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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1898
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- Deutsch
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172. 28. Juli 1898. Nichtamtlicher Teil. 5521 Lrnst Solrollovdsrs in ^IssbLävu. lltassr, F. von, Op. 21. Ill äsm Himwsl rllkt clis Lräs. 8tüll(1oksll 1. <ssiu. Odor. Osrt. u. 8t. 8". 1 — Op. 28. Otior-OssLuß k. Nüllllsrekor. Osrl. u. 8t. 8°. 1 ^.rtdur 10. Sodmlclt io I^stpelx. ItiodI, F., Op. 178. Osr srst« Vortrax. 5 Isiekts u. uisloäiseüs 8tüedo s. Violios io. Okto. 2 .F. Ooots, , Op. 40. 8oox sroio tds kubäi^üt vitd Otto. xr. 8". 1 — Irisd kolk 8oox vitk Osts. Fus^llös doed, oiittsl u. tisk. L1^ klsupsrt, L., Op. 57. üuoäsrt tLxlieds Oodaoxso k. kits. 1 ^ 50 -) 8ckrScIsr, 0., Op. 87. ^edtnsko kortseürsitslläs Fllkitoxsr-Ltuäsll k. VsIIo. m. Os^tsituoK sioss rvsitsn Vollos. 8ä lib. 3 IVilm, kl. voo, Op. 155. 8uito, 1. Otts. Oplt. 3 ^k. Liorslll: klo. 1. Vocslltll. 1 klo. 2. Illtsroiorro. 80 Ho. 3. 8ebsrr8ll<Io. l H. klo. 4. kowLors. 50 H. klo. 5. 6ix8. 1 >1. Sotrubortk L Oo. io I-vipstg. Oursek-küdrsll, 1'. Id., Op. 108. Osutsotis ksi^gll, k. Okts Ilsit I. Ontsr äsr I-illös. Holt 2. Io voollixso N^ioll. s. 1^25-). Oörillß, 0. K., Op. 166. 24 OI«.visr-Ltuäsll io stllksllivsissr OolAS, üuxlsied Vor8tuäisll kür 0. Orsro^'s 8okuls äsr Oolüllüxdsit. üskt 1. 75 Sskt 2, 3 L 1 50 Ooläbsrxsr, li., Vorxissiosiolliodt. l'Lllrioüredsll io 1 L.Irt. Lior- 8us sivrslo: Ois OüllssdlüillLÜSll. Narsed k. Okts. 1 Oisbss- vsrbsv. 8n.loll-?olds. u. ksvsris k. Okts. 1 8cdudxlg.ttisr, l. Olt.«, m. OssLllA s.ä lid. 1 .Ft. 3'a.llü äsr HovdLgitsillüäLdsll. Nsrurtca l. Okts. 1 ^l. Olls visrOIüttsri^s LIssölLtt. kolda krull^kiss, k. Olts. 1 Oisbssorrtksl. Ollvotts k. Otts. 1 Vsr^issinsilloiedt. äV^irsr k. Okts. 2 Sokudsrtd L Oo. io I-sip-tz tsrosr: kls88>sr, V. 8., Osr Vrompstsr voo 8s,kkinxsll. OI^visr-Fusrux wit Isxt vom vollstüoäixsll Vorspisl. xr. 8". 3 Llax Sokütts iu Lrkurt. Odristiavi, k., äVo äas Osbsll xrüot. IbürinAsr Odorlisä k. Nüollsrvdor. Okrt. u. 8t. 8". 70 H. ü. S. Sssllnx io vrssäsu. 8trs.u88, 3., Op. 477. Fn äsr Lids. äVlllxsr. Fusx8bs k. Nüiillsr- vdor u. Okts. Okrtitur. 3 Odorstimmso. 8". 2 Visr Oisäsr k. OosLULS 8o1o mit 8trsiedioll8ilr. 8timiogu. 4". 2 Nit ö>s.sillll8ik. 8tiloiusll. 4". 2 L. 10. ^assulus io 8s1slQ8kors. LsäwLll, II., OiOIstmusid 8.. cl. Opsrsttsi 0ortuo8, k. kkts. 1 .F 50 — Riää8r Olok osd Lokvoro^. Nsloclr^m k. ?kts. 1 .L 50 kl^bsr^, 3., I 8edllsäA8nxsll. Vs.i8 tor OiLoo. 1 50 Julius ^Vsrosr io HisIpLix. 8edillitr, F., Lrdlüruux äos loo^smüläss: Ois rooll 8oo8ts voll 0. V8o Lsstdovsv. 8°. 1 ^ 20 Otto tVsrntksl io HkZäsdurA. I! rg. llid8 ed, 0. 3., 3uKsuärsit, k. 4stx. Nüllosrodor. ?8rt. u. 8t. 8°. 1 ./t 20 Nortsll, L., Lill Wsidllllodtstrllllill. Llllltasis, k. Violios u. Okts. 1 80 H. Lür 1 2>tdsr. c^u. 4". 1 ^ 50 H. — Iu clsr 0dristo8edt. I?8llt8sis k. Olts. I .Ft 50 Nichtamtlicher Teil Haftung für ungerechtfertigte Beschlagnahme von Druckschriften. Während nach englischem Recht eine nicht gerechtfertigte Beschlagnahme bezw. Konfiskation von Büchern oder sonstigen Druckschriften, soweit diese Maßregel jenseits des Kanals überhaupt bekannt ist, die Schadenersatzklage des hierdurch Geschädigten gegen den betreffenden Beamten zur Folge hat, ist zur Zeit weder in Frankreich noch in Deutschland ein ähn liches Vorgehen regelmäßig möglich, mag immerhin auch die Maßregel späterhin wieder aufgehoben worden und dem Eigentümer der beschlagnahmten Druckschriften ein noch so erheblicher Nachteil entstanden sein. Wie wird nun die An wendung des von 1900 an geltenden Rechts auf die Beant wortung dieser Frage einwirken? Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Haftung des Beamten selbst und derjenigen des Staates. Was die elftere betrifft, so kann ein Beamter nur unter einer doppelten Voraussetzung in Anspruch genommen werden; einmal muß ihm eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht zur Last fallen, sodann muß, wenn nur die fahrlässige Verletzung in Betracht kommt, von dem Verletzten der Ersatz auf andere Weise nicht zu erlangen gewesen sein Eine fahrlässige Verletzung liegt beispielsweise dann vor, wenn die Polizeibehörde oder Staatsanwaltschaft die vor läufige Beschlagnahme in einem Falle verfügt, in dem dies gesetzlich unstatthaft ist, z. B. wenn in einer Zeitung sich ein Artikel befindet, worin der Thatbestand der Gotteslästerung oder der Herabwürdigung kirchlicher Einrichtungen enthalten ist. Die an zweiter Stelle genannte Voraussetzung wird bei solchen Fällen regelmäßig unschwer nachzuweisen sein. Auch dem Richter gegenüber, der durch ungerechtfertigte Beschlag nahme einer Druckschrift einem Dritten Schaden zufügt, kann von dieser Vorschrift zum Zwecke des Schadenersatzes Ge brauch gemacht werden, denn die strengeren Voraussetzungen, die das Bürgerliche Gesetzvuch in § 839 Absatz 2 für die Haftung des Richters aufstellt, beziehen sich nur auf die Fälle, in denen der Richter sich bei dem Urteil in einer Rechtssache güotuuü^chzigsler Jahrgang. einer Verletzung seiner Amtspflicht schuldig macht, kommen also hier nicht in Betracht. Da das Gesetz keineswegs unterscheidet, ob der mit der Schadenersatzklage in Anspruch genommene Beamte wegen einer Handlung belangt wird, die von ihm als Träger von staatlichen Machtbefugnissen vorgenommen wurde, oder ob die Handlung innerhalb des Bereichs seiner privatrechtlichen Mandatsbefugnisse fällt, so haben die Gerichte sich auf die Unterscheidung dieser beiden Sphären der amtlichen Thätigkeit nicht cinzulassen, sondern lediglich zu prüfen, ob es sich um die Verletzung einer solchen Amtspflicht handelt, die dem Beamten nur gegenüber seiner Vorgesetzten Behörde vorliegt, oder ob sie auch dem Dritten gegenüber besteht. Bei der Beschlag nahme von Druckschriften liegt natürlich der Fall der letzteren Alternative vor, wie überhaupt bei jeder Handlung, die durch einen Beamten vorgenommen wird und mit einer Beschrän kung des Staatsbürgers verbunden ist. Leider kann nun von dieser Inanspruchnahme der Be amten wegen unberechtigter Beschlagnahme von Druckschriften nicht ohne weiteres Gebrauch gemacht werden, da zunächst die Vorentscheidung darüber eingeholt werden muß, ob der Beamte sich der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung seiner Amts pflicht schuldig gemacht hat. Nach den seit 1879 gemachten Erfahrungen zu urteilen, wird in den meisten Fällen, in denen Beschlagnahmen von Druckschriften ohne ausreichenden Grund angeordnet sind, das mit der Entscheidung beauftragte Kolle gium diese nicht beantworten; die Abhängigmachung der Ver folgung eines Beamten vor der Entscheidung dieser Vorfrage macht sich gerade in den hier in Frage kommenden Fällen als eine Hinderung der Verwirklichung materiell begründeter Schadenersatzansprüche bemerkbar. Was weiter die Haftbarkeir des Staates für die un gerechtfertigte Beschlagnahme von Druckschriften betrifft, so steht bekanntlich das Einführungsgesetz zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf dem Standpunkt, daß die Landesgesetze darüber zu entscheiden haben, ob der Staat auch insoweit für seine Beamten haftet, als diese mit der Ausübung öffentlicher Machtbefugnisse betraut sind. Der soeben veröffentlichte Ent wurf eines bayerischen Aussührungsgesetzes legt dem Staate 734
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