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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.08.1898
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- 1898-08-03
- Erscheinungsdatum
- 03.08.1898
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- Deutsch
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5672 Nichtamtlicher Teil. und Geschichte des vielumstrittenen Urheberrechts etwas Ein gehenderes in Erinnerung gebracht zu sehen. Man hat darüber gestritten, ob dieses Recht persönlicher oder vermögensrechtlicher Natur sei, welche Entscheidung z B. für seine Uebertragung im Wege der Zwangsvollstreckung wichtig ist. Die Ansicht der meisten Rechtslehrer hat sich für die Definition entschieden, daß das Urheberrecht ein rein per sönliches Recht ist, das nur durch den Willen des Urhebers zu einem Vermögensrechte gemacht werden kann, indem dieser nämlich sein Werk durch Veröffentlichung vermögensrechtlich ausnutzt. Diese Ausnutzung kann er aber nach 'Belieben wieder aufheben, denn das Urheberrecht ist im wesentlichen nichts anderes als ein Verbietungsrecht (das die nicht beliebte Veröffentlichung verbietet), und infolgedessen kann es der Zwangsvollstreckung nur insofern unterliegen, als der Autor dieses Recht durch entsprechende Ausnutzung zu einem Ver mögensbestandteil gemacht hat?) Dieser Begriff des Urheberrechts ist ziemlich neuen Datums. Weder das Altertum — und das ist gerade der Jammer unserer Juristen, daß sie es nicht schon im römischen Recht hübsch eingeschachtelt vorfinden —, noch das Mittel- alter kannte etwas Aehnliches, und als im 17. Jahr hundert infolge des unverschämt betriebenen Nachdrucks die Erkenntnis von dessen Verwerflichkeit zu dem Verlangen nach einem Verbote führte, da entstand nicht etwa das Ur heberrecht, sondern das Verlagsrecht. Das mag darin seinen Grund gehabt haben, daß die vermögensrechtliche Ausnutzung geistiger Erzeugnisse bis ins 17. Jahrhundert hinein im all gemeinen für schimpflich galt. Der bedeutendste Humanist des 16. Jahrhunderts, Erasmus von Rotterdam, wehrte sich wiederholt energisch gegen den ehrenrührigen Vorwurf, gegen die »Nichtswürdigkeit«, die von Ulrich v. Hutten ausgegangen war, indem dieser behauptet hatte, Erasmus habe sich für seine erstaunlich fruchtbare schriftstellerische Thätigkeit von seinem Verleger Johann Froben in Basel Honorar bezahlen lassen! Das thut derselbe Erasmus, der es nicht anstößig fand, von allerlei Fürsten, denen er Loblieder sang, Geld anzunehmen I Verlagsrecht war also in Deutschland, wie auch in an deren Ländern im wesentlichen das, bei uns bis ans Ende des 18. Jahrhunderts reichende Privilegienwesen, das in seinen Anfängen bis ins 15. Jahrhundert zurück verfolgt werden kann. Das älteste bekannte dieser Privilegien ist dasjenige der Republik Venedig vom 1. September 1486, durch welches dem Marcus Antonius Sabellus für seine Geschichte Venedigs das ausschließliche Recht zum Druck und Verlag seines Werkes verliehen wurde**). Das älteste deutsche Privilegium gegen den Nachdruck stammt aus 1501. Als Konrad Pickel, der unter der griechischen Uebersetzung seines Namens, Celtes, als berühmter Humanist und lateinischer Dichter des 15. Jahr hunderts, wie auch endlich als erster mit dem Dichterlorbeer Gekrönter bekannt geworden ist, in dem Kloster St. Emmeran zu Regensburg die lateinischen Dichtungen der Gandersheimer Nonne Hroswitha aus dem 10. Jahrhundert aufgefunden hatte, erlangte er vom Reichsregiment ein Privileg gegen Nachdruck dieser Werke, welche in Nürnberg erschienen. Solche privilegierten Werke waren durch Strafandrohungen teils in den Privilegien selbst gegen Nachdruck geschützt, teils ergingen auch zu ihrem Schutze allgemeine Reichs- und Landes gesetze. Besondere Wichtigkeit haben die Privilegien des Kur fürsten von Sachsen im 18. Jahrhundert dadurch erlangt, daß Nachdrucke der durch sie geschützten Werke von der Leip ziger Messe ausgeschlossen wurden, die ja damals unersetzlich *) Vgl. Allfeld, die Reichsgesetze betr. das litterarische und artistische Urheberrecht. S. 14 u. folg. u. S. 55 u. folg. München 1893. **) Osterrieth, Altes und Neues zur Lehre vom Urheberrecht. S. 6. Leipzig 1892. 177, 3 August 1898. für den Vertrieb der Bücher war. Derselbe Buchhändler, Philipp Erasmus Reich, dessen Bemühungen die Uebertragung der Messe von Frankfurt a. M. nach Leipzig hauptsächlich zu danken ist, war auch Veranlassung des Erlasses des kursächsischen Mandats gegen den Nachdruck vom 18. Dezember 1773, des ersten, breiter angelegten deutschen bezüglichen Gesetzes.*) Das Verdienst, mit den Gewerbsprivilegien (denn anders waren sie nichts), die natürlich nicht kostenlos**) und auch nicht immer gerecht erteilt wurden, zuerst gebrochen zu haben, gebührt England, wo 1623 Jakob I. sich den Forderungen des Parlaments fügen und die Privilegien abschaffen mußte. An ihre Stelle trat die mit den weitestgehenden Vollmachten und dem Druckmonopol ausgestattete Drucker- oder Verleger gilde, die, allerdings schon im 16. Jahrhundert bestehende Ltstionsr Oompuv/. Durch Parlamentsakte vom Jahre 1710 wurde dann eine allgemeine Schutzfrist für litterarische Werke von 14 Jahreneingeführt, die um weitere 14 Jahre verlängert galt, wenn der Autor dann noch lebte. Es war der erste Autoren schutz I In Deutschland hat schon das erwähnte kursächsische Mandat von 1773 mit den Gewerbsprivilegien zu brechen gesucht. Der erste Deutsche, der ein wirkliches Urheberrecht an erkannt hat, war Johann Stephan Pütter, der in seinem 1774 in Göttingen erschienenen Buche über den »Büchernachdruck, nach echten Grundsätzen des Rechts geprüft« ausführte, daß Originalwerke (diese werden unterschieden gegen die Drucke von lateinischen Klassikern u. ä.) an sich auch ohne Privi legien zu schützen seien. Aus dieser Schrift lernen wir auch die interessante Thatsache kennen, daß, wie heute noch unsere Universitäten sich gegen Aufhebung des Pflichtexemplarzwanges sträuben, damals die Juristenfakultäten gegen Anerkennung eines Autorrechtes stimmten Diejenige zu Jena hat sich be sonders hervorgethan mit der Begründung, daß der allgemeine Schutz gegen Nachdruck die Rechte der Fürsten, Privilegien zu erteilen und dadurch Einnahmen zu erzielen, schädigen würde! Uebrigens erschien noch 1843 zu Grimma die »wissenschaft liche Erörterung« eines vr. Höpfner mit dem Titel »Der Nachdruck ist nicht rechtswidrig«. Thatsächlich aber blühte in Deutschland der frisch-fröhliche Nachdruck noch das ganze 18. Jahrhundert hindurch herrlich weiter. Waren doch z. B. noch gleich im zweiten Jahre nach dem Erscheinen von Goethes Weither 1774 zum begreiflichen Aerger des rechtmäßigen Verlegers Fr. Weygand in Leipzig nicht weniger als sieben Nachdrucke des Aufsehen erregenden Werkes erschienen! Auf dem Standpunkt des Verlagsrechtes steht auch noch trotz Pülter das am 1. Juni 1794 in Kraft getretene Preußische Landrecht?**) Es bestimmte allerdings in § 1024: Niemand darf, ohne Einwilligung des Verfassers und seines Verlegers, einzelne gedruckte Schriften in ganze Samm lungen aufnehmen oder Auszüge daraus besonders drucken lassen«, aber § 1034 spricht nur von einer Entschädigung des Verlegers von seiten des Nachdruckers; von der Ent schädigung eines in seinem Rechte gekränkten Verfassers ist nur die Rede, wo er als Selbstverleger auftritt Allerdings erlangte der Buchhändler nach 8 998 »in der Regel das Verlagsrecht nur durch einen mit dem Verfasser darüber ge- chlossenen schriftlichen Vertrag«. Es handelt sich aber immer um das Verlagsrecht, wozu nun einmal ein Verfasser gehört. Er wird aber in dem Gesetze nur als untergeordnete Persön lichkeit behandelt. Natürlich galten solche partikularen Gesetze nur in den jeweiligen Ländern, in denen sie erlassen waren, und hatten *) Näheres bei Osterrteth a. a. O. S. 11. **) Vgl. Schürmann, Rechtsverhältnisse der Autoren u. Verleger. S. 34. Halle 1889. ***) Dem widerspricht allerdings Klostermann, das geistige Eigen tum I, S. 48, aber m. E. nicht überzeugend.
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