre ein neues Urheberrechtsgesetz annahm, in dem die englischen und fremden Autoren gezwungen werden sollen, ihr Werk gleichzeitig mit dem auswärtigen Erscheinen in Canada ein- schreiben und selber noch einmal daselbst in der kurzen Frist eines Monats drucken zu lassen, andernfalls ein canadischer Buchhändler gegen einen gesetzlichen Entgelt einfach das Buch wieder herausgeben darf Diesen den Bestimmungen des amerikanischen Gesetzes über lloins msonkaoturs ähnlichen Bestimmungen verweigerte die Königin von England ihre Zu stimmung, denn Canada hätte nach Sanktionierung derselben nicht mehr in der Union verbleiben können; die englische Re gierung aber wollte die Union möglichst intakt erhalten. Seit sieben Jahren zieht sich nun der Konflikt hin; er hat sich zu einer politischen Machtfrage ausgewachsen, indem die Canadier das Argument des Lsik-govsrnmsnt zu Hilfe nehmen; die dortigen Jnteressenkreise sind auch ganz damit einverstanden, der Union den Rücken zu kehren, wenn nur das einschränkende, zu Gunsten einiger Verleger erlassene Gesetz durchdringt. England sagte sich nun, daß alle wirklich neuen Bestimmungen, die die Pariser Konferenz annehme, den Kolonieen zur Genehmigung vorgelegt werden müßten, was dann für einzelne derselben den Vorwand abgeben dürfte, den Austritt aus der Union zu verlangen. Somit konnte Eng land nur zu jenen Abänderungen seine Zustimmung geben, die mit dem englischen Oop^rigllt-Gesetze nicht im Wider spruch stehen. Bedenkt man, daß zur Umänderung des Unionsvertrages Einstimmigkeit aller Vertragsstaaten vorhanden sein muß, so begreift man, daß der Opposition Norwegens und Eng lands gegenüber die Lage zuerst unlösbar erschien, um so mehr, als man nicht, wie in andern Unionen, zur Grün dung von sogenannten engern Unionen mit einer nur be schränkten Anzahl von Vertragsstaaten schreiten wollte. Schließlich fand sich, dank der diplomatischen Elastizität und dem Geiste der Versöhnlichkeit, ein Ausweg: die eigentlichen Abänderungen der Konvention wurden so be scheiden gehalten, daß England sie auch annehmen konnte, dagegen verweigerte es seine Unterschrift zu der inter- pretatioen Erklärung, die nicht in allen Punkten den bisherigen Anschauungen seiner Gerichte und dem Landes gesetze entspricht Norwegen dagegen blieb von der Unter zeichnung der eigentlichen Abänderungen fern, nahm aber die erklärenden Bestimmungen an. Sämtliche Delegationen einigten sich schließlich leicht auf die Formulierung der so genannten Wünsche, die ja kein Land eigentlich binden. So ist doch faktisch eine sogenannte engere Union in der weitern Union entstanden, gebildet von allen denjenigen Staaten, die den Zusatzvertrag ratifizieren werden. Den übrigen Staaten ist der Beitritt immer gestattet, doch können die Abänderungen nur in globo angenommen werden. Ebenso darf ein Staat die Zustimmung zur Erklärung verweigern 1073
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