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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1898
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- Deutsch
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- Saxonica
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5822 172, 28. Juli 1898 Nichtamtlicher Teil. auch insoweit die Haftung auf; der Staat haftet für den Beamten, vorausgesetzt dah von diesem Ersatz für den ent standenen Schaden nicht zu erlangen ist; er haftet nicht nur für die vorsätzliche, sondern auch für die fahrlässige Verletzung der Amtspflicht desselben. Diese dem Wesen des Rechtsstaates entsprechende Bestimmung würde die Möglichkeit geben, den bayerischen Staat für den Schaden haftbar zu machen, der einem Verleger oder Buchhändler durch die ungerechtfertigte Beschlagnahme einer Druckschrift seitens einer seiner Richter oder von Beamten der Staatsanwaltschaft oder Polizei behörden entstanden ist. Natürlich findet dies entsprechende Anwendung auf die Städte und die sonstigen Kommunalverbände bezüglich der in ihrem Dienst befindlichen Beamten. Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht. lVgl. Börsenblatt 1898 No. 41, 43. 118, 136, 154, 155.) Die »Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht«, deren Satzungen in No 155 des Börsenblatts mitgeteilt worden sind, ist am 28. Juni d. I. ins Leben getreten Die »Mit teilungen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler« No. 44 vom 15. Juli 1898 enthalten nun folgende Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Vorstandes und der Ausschüsse dieser großen Verwaltung: Bekanntmachung. Nachdem der »Allgemeine Deutsche Musikverein« in seiner diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung am 28. Juni 1898 zu Mainz den Beitritt des Vereins zur »Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht« auf Grund der Satzungen dieser Anstalt vom 10. Mai 1898 beschlossen und in der folgenden Gesamtvorstand-Sitzung zu Mitgliedern seines »Ausschusses für Urheberrecht« die Herren Eugen d'Albert in Frankfurt-Sachsenhausen, Professor Engelbert Humperdinck in Boppard, Professor M. E. Sachs in München, Professor vr. Hans Sommer in Braunschweig und Generalmusikdirektor Fritz Steinbach in Meiningen gewählt hat, diese auch die Ausschutzümter unter sich verteilt haben, setzt sich der Vor stand der »Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht« wie folgt zusammen: Vorstand. vr. Oskar von Hase in Leipzig, Vorsteher, Generalmusikdirektor Fritz Steinbach in Meiningen, stell vertretender Vorsteher, Felix Siegel in Leipzig, Schriftführer. Professor M E. Sachs in München, stellvertretender Schrift führer, Albert Röthing in Leipzig, Schatzmeister, Eugen d'Albert in Frankfurt-Sachsenhausen, Hugo Bock in Berlin, Alwin Cranz in Leipzig und Brüssel, Professor Engelbert Humperdinck in Boppard, Professor vr. Hans Sommer in Braunschweig. Die außerordentliche Hauptversammlung der »Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht« vom 28 Juni in Mainz hat, nachdem nunmehr die Anstalt durch den »Verein der Deutschen Musikalienhändler« und den »Allgemeinen Deutschen Musikverein« begründet und die Verwaltung vom Vorstande übernommen worden war, folgende satzungsgemäße Ausschüsse gewühlt: Rechnungsausschuß. Fritz Kauffmann in Magdeburg, als Komponist, Siegfried Ochs in Berlin, als Musikdirigent, Willibald Challier in Berlin, als Verleger. Einschätzungsausschuß. Justizrat vr. jur. P. Röntsch in Leipzig, als Rechtskundiger, Professor vr. Karl Reinecke, Studien - Direktor am Kgl Konservatorium in Leipzig, als Komponist, Kapellmeister Hans Sitt in Leipzig, als Musikdirigent, Felix Siegel in Leipzig, als Verleger, Ernst Eulenburg in Leipzig, als Pfleger. Vergleichsausschuß. Kapellmeister Professor vr. Franz Wüllner in Köln a. Rh., als Komponist, Generalmusikdirektor Felix Mottl in Karlsruhe, als Musik dirigent, vr. zur. Sieger in Frankfurt a. M., als Leiter einer Konzertanstalt, vr. Franz Krückl in Straßburg i. E., als Bühnenleiter, vr. Ludwig Strecker in Mainz, als Verleger. Die Wahl des Unterstützungsausschusses wurde vertagt. Als Rechtsbeistand wurde vom Vorstande der Anstalt bestellt: Justizrat vr. zur. Paulus Immanuel Röntsch in Leipzig. Leipzig, 4. Juli 1898. Der Vorstand der Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht. vr. Oskar von Hase, Albert Röthing, Vorsteher. Schatzmeister. Kleine Mitteilungen. Unlauterer Wettbewerb. — Ueber den Begriff -un lauterer Wettbewerb«, wie er nach Maßgabe des Gesetzes gegen letzteren von den Gerichten aufgefaßt wird, ist jetzt von einer preußischen Handelskammer eine Reihe von richterlichen Ent scheidungen zusammengestellt worden. Die Erkenntnisse sagen u. a. folgendes: In dem Ausbieten gewisser Waren unter dem Einkaufs preise zur Heranziehung von Kunden erkannte das Schöffen gericht einen Verstoß gegen das Unlauterkeitsgesetz und verurteilte den Beklagten. — Die öffentliche Ankündigung -nur ein Preis verpflichtet den Ladeninhaber, für alle Waren nur einen Preis zu nehmen. Zuschläge sind unstatthaft. Das Zuwiderhandeln hatte die Verurteilung zur Folge. — -Zu Fabrikpreisen- ver kaufen, heißt nach Gutachten von Handelskammern denjenigen Preis fordern, den der Wiederoerkäufer an die Fabrik zahlt. — Die Waren müssen zu den im Schaufenster verzeichneten Preisen auf Verlangen der Kunden in jeder nachweislich vorhandenen Menge verkauft werden. — -Großer Umsatz, kleiner Nutzen-, diese Anpreisungen dürfen nur von demjenigen gebraucht werden, der für beide Behauptungen in seinem Geschäft die Beweise bei- bringen kann. — Ansichten auf GeschästSpapieren von eigenen Fabriken und Räumen müssen, da sie als Reklame dienen, auch den thatsächlichen Verhältnissen entsprechen und dürfen keine irrige Vor stellung erwecken. — Mit dem Zusatz -fehlerfrei- wurden billige Waren angeboten. Auf Grund einer Prüfung dieser Waren wurde der Geschäftsinhaber verklagt und verurteilt, die Bezeichnung der Waren als -fehlerfrei- künftig zu unterlassen. — Die Beweislast für den behaupteten unlauteren Wettbewerb trifft immer den Kläger; es ist nicht Sache des Beklagten, darzuthun, daß seine angeblich falschen Behauptungen aus Wahrheit beruhen. Post. — Postpakete nach Großbritannien. Bei Postpaketen im Verkehr mit Großbritannien und Irland wird vom 1. August ab der Meistbetrag der Wertangabe von 1000 ^ aus 2400 erhöht. — Postpaketdienst nach Süd- und Ostasten. Für die Beförde rung von Postpaketen nach ä,. Aden, L. nach Britisch-(Ost-)Jndien mit Birma, Bunder-Abbas (Bender-Abbas), Buschir lBushire), Jask (Dschask), Linga (Lingehi und Mahommerah in Persien; nach Bahrein am Persischen Meerbusen; Bagdad und Bassora in der asiatischen Türkei; Mascat in Arabien; Guadur (Gwadur) in Beludschistan; nach den französischen Besitzungen Chandernagor, Karikal, Mähe und Janaon und nach den portugiesischen Be sitzungen Daman, Diu und Goa sind anderweite Versendungsvor schriften, im besonderen einheitliche Tarissätze eingeführt worden. Auf den Abschnitten der Paketadressen sind Mitteilungen in Bezug aus den Paketinhalt zulässig. Wertangabe bis zu 800 ^ ist nach Aden, nach Britisch-Jndien, sowie nach den vorgenannten französischen Besitzungen zulässig. Das Franko beträgt einheitlich für Pakete bis 5 kg tnkl. nach (Aden) 3 ^ 40 nach S. (siehe oben) über Bremen oder über Oesterreich-Italien 4 20H über Frankreich 4
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