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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1896
- Strukturtyp
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- 1896-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1896
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- Deutsch
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275, 26. November 1896. Nichtamtlicher Teil. 8021 öffentlichung, d. h. Drucklegung an. Rechnet man noch dazu, daß ein Unionsautor sein Stück zuerst außerhalb der Union aufführen lassen kann, ohne daß er den Schutz verliert, wenn er dasselbe nur nicht draußen zuerst drucken läßt, so bedeutet auch dies eine Erleichterung der dramatischen Autoren. Dagegen müssen die Musiker noch auf die Erfüllung ihres sehnlichen Wunsches verzichten, wonach sie nicht mehr gezwungen werden sollen, auf jedes veröffentlichte Musikstück ein ausdrückliches Verbot der öffentlichen Aufführung zu setzen, wie sie dies jetzt nach Artikel 9 der Berner Kon vention thun müssen, um überhaupt gegen öffentliche Auf führung geschützt zu sein. Für den Wegfall dieser Beschrän kung war zwar die Stimmung allgemein günstig, aber einzelne Delegationen befürchteten, daß, wenn diese Klausel wegfalle, dann der rücksichtslosen Geltendmachung des Urheberrechts durch die Syndikate der Komponisten und Verleger die Thore geöffnet würden. Deutschland insbesondere verwies auf seine Gesangvereine von Arbeitern, Studenten u. s. w., auf seine Militärmusiken und Kirchengesangvereine, denen man ohne Verletzung des Volksbewußtseins keine Tantieme abfordern dürfe, auch wenn sie gegen Entgelt spielten, sofern der Er trag nur für die Gesellschaft oder zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werde.*) So wurde denn die Beseitigung der Auffahrungsklausel als ein durch die nächste Konferenz zu verwirklichender Grundsatz bezeichnet, sofern die Gesetze der Verbandsländer bis dahin die Grenzen bestimmten, innerhalb welcher diese Beseitigung sich vollziehen lasse. Die Frage der Regelung des Aufführungswesens in einem die Inter essen der Autoren und des Publikums billig berücksichtigenden Maße ist damit den Gesetzgebern der einzelnen Verbands länder zugewiesen. Ebensowenig gelang es, durch eine einschränkende Aus legung des Berner Vertrages die freie Benutzung von Ton werken bloß auf die Wiedergabe durch Spieldosen und Dreh orgeln zu beziehen, dagegen die Fabrikanten von Herophons, Pianista, Aristons, kurz aller derjenigen Instrumente mit auswechselbaren Notenscheiben im Sinne der Entscheide des deutschen Reichsgerichts zu nötigen, mit den Komponisten wegen Benutzung ihrer Werke auf diesen Instrumenten in Unterhandlung zu treten. Die Frage bleibt somit dem Ent scheide der Gerichte völlig überlassen. 4. Behandeln wir noch kurz die dem Schutze der Künstler gewidmeten Abmachungen. Die Architekten hatten verlangt, daß alle Werke der Architektur, nicht nur die architektoni schen Pläne und Skizzen als schutzfähig erklärt werden möchten. Damit wäre dann auch ein Schutz von wirklich originalen Bauwerken gegen Wiedergabe durch Zeichnung und durch Neubau ausgesprochen gewesen. Es wurde aber nur erreicht, daß den Architekten der volle Schutz ihrer Werke in denjenigen Ländern, und zwar ohne Gegenseitigkeit zuge sichert wird, wo er wirklich besteht. Deutsche Architekten werden somit in Frankreich nicht nur für ihre Pläne, sondern auch für ihre Konstruktionen geschützt, während dies mit französischen Architekten in Deutschland nicht der Fall ist. Ferner wurde der Wunsch ausgesprochen, daß Straf bestimmungen in die Landesgesetze ausgenommen werden möchten, um die widerrechtliche Aneignung der Namen, Unterschriften oder Zeichen, deren sich die Urheber für ihre litterarischen und künstlerischen Werke bedienen, zu ahnden. Deutschland und Frankreich besitzen auf diesem Gebiete bereits einige einschlägige Vorschriften. Endlich erwähnen wir noch den den Photographieen zugedachten Schutz, ohne uns in die Streitfrage einzulassen, ob die Photographieen Kunstwerke seien oder nicht; handelt *) Bericht des Herrn Maillard am 18. Kongreß der ^Wooiativn litt, st art. int. in Bern; S. S u. 12. Dreiundsechzigßer Jahrgang. es sich doch darum, jeden unbefugten Eingriff in die gewiß positiven Rechte der Photographen zurückzuweisen. Wie bisher, soll die autorisierte Photographie eines noch geschützten Kunst werkes in allen Verbandsländern so lange den gesetzlichen Schutz genießen, als das ausschließliche Nachbildungsrecht auf dem Originalwerke überhaupt dauert. Dagegen werden die Originalphotographieen nunmehr nicht nur dann in einem Lande geschützt werden, wenn es diese als Kunst werke ansieht — deshalb genießen bis heute nach dem jetzigen Berner Vertrag die Photographieen der Unionsländer in Deutsch land gar keinen Schutz, — sondern in Zukunft sollen sie über haupt aller Vorteile der Schutzbestimmungen der Landesgesetze teilhaftig werden, gleich wie die einheimischen Photographieen. Dieser Grundsatz ist aufgestellt für die Photographieen oder die durch ein ähnliches Verfahren hergestellten Werke. Hinsichtlich der Förmlichkeiten genügt es, daß ein Photograph diejenigen des Ursprungslandes erfülle, um in den übrigen Verbandsländern gleich wie der Einheimische geschützt zu werden. Da aber hinsichtlich des Schutzes der Photographieen in den einzelnen Staaten noch große Ungleichheiten herrschen, so nahm die Konferenz den Wunsch an, daß in allen Ländern Vorschriften zum Schutze der Photographieen oder der durch ein ähnliches Verfahren hergestellten Werke erlassen werden möchten und daß die Schutzfrist wenigstens 15 Jahre be tragen solle. Damit wäre bei der ungeheuren Raschheit der technischen Fortschritte auf diesem Gebiete gewiß berechtigten Interessen Rechnung getragen. Schließlich bleibt uns noch anzubringen übrig, daß das Nebeneinanderbestehen des Unionsvertrages und der ver schiedenen litterarischen Sonderverträge, sowie das durch die Konferenz geschaffene Nebeneinanderbestehen der Berner Uebereinkunft und ihrer Zusatzverträge die Konferenz dazu geführt hat, noch zwei wichtige Wünsche zu beschließen: einmal sollen die Verbandsländer prüfen, welche Bestim mungen der Sonderverträge überhaupt noch zrr Recht bestehen, das Ergebnis dieser Prüfung in einer beglaubigten Urkunde niederlegen und durch Vermittelung des internatio nalen Bureaus in Bern noch vor Zusammentritt der Berliner Konferenz den Verbandsländern zur Kenntnis bringen, damit auf diesem Gebiet größere Klarheit herrsche, sodann soll der Berliner Konferenz die ehrenvolle, wenn auch schwierige Auf gabe Vorbehalten werden, einen einzigen Text für die jetzige Uebereinkunft auszuarbeiten. IV. In aller Kürze seien noch einige Bemerkungen zur all gemeinen Würdigung der Ergebnisse der Pariser Konferenz hier vorgebracht. Diese hat die jetzige Berner Ueberein kunft allerdings nur vervollständigt nnd vervollkommnet, so wie durch richtige Erklärung ausgebildet. Die Grundlagen der Berner Konvention von 1886 haben sich im Laufe der Jahre so gut bewährt, daß man nicht daran denken durfte, in Paris diesen soliden Bau niederzureißen und ein ganz neues Gebäude zu errichten. Aber durch die vorgenommene Revision ist der Bau immerhin viel wohnlicher und gast freundlicher geworden. Die erzielten Fortschritte sind keine enormen, aber bedeuten doch ein ernstliches Eingehen auf die Wünsche der Beteiligten in den Grenzen des Möglichen, der Klugheit und des Maßhaltens. Wichtiger noch als die materiellen Ergebnisse ist der ideale Gewinn, der aus der Pariser Konferenz hervor gehen wird. Die Vertreter der einzelnen Länder und damit ihre Rechtsanschauungen sind einander näher getreten; eine Menge neuer Ideen auf diesem Gebiete wurde ausgesprochen und ausgemünzt. Schon hat ein Staat, wenngleich ein Zwergstaat, nämlich das Fürstentum Monaco, seine innere Gesetzgebung im Sinne der in Paris gefaßten Resolutionen 1079
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