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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.08.1898
- Strukturtyp
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- 1898-08-03
- Erscheinungsdatum
- 03.08.1898
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- Deutsch
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177. 8. August 18S8. Nichtamtlicher Teil. 5673 keinen Einfluß auf den Nachdruck in den Nachbarstaaten Dennoch hat daS preußische Landrecht insofern eine über die engeren Staatsgrenzen hinausgehende Bedeutung erlangt, als Preußen in den Jahren 1827 bis 18^9 mit 32 deutschen Staaten bezügliche Vertrüge zur Vermeidung des Nachdrucks abgeschlossen hat. Für die weitere Entwickelung des Nachdrucksverbotes zu einem Urheberrecht ist die Thätigkeit der deutschen Buchhändler von hervorragender Bedeutung gewesen. Noch bevor sie sich zu dem »Bürsenoerein« zusammengeschlossen hatten, machten sie bei der Bildung des Deutschen Bundes in einer Denkschrift ihre Beschwerden über den ungenügenden Schutz gegen den Nachdruck in den etwa 40 deutschen Staaten (es mußten überall Privilegien nachgesucht werden) geltend und zwar insofern auch mit vorläufigem Erfolg, als die Bundesakte vom 18. Juni 1815 in Artikel 18 versicherte, daß »die Bundesversammlung sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Ver leger gegen den Nachdruck beschäftigen werde. Dazu ist es freilich so bald noch nicht gekommen Erst der Bundes- beschluß vom 6. September 1832 stellte den Grundsatz auf, daß bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und Maß regeln wider den Nachdruck der Unterschied zwischen den eige nen Unterthanen eines Bundesstaates und jenen der übrigen im Deutschen Bunde vereinigten Staaten gegenseitig und im ganzen Umfange des Bundes in der Art aufgehoben werden solle, daß die Schriftsteller, Herausgeber und Verleger eines Bundesstaates sich in jedem anderen Bundesstaate des dort bestehenden Schutzes gegen den Nachdruck gleichmäßig zu erfreuen haben würden.*). Dieser Grundsatz wurde durch den Bundesbeschluß vom 9. November 1837 in sechs Artikeln ausführlicher entwickelt, wodurch den Bundesstaaten eine Art Gesetzmuster gegeben werden sollte. Preußen war ihnen aber durch sein »Gesetz zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung« vom 11. Juni des genannten Jahres rühmlich vorangegangen, allerdings auf Grund des schon seit 1835 vorliegenden Bundesbeschlusses. In diesem Gesetze wurde zum erstenmal versucht, ein eigent liches Urheberrecht im modernen Sinne festzulegen, und man muß gestehen, daß diese gesetzgeberische Leistung auf einem so gut ivie neuen Gebiete alle Anerkennung verdient, ist sie doch die Grundlage für alle deutschen Urheberiechts-Gesetze ge worden, nicht zum wenigsten für das heute noch gütige Reichsgesetz. Wie aus dem Titel des Gesetzes von 1837 hervorgeht, stand es auf dem Standpunkt des sogenannten geistigen Eigentums Das Wort kommt zwar in seinem Text nicht vor, auch fehlt eine bezügliche Definition; es ist vielmehr ganz richtig darin nur von Rechten des Verfassers die Rede; aber diese Rechte sollten eben aus dem Begriff des Eigentums hervorgehen. Das war die Ansicht der Jurisprudenz des ganzen 18. Jahrhunderts. Mit dem Verkauf eines Buches ging allerdings dieses in den Besitz des Käufers, in dessen Eigentum über, auch — das konnte man sich nicht verhehlen — der geistige Inhalt; denn darauf kommt es ja dem Käufer gerade an, nicht auf den materiellen Papierwert.**) Die *) Abgedruckt, wie auch die ferneren Bundesbeschlüsse, bei Kaiser, die preutz. Gesetzgebung in Bezug auf Urheberrecht, Buch handel u. Presse. S. 3. Berlin 1862. *") Das Obertribunal gab damals die Erklärung ab: »Unter geistigem Eigentum des Schriftstellers kann nicht ein Eigentum aus den geistigen Inhalt der Schrift, sondern nur das Recht des Schrift stellers aus ausschließliche Vervielfältigung der Schrift und deren Mitteilung an das Publikum verstanden werden». (Simon und Strampff, Rechtspr. IV, S. 239; zit. bei Kaiser, preuß. Gesetz gebung. S. 33.) FkafundsechMier Jahrgang. Jurisprudenz half sich aber, um dennoch das geistige Eigen tum herauszukonstruieren, mit dem Sophismus, der Verleger gebe durch die Bemerkung auf dem Titel, daß das Buch in seinem Verlage gedruckt sei, dem Käufer ausdrücklich zu er kennen, daß er das Buch nur unter der Bedingung verkaufe, daß ihm das vom Autor erworbene Verlagsrecht ungeschmälert bleibe; beim Verkauf der einzelnen Exemplare werde also das Eigentum an dem geistigen Inhalte des Werkes durch einen stillschweigenden Vertrag zurückbehalten.*) (Schluß folgt.) *) Pütter, der Büchernachdruck, nach echten Grundsätzen des Rechts geprüft 8 24. Göttingen 1774. Kleine Mitteilungen. Post. — Postpaket-Verkehr der Schweiz mit Rußland. — Uebereinstimmend mit den Bekanntmachungen betr. Erleich terungen des deutschen und des österreichischen Postpaketverkehrs mit Rußland bringt auch daS Schweizerische HandelS-AmtSblatt vom 28. Juli 1898 folgende Bekanntmachung: Poststückverkehr mit Rußland. Vom 1. August nächsthin an können Poststücke ohne und mit Wertangabe bis 5 nach allen Orten in Europäisch-Rußland (einschließlich Finland) Beför derung erhalten. Dieselben sind den für den internationalen Poststückverkehr giltigen allgemeinen Bedingungen unterstellt. Die Leitung der Stücke erfolgt je nach der Lage des Bestim mungsortes entweder über Deutschland oder über Oesterreich. Ungarn. Die Gewichtstaxe für ein Poststück bis 5 vom Ausgabe- bis an den Bestimmungsort beträgt 2 FrcS. 25 Cts. und die Werttaxe für je 300 Frcs. 15 CtS. Die Poststücke nach Rußland sollen in der Regel nach keiner Richtung 60 ow über steigen; immerhin können Stücke bis zu 1 w Länge angenommen werden, sofern sie nicht höher oder breiter sind als 20 ow. Nachnahme- und Expreßsendungen sind unzulässig, und die Wert angabe ist auf 50 000 Frcs. beschränkt. Zollsrankozettel sind nicht zulässig. Jede Sendung muß von 4 Zolldeklarationen begleitet sein. Kollektivbegleitpapiere sind zulässig für höchstens drei Stücke ohne Wertangabe. Der Coupon der Begleitadresse kann aus das Stück selbst Bezug habende Mitteilungen tragen. Rück zug, Adreß-Aenderungen und -Berichtigungen sind zulässig; bei Wertsendungen sind Adreßänderungen jedoch nur für solche bis 500 FrcS. Wertangabe zulässig. Büchertitel am Helmholtz-Denkmal in Berlin. — Aus der soeben neuerbauten Potsdamer Brücke zu Berlin, die im Zuge der Potsdamer Straße über den Schiffahrtskanal führt, sind in zwei wohlgelungenen Werken die in Erz gegossenen Gestalten der beiden gelehrten Berliner Hermann von Helmholtz und Werner von Siemens aufgestellt worden. Ueber eine biblio graphische Kritik an dem ersteren dieser beiden Denkmäler ent- nehmen wir der »Nationalzeitung» folgende Mitteilung: Aus -einige bedauerliche Fehler- am Helmholtz-Denkmal uuf der Potsdamer Brücke macht der bekannte Universitätslehrer Professor der Mathematik vr. Johannes Knoblauch in einem Schreiben aufmerksam, das er an den Oberbürgermeister Zelle gerichtet hat. ES heißt darin: -Offenbar um zur Anschauung zu dringen, daß der berühmte Forscher eine kleine Broschüre, ,über die Erhaltung der Kraft', und einen stattlichen Groß-Oktavband, .Handbuch der physiologischen Optik', geschrieben hat, ist der Ver- sertiger des Bildwerks auf den Gedanken gekommen, zwei der Folio bände von ungefähr gleicher Größe, auf die der Dargestellle sich stützt, mit den Titeln .Die Erhaltung der Kraft' und .Die Phy siologie der Optik' zu versehen. Nun dürfte die Vergrößerung einer Broschüre von 72 Oktavseiten Inhalt zu einem stattlichen Folioband zwar durch die künstlerische Licenz entschuldigt werden können, obgleich ich nicht verhehlen darf, daß eine Vergrößerung der Attribute einer Figur mir nur im ungefähren Verhältnisse zu der Figur selbst zulässig erscheint. Dagegen ist der Titel .Die Physio logie der Optik' in keiner Weise zu rechtfertigen, weil er nicht nur unrichtig, sondern sinnlos ist.» — Am Schluffe seines Schreiben« beantragt Professor Knoblauch, der Oberbürgermeister möge ver anlassen: 1) daß die ersterwähnte Aufschrift in .Die Lehre von den Tonempfindungen' umgeändert werde, als Titel eines Helmholtzschen Werkes, das von derselben Wichtigkeit und ungefähr von dem selben Umfange sei, wie das Handbuch der physiologischen Optik. Die .Erhaltung der Kraft' könne dann mit einer Anzahl anderer Abhandlungen desselben Verfassers vereinigt und in dem dritten Foliobande enthalten gedacht werden, der dem Beschauer die offene srite zukehrt und von dem eine Schließe leider bereit» abgebrochen sei; 2) und hauptsächlich, daß der Titel .Die Physiologie der Optil' in .Handbuch der physiologischen Optik' korrigiert werde. 754
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