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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1896
- Strukturtyp
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- Band
- 1896-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1896
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- Deutsch
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bleiben wird. Der deutsche Schriftsteller, der zu Hause keine Eintragung seines Werkes zu besorgen hat, ist damit im immensen Territorium der ganzen Union ohne weiteres geschützt, ein Fortschritt, um den er von den Erfindern be neidet werden darf. Als Grundbedingung des Schutzes in der Union gilt, daß das Werk auf deren Gebiet zum ersten Male ver öffentlicht werde. Es ging dies schon aus der jetzigen Fassung des Artikels 2 hervor, wurde jedoch noch durch einen besonderen abändernden Text festgesetzt. Was aber bedeuten die Worte: erste Veröffentlichung oder überhaupt Veröffent lichung? In der »Erklärung» wird hierüber in bedeutungs voller Weise bestimmt, daß unter veröffentlichten Werken die in einem Verbandslande verlegten Werke zu verstehen sind, so daß die Aufführung eines dramatischen, dramatisch-musi kalischen oder musikalischen Werkes und die Ausstellung eines Kunstwerkes noch keine Veröffentlichung ausmachen. Der Autor kann also in Zukunft sein Werk zuerst in Amerika, in Rußland oder in Skandinavien aufführen oder sehen lassen; das Werk geht des Schutzes der Union nicht verlustig, sofern es nur auf deren Boden zuerst verlegt und im Buchhandel vertrieben wird. Dieses Prinzip hat seine Konsequenzen für den Schutz von Werken unionsfremder Autoren. Nach dem jetzigen Berner Vertrage werden nämlich diese Fremden — auch die in der Union wohnhaften — nicht direkt geschützt, wenn sie ihre Werke zuerst in einem Unionslande erscheinen lassen, sondern der Schutz ruht auf ihrem Verleger und ist nur ein indirekter. Dieses System, das zu großen Schwierigkeiten hätte führen müssen, wenn man es nach Vorschlag der fran zösischen Regierung auch auf die Veranstalter dramatischer und musikalischer Aufführungen von Werken unionsfremder Autoren hätte ausdehnen wollen, wurde verlassen und festgesetzt, daß zukünftig fremde Autoren den vollen Schutz der Berner Kon vention genießen sollen, sofern sie ihr Werk zum ersten Male in einem Verbandslande veröffentlichen, d h. also ver legen. Wenn sie ihr Werk zuerst aufführen oder ausstellen, bevor sie es verlegen lassen, dann genießt es keinen Schutz; es muß im Buch- oder Kunsthandel der Union herauskommen, um schutzfähig zu sein. Dieser kleine Protek tionismus gegenüber den Fremden, deren Rechte dann völlig gewahrt werden, ist wohl gestattet und wird dazu führen, den Verlag vieler fremder Werke auf das Unionsgebiet zu ziehen oder aber fremde Staaten zum Beitritte zur Berner Konvention zu veranlassen. Haben wir noch erwähnt, daß die nachgelassenen, posthumen Werke auch dem Schutz der Berner Konvention unterstellt werden durch einen Zusatz zum Artikel 2, daß die Beschlagnahme von Nachdrucken nicht nur bei der Einfuhr, sondern auf irgend eine Weise auch im Innern der Länder durch die zuständigen Behörden stattfinden kann (abgeänderter Artikel 12) und daß die Frage der rückwirkenden Kraft der Berner Konvention auf alle im Ursprungslande noch nicht Gemeingut gewordenen Werke etwas straffer und auch für den Fall neuer Beitritte zur Union geordnet worden ist, so haben wir die Bestimmungen allgemeinen Charakters auf gezählt. 2. Den Schriftsteller berühren folgende Neuordnungen: Einmal die veränderte Fassung des Artikels 5 betreffend den Uebersetzungsschutz. Die französische Regierung hatte die radikale Reform vorgeschlagen, das ausschließliche Recht des Urhebers auf die Uebersetzung auf die gleiche Linie zu stellen, wie das Recht der Wiedergabe überhaupt und ebenso lange zu schützen. Diese Lösung, die einmal kommen muß und wird, war aber noch nicht reif, obschon immer mehr Staaten sich ihr zuneigen. So wurde denn der im englischen Gesetze von 1886 niedergelegte Grundsatz angenommen, wonach der Autor ein Uebersetzungsrecht von zehn Jahren hat. Be nutzt er es nicht, so ist die Uebersetzung seines Werkes frei. Läßt er aber in diesem Zeiträume eine Uebersetzung in irgend einer Sprache erscheinen, dann ist dem allgemeinen Bedürfnis dadurch Genüge geleistet; das ausschließliche Uebersetzungsrecht für diese nämliche Sprache bleibt ihm und seinen Rechtsnach folgern auf die ganze Dauer des Urheberrechts gewahrt, wäh rend jetzt das Uebersetzungsrecht in gewissen Ländern, z. B. in Deutschland, nach zehn Jahren dem Autor des Original werkes entzogen wird, auch wenn er eine Uebersetzung hat erscheinen lassen. Um den errungenen Forschritt zu markieren, wurde der Grundsatz der völligen Gleichstellung der beiden Rechte an die Spitze des neuen Artikels 5 gestellt, die Ein schränkung erst nachher beigefügt. So lautet der neue Artikel nun folgendermaßen — er ist der einzige, den wir wörtlich citieren wollen: »Den einem Verbandslande angehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern das ausschließliche Recht zu, während der ganzen Dauer des auf den Originalwerken bestehenden Rechtes eine Uebersetzung dieser Werke zu veranstalten oder zu gestatten. Jedoch erlischt das ausschließliche Uebersetzungs recht, sofern der Urheber es binnen einer Frist von zehn Jahren von der ersten Veröffentlichung des Originalwerkes an nicht dadurch ausübt, daß er in einem der Verbandsländer eine Uebersetzung in diejenige Sprache, für welche der Schutz verlangt wird, veröffentlicht oder veröffentlichen läßt.« In zweiter Linie ist für den Schriftsteller von Interesse die Regelung des Schutzes im Zeitungswesen. Hier ge langte man nur nach sehr eingehenden Verhandlungen zu einer neuen Fassung des Artikels 7. Wie bisher, bleiben der freien Wiedergabe überlassen die Artikel politischen Inhalts, worunter allerdings Artikel zur Tagespolitik und nicht etwa ausgedehnte Studien über politische und soziale Fragen zu verstehen sind; sodann dürfen ohne weiteres abgedruckt werden die Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten. Dagegen sind der freien Wiedergabe ein für allemal, und zwar ohne irgend welche Beschränkungen entzogen: die Feuilleton romane und die Novellen, d. h. alle kleineren Geschichten, Erzählungen, novellistischen Erzeugnisse, die auf den Namen eines Schriftwerkes Anspruch machen können. Diese dürfen nunmehr nur noch mit Genehmigung des Autors weiter reproduziert oder übersetzt werden. Dagegen sind die übrigen Zeitungs- und Zeitschriftenartikel nur dann gegen Wiedergabe geschützt, wenn Autor oder Verleger ausdrücklich den Abdruck, sei es an der Spitze der Zeitung oder der Zeitschrift, sei es an der Spitze des Artikels, untersagt haben. Fehlt jenes Verbot, dann darf der Abdruck erfolgen, aber auch hier noch mit einer Einschränkung, indem nämlich die Quelle der Ent lehnung angegeben werden muß. Diese Nötigung zur Quellen angabe für alle wirklichen Artikel (mit Ausnahme der poli tischen, der Tagesneuigkeiten und des Vermischten) halten wir für eine der besten Errungenschaften der Konferenz, die dem ehrlichen Journalistenberufe am förderlichsten sein wird. 3. Die Musiker und Dramaturgen haben auf der Konferenz nicht besonders viel erreicht; immerhin sind auch hier einige Fortschritte zu verzeichnen. So ist endlich dem Begriffe der unerlaubten Aneignung die sogenannte Drama- tisation unterstellt worden, d. h. die Umwandlung eines Romans in ein Theaterstück oder eines Theaterstückes in einen Roman; den vielen Mißbräuchen auf diesem Gebiete wird nun die wirksame Kontrolle des Autors über sein Stück ein Ende bereiten, und auch in England, das diese Bestimmung nicht unterzeichnet hat, wird sich ein Umschwung vollziehen, um so mehr, als man dort schon jetzt die Vorschriften über par tiellen Nachdruck gegenüber den unbefugten Theaterstückmachern anrufen kann. Ferner steht es den Dramatikern frei, ihr Stück nicht in den Verlag zu geben und so das Uebersetzungs recht daran länger zu behalten, denn die zehnjährige Frist zur Ausübung dieses Rechtes läuft erst von der ersten Ver-
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