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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1904
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- Deutsch
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^1? 262 10. November 1904. Nichtamtlicher Teil. 9919 Dieser Hans Zainer befand sich in einer kaum be neidenswerten Lage. Zugleich mit der Erbschaft des Vaters hatte er auch dessen Schulden übernommen, und da ihm eine Gläubigerin, die Tochter des alten Steinhöwel, einen Betrag kündigte, den er nicht zurückzahlen konnte, so mußte er sich zu einem Vergleich verstehen, der ihm wenigstens die Pfändung seines Drnckmaterials ersparte, und ihm die Her stellung einer Reihe von Austragsdrucken ermöglichte. Alle diese Bücher, gedruckt mit den Typen der imitativ, sind Durchschnittsleistungen, und erst im Jahre 1496 nahm das Geschäft des jüngern Zainer insofern einen Aufschwung, als es ihm möglich war, aus eignen Mitteln einige kleine Bücher herauszugeben. Bezeichnend ist es, daß alle diese Drucke der profanen Volksliteratur angehörteu. Hans Zainer erfand für sie Typen, die künstlerisch denjenigen früherer Zeit nicht nachstehen. Die Tätigkeit Hans Zainers geht über das Jahr 1515 hinaus. Das Ergebnis seiner Untersuchungen über die Ulmer Zainer faßt Wegener in folgenden Sätzen zusammen: »Johannes Zainer, unzweifelhaft der Erstlingsdrucker von Ulm, hat etwa von 1466 bis annähernd zum Jahre 1489 dort Bücher gedruckt und verlegt. Er war von Hause aus ein Maler, und die ihm in dieser Berufssphäre gewährte Ausbildung, sowie eine angeborene Beanlagung brachten es mit sich, daß seine Drucke, sobald ihm die erforderlichen Geld mittel zur Verfügung standen, durch ihre künstlerische Aus stattung die Erzeugnisse der heimatlichen Druckereien weit überragten. Dem Schmiedehandwerk, dem die meisten Drucker in Schwaben angehörten, stand er fern; doch ist anzunehmen, daß er sich gewisse Kunstfertigkeiten dieses Handwerks auto didaktisch aneignete, wodurch er befähigt ward, seine Typen — wenn auch häufig mangelhaft — selbst herzustellen. Der Entwurf und die Wahl dieser Typen bekundet einen ge läuterten Geschmack; bei der Herstellung derselben, sowie bei der Ausführung des Drucks traten jedoch vielfach Fehler hervor. Seiner Presse verdankten, abgesehen von einigen Volksbüchern, viele bedeutende theologische Werke, einige in erster Ausgabe, ihren Ursprung. Der Text dieser Werke ist zumeist tadellos wiedergegeben; ihr Wert wird durch eine korrekte Schreibweise noch erhöht. Die pekuniären Erfolge des ältern Zainer waren selten erheblich, und wenn sie ein traten, nur von kurzer Dauer. Sein Sohn Hans fand ein verschuldetes Geschäft vor, das er nur mühsam vor der Auflösung zu bewahren vermochte. Er beschränkte sich daher im allgemeinen darauf, neben einigen Auftragsdrucken eine kleinere Anzahl bescheiden ausgestattete Volksbücher zu drucken, die hinter den gleichartigen Produktionen seines Vaters weit zurückblieben.« Kleine Mitteilungen. Helwingsche Verlagsbuchhandlung), 8. Jahrg. Nr. 20 (vom 25. Ok- Zu ZZ 40, 42, 184 Stn-G.-B. Die Einziehung der bei einem und abstraktes Rechtsgeschäft, dessen Gültigkeit von dem Be stehen eines gültigen Rechtsgrundes unabhängig ist. Ein Kauf geschäft über unzüchtige Abbildungen ist aber nicht unter allen bestände des H 184 ebenso wie das Verteilen nur ein Beispiel des Verbreitens darstellt, also lediglich die in der Absicht der Weiter verbreitung erfolgende Veräußerung trifft. Der Begriff des Ver- kaufens im Sinne der mehrerwähnten Strafvorschrift reicht mithin über den zivilrechtlichen Begriff des Rechtsgeschäfts hinaus und umfaßt die an den Verkauf sich anschließende Übergabe der Sache, ergreift also das Gesamtübereignungsgeschäft mit allen seinen Bestandteilen, sonach auch die hierzu nach neuerem Recht erforderliche Einigung. Es kann deshalb auch nicht uneinge schränkt zugegeben werden, daß die Übertragung des Eigentums unzüchtiger Bilder, abstrakt betrachtet, nicht ungültig sei, insbe sondere weder gegen das gesetzliche Verbot des Z 184, noch gegen die guten Sitten verstoße. Die Einigung über den Eigentumsüber- gang ist trotz ihrer Selbständigkeit und abstrakten Natur ein Rechtsgeschäft und als solches den allgemeinen Regeln in ZZ 104 ff., 116 ff. B.G.B. unterworfen und kann ebenso wie jedes andere Rechtsgeschäft durch Willensmangel in ihrem Bestände beeinträch- n werden.^ Fällt d.r^Berkaus untüchtiger Bilder und Schristcn a. a. O. nichtig ist. (R.-G. III. Urteil vom 26. September 1904 Nr. 2814/04.) ^ Telephon. — Das -Zentralblatt für das Deutsche Reich-, die Bestimmungen über Verbindungen zur Nachtzeit im Nach barorts-Fernsprechverkehr vom 18. Februar 1904 (Zentralblatt S. 51) aufgehoben nung vom 26. März 1900 (Zentralbtatt S. 242) wie folgt ab- Punkt 12 erhält die Fassung: 12. Die Gebühr für eine Verbindung zur Nachtzeit beträgt im Orts- und Nachbarortsverkehr 20 -ß. ^ In Ortsnetzen ohne^Nachtdienst, sowie im Nachbarortsverkeh^ vierteljährlich 2 50. vom 18. Februar 1904, Zentralblatt S.^51) folgende Fassung: vom 11. Juli 1903, Zentrnlblatt S. 446) und im dritten Absatz ^"^Berlin^^Sch den°31^ Oktober 1^04. in Wien (vgl. Nr. 258 d. Bll). — Die Jahrhundertfeier der Finanzministeriums, der Direktor der Hof- und Staatsdruckerei Hofrat Ernst Ganglbauer mit dem kaiserlichen Rat Speer, 1300*
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