Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1882
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- 1882-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1882
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Nichtamtlicher Theil. S927 1S7, IN. Juli. betreten, der sich von dem eines gewöhnlichen Colportagcgcschästs in nichts unterscheidet und der im Buchhandel sowohl, wie im Publicum umsomehr das größte Aussehen erregen mußte, als man bisher nicht gewohnt war, auch von Briefträgern mit Bücherofferten belästigt zu werden. Der Thatbestand ist, soweit uns bekannt, kurz solgcnder: Ende Mai wurden mit einem Schlage sämmtliche Briefträger des deutschen Reichspostgebiets von amtlicher Stelle mit einer Anzahl von Zetteln versehen, deren Wortlaut bereits in der eben erwähnten Nr. 127 d. Bl. abgedruckt ist. Diese Zettel, zum Theil mit dem Stempel des Ausgabe orts versehen, wurden den Briefträgern nicht zur einfachen Be stellung an bestimmte Adressen übergeben, sondern mit der aus drücklichen Weisung, gleichzeitig sür den Absatz des Reichs- Cursbuches in ihrem Zustellungsbezirk zu wirken, Bestellungen aufzunehmen und an das zuständige Postamt behufs Erledigung gelangen zu lassen. Damit aber der Eifer der Briefträger auch seinen gewiß berechtigten Lohn finde, wurde für abgesetzte Exem plare eine Prämie von beiläufig 20 Pf. bewilligt. Wir würden indeß gegen diesen Vertrieb, abgesehen von der Prämie, weniger cinzuwenden haben, wenn es sich etwa um ein Buch handelte, das rein postalischen Einrichtungen und deren Beziehungen zu dem correspondirenden Publicum gewidmet wäre, beispielsweise ein Buch, in dem zu finden ist, mit welchen Eisenbahnzügen, Dampfschiffen rc. Beförderung von Briefen und Palleten von Ort zu Ort stattfindet, mit welchen nicht, welche Eisenbahnzüge zugleich ambulante Postbureaux mit sich führen, welche nicht, mit einem Wort, wenn es sich um ein gemein nütziges lediglich postalisches Unternehmen handelte. Als solches qnalificirt sich indessen das Reichs-Cursbuch keineswegs oder doch nur zum allergeringsten Theil. Das Buch führt eine ganze Reihe von Eisenbahnzügen auf, die mit dem Postverkehr gar nichts zu thun haben; wiederum schien Züge, z. B. Güterzüge, die den Postverkehr theilweise vermitteln. Oder stehen etwa die Dampfschiffrouten des Rheins, der Elbe, ver schiedener Seen u. s. w. auch nur in irgend welcher Beziehung zu der k. Reichspostverwaltung? Aber selbst wenn dies der Fall wäre, sicher würde doch ein kleiner Theil des ganzen Buches genügen, um von denjenigen Verkehrseinrichtungen ein Bild zu geben, welche für die Beförderung von Postsendungen in Be tracht kommen, und gleichzeitig den Poststellen das zur Auskunsts- ertheilung an das Publicum erforderliche Material zu liefern. Wir sehen, das Reichs-Cursbuch dient nicht postalischen Zwecken, sondern den Interessen des reisenden Publicums. Mit welchem Recht die k. Reichspostverwaltung ihre Aufgabe darin findet, gerade der Interessen des reisenden Publicums sich besonders anzunehmen, das ihrem Ressort nur noch auf den wenigen Post wagenrouten anheimsällt, ist uns unerfindlich. Doch wir haben einen Vorzug vergessen, welcher zur Her ausgabe eines derartigen Buches gegenüber anderen Privatunter- nehmungcn eine gewisse Berechtigung zu verleihen scheint, den es wesentlich vor anderen voraus hat (?), jedenfalls aber nach den Intentionen des Autors voraus haben soll. Das ist der Charakter „amtlich". Wenn nun damit dem Buche eine Art Unfehlbarkeit vor anderen Kursbüchern vindicirt werden soll, die unter Umständen soweit gehen müßte, daß der durch das Post-Cursbuch vielleicht irregesührte Reisende Ansprüche auf Schadenersatz machen könnte, so wollten wir gern die hervor ragende Gemeinnützigkeit anerkennen und könnten uns im Inter esse solcher Gemeinnützigkeit über die beliebte Vertriebsweise (immer ohne die Prämie) vielleicht hinwegsetzcn. Wir glauben aber, diesen Charakter wird die Verfasserin selbst dem Werke nicht zuerkennen. Soll aber das Wort amtlich soviel bedeuten, daß das Material, auf Grund dessen die Bearbeitung erfolgte, auf amtlichem Wege geliefert und von Beamten des Reiches zu sammengestellt wurde, so möchten wir uns gegen den demonstra tiven Gebrauch, der hier mit dem Worte „amtlich" getrieben wird, entschieden verwahren. Welches Cursbuch entbehrt des amtlichen Charakters insofern, als die darin enthaltenen Fahrpläne nicht ebensowohl amt liches Material darstellen, als die Fahrpläne des Reichs-Curs- buches? Ob die schließliche Zusammenstellung von einem Beamten der Reichspostverwaltung bewerkstelligt worden ist, oder von einem sonstigen mit der Sache vielleicht seit Jahren gründlich vertrauten gewöhnlichen Reichsbürger, das ändert nichts, so lange nicht von Seite der k. Reichspostverwaltung die materielle Garantie sür unbedingte Unfehlbarkeit übernommen wird, wie dies z. B. bei dem durch das Reichsgesetzblatt veröffentlichten Wortlaut der er lassenen Gesetze der Fall ist, auf Grund deren allein Recht ge sprochen werden kann. Eine solche materielle Garantie leistende Amtlichkeit kommt dem Buche aber keineswegs zu, wie schon aus einem Erkenntniß des k. Stadtgerichts zu Berlin, welches vor einigen Jahren gefällt worden, ersichtlich ist. Die Frage, ob überhaupt eine staatliche Behörde die Berechtigung hat, mit Risico verbundene industrielle Unternehmungen, wie es die Her ausgabe eines solchen Buches ist, zu betreiben, wollen wir sür diesmal, obgleich auch sie wichtig genug ist, ganz un- erörtert lassen. Wenn wir uns die Richtigkeit des bisher Gesagten ver gegenwärtigen, so müssen wir zu dem Schluß kommen, daß es sich bei der Herausgabe des Reichs-Kursbuches um nichts an deres, als um ein gewöhnliches Concurrenzunternehmen handelt. Als solches scheint es auch von der k. Reichspostver waltung angesehen zu werden; denn wozu ein Verleger, wenn man selbst die glänzendsten und weitgehendsten Mittel zum Ver trieb besitzt? Daß es einer hohen Reichspostbehörde auch nicht wohl ansteht, in ihrem eigenen Namen für ihr buchhändlerisches Unter nehmen Reciame zu machen, oder gar Inserate bei Pastillen bäckern, Wirthen und sonstigen Interessenten sür das Buch sammeln zu lassen, scheint man gefühlt zu haben und darum hat man sich mit Recht darauf beschränkt, lediglich die Autor schaft in Anspruch zu nehmen und das Uebrige der Verlags handlung zu überlassen. Es ist indeß mit Einführung von Concurrenzunternehmungen ein eigenthümliches Ding. Die Einbürgerung stößt umsomehr auf Schwierigkeiten, je weniger der Concurrenzartikel Gelegen heit hat, sich durch eclatante Vorzüge dem Publicum zu empfehlen. Man kann es daher dem Sortimenter nicht übel nehmen, wenn er beim Vertrieb von Cursbüchern den ihm gewohnten, zum Theil seit Jahren eingebürgerten Unternehmungen den Vorzug gab und das vornehmere, in seiner Existenz durch die Mittel des Deutschen Reichs ohnehin gesicherte Unternehmen der Reichs postverwaltung keiner besonderen Aufmerksamkeit würdigte. Das mußte sich die Verlagshandlung sagen, bevor sie dem Unter nehmen ihre Capitalien lieh. Wir kennen die zwischen Autor und Verleger getroffenen Vereinbarungen in diesem Falle nicht; da aber die erste Ankündigung des jetzigen Verlegers ausdrück lich den Verlag, gegenüber dem früheren Commissionsver lag betont, so glauben wir berechtigt zu sein, anzunehmen, daß das Verlags- resp. Eigenthumsrecht die verlegende Firma ihr gutes Geld gekostet hat. Ist das Reichs-Cursbuch Verlag resp. Eigenthum der Firma Julius Springer, und es ist daran nicht zu zweifeln, so fragen wir: welches Reichs- oder Landesgesetz gibt der Reichs- 41S*
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