Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1898
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- 1898-08-19
- Erscheinungsdatum
- 19.08.1898
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191, 19. August 1898 Nichtamtliche.. Teil. 6065 Iwpr. Uv LI Lriveipocko io Lsrcvlov». >1., 1'sorlora. 4". l ps». d4urillo ill s4»UrI<1. Liäai, ?., Lspiritukrlismo logioo. Liutssis cis wi eoueisoeis. mstaflsiea. 8". 3 pss. KIlvuo»» Uo la» Ktos in rckackriit. Oojsliolo, ?., tzlstuäios aeoro» äs I» svoluoiöu äsl äsrsobo privaäo. 4^. 4 ps». lip. Uv 8»r> Lrsr>ei»co Uv 3»Ies iu sÄsäriä. Loos öoigus», L., Lasg-Zw dio-biblioxrliLeo sobrs Io» bistoriaäors» ^ geögrrrtos aräbigo-ssps-llolss. Lol. 10 pss. »Nachrichten der Industrie- und Handelsgesellschaft M. O. Wolfs in St. Petersburg und Moskau.« Die eben erschienene Doppelnummer 10. -1l. (Juli—August 1898)* dieser -Nachrichten» (Usorcrioi enthält an erster Stelle einen Artikel von W. O. Ronow -Die Ansichten und Ideen des russischen Kritikers und Publizisten Pissarew. Zum dreißigjährigen Gedenktag seines Todes». (Mit Porträt und Autograph.) Pissarew (1840—1868) gilt nach Bjelinskij und Dobroljubow für den dritten der geistigen Heroen, die Rußland aus dem Schlafe der Leibeigenschaft weckten und es den Kreisen der europäischen Zdeenbewegung zuführten. Dabei waren aber die meisten seiner Arbeiten nicht eigentlich kritischer Natur wie die seiner beiden Vorgänger, sondern sie waren eher -lyrische Ergüsse einer jungen Seele, die mit naiver Offenheit ihre ersten kaum durchlebten Eindrücke den Lesern mitteilt-. Kein Wunder daher, daß Pissarew hart mit der Wirklichkeit zusammen stieß: die Jahre 1862—66 mußte er in Festungshaft zubringen, und noch lange nach seinem Tode waren seine Schriften als an gebliche Quelle des Nihilismus zeitweilig verpönt. ES folgt eine Plauderei von D. W. A.: »Ist das Buch ein Freund oder ein Knecht?» die sich dahin entscheidet, daß das Buch ein Freund sei für den Dichter, ein Knecht für den Gelehrten, dem es Material zu weiteren Forschungen gebe. Weiter bespricht der Kunsthistoriker W. W. Tschujko in einem Artikel -Zur Geschichte der Bucheinbände-, nachdem er die römischen, die deutschen des sechzehnten Jahrhunderts, die italienischen Einbände kurz erwähnt hat, die kunstvollen französischen Einbände von der Zeit Groliers an. Unter den beigegebencn vierzehn Abbildungen von Einbänden befinden sich ein italienischer, drei englische und ein deutscher (letzterer aus dem 17. Jahrhundert). Im Artikel -Bücherbotc Nr. 1- schildert N. Swjetschin den ersten Versuch, den das Bücherlager des Semstwo im Gouverne ment Saratow gemacht hat, um gute Bücher durch einen Kolpor teur in das Volk zu bringen. Der Versuch ist sehr gut gelungen; cs sind in drei Monaten für 322 Rubel Bücher verkauft worden, und es eröffnet sich die Aussicht, daß eine bessere Litteratur wird ins Volk gebracht werden können, als sie bisher dort vorhanden ist. Die Ausgabe war, wie der Verfasser sagt, ziemlich gewagt, weil die Märkte des Absatzes, auf die das Bücherlagcr rechnet, von den Kolporteuren (olsvi) der Moskauer Verlagsfirmen fest ein genommen sind, die es verstanden haben, der Sache der Verbrei tung von Volksbüchern (in ihrem Sinne) einen weiten Umfang zu geben. Jene Kolporteure haben sich sozusagen ins Volk ein gelebt, haben seinen Geschmack, seine Wünsche und Forderungen erfaßt und haben ihren Chefs wertvolle Aufklärungen darüber ge geben, was eben gerade das Volk liest und was es zu lesen wünscht, welche Bücher ihm nötig sind, wie sie äußerlich aussehen müssen u. s. w. Ja mehr noch: sie haben sogar mit ihren Klienten oft besondere Abkommen getroffen, indem sie von ihnen als Zahlung für Bücher verschiedene Waren annehmen, wie Hühner, Butter, Eier, bis hinauf zu -lebendem Inventar», worunter wohl Rinder, Pferde rc. zu verstehen sind. Ein gewiß interessanter Beitrag zur Praxis der Kolportagel Der nächste Artikel bringt eine Skizze über Jules Michelet (aus Anlaß seines hundertjährigen Geburtstages) mit seinem Bildnis, und dann folgt der Schluß des schon durch mehrere Nummern gehenden Artikels -Anleitung zur Errichtung von Haus und Familienbibliotheken» von N. P. Tschernow. In der Monats- rcvue sind zwei Werke über die Geschichte Westeuropas (von N Karjejew und M. Kowalewskij), sowie die gesammelten Werke von K. A. Slutschewskij (Dichter und Verfasser von Erzählungen) be sprochen. Die -Litteraturchronik» bietet die gewöhnlichen littera- rischen, bibliographischen und anderen Notizen, auch den Briefkasten (Nr. 21S—266). Noch sind zwei Artikel zu erwähnen, die einen gewissen inneren Zusammenhang haben: der eine von P. Siwkow tritt gegen das Verleihen vvn Büchern an Freunde und Bekannte auf, weil die Entleiher sie zerlesen, beschmutzt oder gar nicht zurückgeben. Als abschreckendes Beispiel ist die Abbildung einer -Schönen- beigegeben, die recht wild mit den Blättern eines >or ihr liegenden Buches Ueber Nummer 8—9 s. Börsenblatt 1898. Nr. 140, S. 4622-23. Fünsmidsechztgtzer Jahrgang. umgeht Vielleicht rührt von demselben Verfasser auch der andere Artikel her, den wir hier zu Nutz und Frommen des Buchhandels in Uebersetzung Mitteilen: Zehn Verbote für Bücherleser. 1. Leihe nicht von andern Bücher zum Lesen, wenn es dir selbst möglich ist, Bücher zu kaufen. 2. Schneide die Seiten eines Buches nicht mit den Fingern auf, selbst dann nicht, wenn du überzeugt bist, daß deine Finger rein sind. 3. Befeuchte beim Durchblättern eines Buches die Finger nicht mit Speichel, denn das ist unanständig und für die Gesundheit gefährlich. 4. Gieb nicht alle für die Mitgift deiner Tochter bestimmten Gelder aus, ohne vorher eine, wenn auch nur kleine Bibliothek gekauft zu haben. b. Reise nicht aufs Land, in Bäder oder in Kurorte, ohne vor her einige Bücher in deinen Koffer gepackt zu haben. 6. Kleide dich nicht elegant und halte dich für keinen Gentle- man, wenn du unsaubere und beschmutzte Bücher liest. 7. Kaufe nie wissentlich gestohlene Bücher, denn du schädigst damit den Verfasser und den Verleger und setzest die Würde des Buches selbst herab. 8. Bilde dir dein Urteil über ein Buch nicht auf Grund nur einer von dir gelesenen Recension. 9. Nicht das mache dir Sorge, daß du einen Keller voll Wein habest, sondern daß du im Besitz einer möglichst vollständigen Bibliothek seist. 10. Sage nicht, du habest keine Mittel, Bücher zu kaufen, wenn es dir nicht an Mitteln fehlt, eine Menge unnötiger Ausgaben zu machen. L. Kleine Mitteilungen. Unlauterer Wettbewerb. — Ein Kaufmann L. war bis zum 30. September 1896 bei der Firma S., die ein Export- und Kommissionsgeschäft nach Spanien und Portugal betreibt, als Reisender thätig. Er gründete dann ein ähnliches Geschäft. Als dem Inhaber der Firma S. aufftel, daß L. fleißig Auszüge aus den Geschäftsbüchern mache, stellte er ihn zur Rede und fragte ihn, ob er damit umgehe sich selbständig zu machen. L. erwiederte, daß er durchaus nichts vorhabe, worauf S. den in ihm erwachten Ver dacht fallen ließ. Am l. Januar 1897 trat L aus und wurde Sozius des K. S. erfuhr aber, daß der Gesellschaftsvertrag, der im Januar 1897 zwischen K. und L. abgeschlossen war, laut münd licher Vereinbarung rückwirkende Kraft vom 1. Oktober 1896 haben sollte, und nun erstattete er Anzeige wegen unlauteren Wett bewerbs gegen L., der auch gestand, aus dem Fabrikanten-Register seines bisherigen Geschäftsherrn Auszüge gemacht und diese seinem Teilhaber zur Verfügung gestellt zu haben. Das Schöffengericht sprach L. frei mit der Begründung, daß er die in seiner Stellung zu seiner Kenntnis gelangten Geschäftsgeheim nisse nicht an andere verraten, sondern in seiner Eigenschaft als Teilhaber des K. für sich selbst verwertet habe. Hiergegen hatte S. Berufung eingelegt. Er führte vor dem Landgerichte aus, daß das Fabrikantenregister in den Händen eines Mitbewerbers eine gefähr liche Waffe sei. Die Bezugsquellen eines Kaufmanns, ein Ergebnis jahrelanger Bemühungen und Erfahrungen, müßten, zumal in einem Exportgeschäft, geheim gehalten werden. Der Angeklagte behauptete, daß jeder junge Mann aus den Geschäftsbüchern Notizen zu machen pflege, um sie sür sein späteres Fortkommen zu verwerten. Nach dem Gutachten der Aeltesten der Kaufmannschaft zu Berlin sei nicht jede Benutzung des Fabrikanten-Registers als unlauterer Wettbewerb anzusehen, sondern die Frage müsse von Fall zu Fall geprüft werden. Der Vertreter des Klägers focht das Urteil des Vorderrichters an. Der Angeklagte habe die Treue gegen seinen Geschästsherrn aufs schwerste verletzt, und sür diesen Verstoß sei Gefängnisstrafe am Platze. Der Verteidiger führte demgegenüber aus, daß jeder Mensch die Berechtigung habe, die Kenntnisse und Erfahrungen, die er während seiner Lehr- und Dienstzeit erwerbe, sür sich zu verwerten. Er bitte um Ladung eines Sachverständigen, der zu begutachten habe, ob das Fabri kanten Register als ein Geschäftsgeheimnis anzusehen sei oder nicht. Der Gerichtshof lehnte diesen Antrag ab. Er sei zu einer anderen Anschauung gekommen als der Richter erster Instanz. 807
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