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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1901
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- 1901-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1901
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- Deutsch
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4022 Nichtamtlicher Teil. 113, 17. Mai 1901. Mr. Müller (Meiningens.) gebrachten Wechsel der Anschauungen über das Urheberrecht überhaupt. Bei einer Prüfung, wie weit es nun dem Gesetzgeber gelungen ist, das zu erreichen, komme ich mit meinem Freunde Tracger zu dem Resultat, daß die litterarischen Urheber auf der einen Seite im großen und ganzen wenigstens mit dem vorliegenden Gesetz entwürfe zufrieden sein können. Ich rechne als Verbesserungen für die schriftstellerischen Autoren die Vereinfachung des Uebcrsetzungs- und Bearbeitungsrechts, die Durchführung des üroit moral im Sinne des Schutzes der Individualität gegenüber willkürlichen Veränderungen an Werken u. s. w. Selbst die Kommission hat noch in dem A 24 de« Urhcbergesetzes eine be deutende Verbesserung zu gunstcn der litterarischen Urheber in das Gesetz gebracht. Auch die Presse kann meiner Anschauung nach mit dem vorliegenden Gesetz vollständig zufrieden sein. Unzweifelhaft bedeutet der Z 18 des Gesetzentwurfs einen großen Fortschritt: einen Fortschritt auch gegenüber dem internationalen Recht, das in Artikel 7 der Pariser Zusatzakte zum Ausdruck gebracht ist. Die Aufhebung der Scheidung zwischen politischen und nichtpolitischen Artikeln ist entschieden ein großer Fortschritt zu nennen; auch der weitausgedehnte Schutz, den wissenschaftliche, technische und unterhaltende Artikel in dem H 18 Absatz 2 be kommen haben, scheint mir ein großer Fortschritt zu sein. Lediglich die Bestimmung des ß 18 Absatz 3 dürste in der jetzigen Fassung eine Verschlechterung in dem Sinne der weitestgehenden Wünsche der Herren Schriftsteller, vor allem der im Zeitungs- wescn Arbeitenden sein. Ich glaube mich bezüglich des litte rarischen Urheberrechts dahin zusammenfasscn zu können, daß im ganzen und großen die Ausgabe, die sich der Gesetzgeber gestellt hat, glücklich gelöst ilt, daß das vorliegende Gesetz eine Stärkung der Autorenrechte bedeutet. In einem geradezu auffallenden Gegensätze jedoch zu diesem Schutze der litterarischen Interessen hat sich nach meiner Anschau ung der Reichstag bemüht, nicht ein Gesetz zum Schutze und zu gunsten der musikalischen Urheber, sondern ein Gesetz gegen die musikalischen Urheber zu beschließen, obwohl gerade auf diesem Gebiete internationales Recht sowohl als auch die Rechtsanschauungen aller Kreise, die von den einschlägigen Ver hältnissen unterrichtet sind, zu einer Aenderung mit Gewalt hin drängen. Gerade die Verhältnisse der musikalischen Autoren waren ja auch vor allem die Ursache, daß jetzt eine Novelle zum Urheberrecht dem deutschen Reichstage von seiten der Regierung vorgelegt wurde. Meine Herren, cs ist ja hier im Hause behauptet worden, die musikalischen Urheber seien zwar recht gute Musi kanten, aber unpraktische Menschen. Man behauptet außerhalb des Hauses, daß hier im hohen Hause zwar sehr viele gute Menschen, auch sehr gute Politiker wären, daß es aber sehr wenig -gute Musikanten» in dem Sinne gäbe, daß man ein Verständnis den Bedürfnissen der wirklich anständigen und ernsten musikalischen Autoren entgcgenbringe. Nun, man kann ja sagen, daß das größte Verständnis im deutschen Reichstage eigentlich für die Drehorgel bestand. Die Apotheose der Spieldose und auf der anderen Seite die Glorifizierung der Leierkasten haben außerhalb des Hauses das allergrößte Aufsehen gemacht. (Heiterkeit.) Meine Herren, ist man von einem derartigen erhabenen musikalischen Gesichtspunkte ausgegangen, so kann es nicht wunder- »ehmen, daß die musikalischen Autoren im ganzen und großen recht schlecht we^gekommen sind. Ich kann wohl sagen, daß das Gesetz in der Richtung des Schutzes der musikalischen Autoren im Effekt als vollständig gescheitert zu betrachten ist. Es unter liegt keinem Zweifel, daß die Komponisten durch den vorliegenden Gesetzentwurf schlechter gestellt sind, als sie durch die bisherige Gesetzgebung gestellt waren: da hierin meiner Anschauung nach der Gipfelpunkt der ganzen Ausfüh rungen in dritter Lesung liegen muß, so möchte ich in drei Punkten kurz auseinandersetzen, inwiefern die musikalischen Autoren durch den vorliegenden Gesetzentwurf thatsächlich schlechter als nach deni Gesetze vom 11. Juni 1870 gestellt worden sind. Bei allen musikalischen Stücken und bei allen Aufführungen galt bisher der Porbchalt; jetzt ist der Vorbehalt beseitigt — und ich begrüße meinerseits auch den Wegfall dieses Vorbehalts. Aber das Aufführungsrecht des musikalischen Autors ist durch den H 27 der Regierungsvorlage in einer Weise durchlöchert worden, daß für den Komponisten, vor allen Dingen für den ernsten Kom ponisten, überhaupt beinahe nichts übrig geblieben ist. Zweitens, nach der bisherigen Judikatur des Reichsgerichts mußte die Genehmigung des Urhebers eingeholt werden bei der llebertragung von Stücken auf mechanische Musikwerke, soweit die Uebcrtragung auf auswechselbaren Scheiben, Platten u. s. w. geschehe. Auch das soll durch die Fassung des H 22 beseitigt werden, und es muß nun der musikalische Urheber, ohne daß er irgendwie gefragt wird, sein Stück -auf die Walze bringen- lassen. Auch dadurch ist der Urheber gegenüber dem Gesetz von 1870 ganz bedeutend benachteiligt. Denn wir wissen bezüglich des Kom promisses zu Z 22 in keiner Weise, wie das Gesetz vom deutschen Nichterstande ausgclegt werden wird. Drittens muß nach dem Z 24, wie er jetzt gefaßt ist, der Kom ponist sich alle Verhunzungen seiner Stücke gefallen lassen, wenn sie auf die Walze gebracht werden. Cs liegt darin geradezu eine Prämiierung für den, der gewerbsmäßig die betreffenden Melodien stiehlt und sie auf die Walze bringt. Ich möchte er klären, daß ich den Antrag zu Z 24, den ich mit dem Herrn Kollega Or. Oertel gestellt habe, in zweiter Lesung lediglich wegen seiner vollkommenen Aussichtslosigkeit zurückgezogen habe, aber nicht, weil ich von den Gegengründen auch nur irgend wie überzeugt worden wäre. Denn ich glaube auch heute noch, daß geraoe der Z 24 den krassesten Eingriff in die Rechte der musikalischen Urheber bildet. Wenn ich irgendwie Aussicht hätte daß unser Antrag auf Einschränkung auf die festen Vorrichtungen durchgehen würde, würde ich mir erlauben, ihn in dritter Lesung nochmals zu stellen. Meine Herren, durch die Beseitigung der fünfzigjährigen Schutzpflicht, wie sie in dem H 33 der Regierungsvorlage fest gelegt war, ist nun das einzige Mittel weggefallen, den Weg fall des Vorbehalts auch wirtschaftlich ausbeuten zu können. Denn Sie beseitigen dadurch die Möglichkeit, daß eine Tan tiemegesellschaft aus der Basis der Selbsthilfe und der Selbst verwaltung von seiten der musikalischen Autoren begründet wird. Man hat gesagt, es sei ein Schreckschuß, wenn behauptet würde, daß infolgedessen unsere ganze musikalische Produktion unter das Ausland gebracht würde. Aber ich glaube, daß die Zukunft mir nur zu sehr recht geben wird, wenn ich behaupte, daß, wenn der tz 27 und ebenso der Z 33 in der Fassung der Kommissionsbeschlüsse angenommen wird, thatsächlich die franzö sische Looistö die ganze deutsche Musikpflege unter ihre Aufsicht bekommen wird. Ich fürchte, daß das sehr bald eintreten wird; daß das vom nationalen Standpunkte aus im allerhöchsten Grade bedauert werden muß, wenn die ganze deutsche öffentliche Musikpflege unter die französische -Fuchtel-, wie ich mich in der zweiten Lesung ausgedrückt habe, gebracht wird, kann kaum be stritten werden. Die Komponisten sind aber dazu gezwungen, sich der französischen 8ooistö anzuschließen, wenn sie ihrerseits nicht in die Lage gebracht werden, eine eigene Vereinigung auf gesünderer Basis, als die französische Looiötö sie hat, zu gründen. Vielleicht eignet sich die Regierung noch im allerletzten Moment die Anregung des Herrn Abgeordneten Richter an und stellt in den Etat des nächsten Jahres die Summe von 50000 ein zur Errichtung einer derartigen Gesellschaft. Ich hoffe nach einer Aeußerung des Herrn Abgeordneten Richter, daß er vielleicht selbst dazu bereit ist, diese 50000 zu bewilligen. Dann wird sich alles in Wohlgefallen auflösen, dann werden die musikalischen Autoren haben, was sie wollen, und dann werden sie aus der Basis der Selbstverwaltung und Selbsthilfe zu ihrem Rechte kommen. Dann haben wir doch etwas Positives erreicht. (Zwischen ruf links.) — Ja, Herr Kollega Richter meint, -Frau Cosima- kann das allein bezahlen. (Heiterkeit.) Ich muß aber sagen: es widerspricht meinem persönlichen Gefühl, eine Dame — mag sie auch vielleicht bis zu einem gewissen Grade in bestimmten Kreisen nicht sehr beliebt sein — hier vor dem Hause in die Debatte zu ziehen. (Sehr gut! rechts.) Ich kann infolgedessen auf diesen Zwischenruf des Herrn Abgeordneten Richter leider nicht mehr eingehen. (Sehr gut!) Meine Herren, zu einem derartigen, nieiner Ansicht nach ganz unrichtigen Resultate bezüglich der Behandlung der musikalischen Autoren konnte meiner lleberzeugung nach der Reichstag nur kommen durch eine völlig antiquierte Auffassung des Urheberrechtsbegriffes. Meine Herren, als ich dies bei der Verhandlung des Z 33 in zweiter Lesung bereits äußerte, da ver- zeichnete der stenographische Bericht merkwürdigerweise -Wider spruch links-; aber ich muß doch sagen: die Herren scheinen sich eigentlich über die Grundprinzipien und die Grundgedanken des ganzen Gesetzes und ihre eigenen Anschauungen daüber nicht recht einig geworden zu sein. Sie scheinen selbst nicht recht zu wissen, was sie eigentlich vertreten; denn sonst hätten sie unmöglich gerade in diesem Punkte mir widersprechen können. Meine Herren, das führende Blatt im Kampfe gegen die Autoren schrieb am 28. Dezember 1900: Wie weit überhaupt ein Recht des geistigen Eigentums an zuerkennen ist, ist lediglich Zweckmäßigkertsfrage. (Hört! hört! rechts.) Das geistige Eigentum hat man anerkannt nur im öffent lichen Interesse, eine Prämiierung von Originalwerken zu sichern, soweit sich solche als notwendig erweist. Meine Herren, ich behauptete, daß die Herren auf der Basis der alten Privilegien- und der alten Prämienthcorie stünden. Das ist bestritten worden. Hier finden Sie nun in dein führenden Blatt in dem Kanipse gegen die musikalischen Autoren, daß es
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