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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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10680 Nichtamtlicher Teil. ^ 299 28 Dezember 1903 fraglichen Druckschriften an die Redaktion gesandt worden sind, !m Redaktionszimmer auslagen und den einzelnen Redakteuren zugänglich waren. In der Empfangnahme konnte eine Ver breitung nicht gefunden werden. In Frage kommen konnte ledig lich, ob die Schriften an einem Orte ausgelegt worden sind, wo sie einer unbestimmten Mehrheit von Personen zugänglich waren. Allerdings muß als möglich angenommen werden, daß die Zeitungen doch auch andern Personen als den Redakteuren in die Hände kommen konnten; aber es ist festgestellt worden, daß die beiden Angeklagten in keiner Weise mit ihrer Handlungsweise bezweckt haben, die Blätter andern Personen zugänglich zu machen, auch sich nicht bewußt waren, daß sie einer unbestimmten Mehr heit von Personen den Inhalt der Blätter vermitteln würden. Das Delikt der Verbreitung ist ein vorsätzliches; im vorliegen den Fall aber war der Dolus ausgeschlossen. Namentlich kann nicht angenommen werden, daß eine Verbreitung darin liege, daß die Redakteure einander die Nummern zugänglich gemacht haben. Die Empfängerin der Nummern war die Redaktion, und die Angeklagten haben lediglich als Angestellte des Blattes gehandelt, als sie die Nummern annahmen. Lentze. Wilhelm Baensch, Buchdruckerei und Verlagsbuch handlung Aktiengesellschaft in Berlin. — Das Königliche Amtsgericht I Berlin (Abteilung 8) gibt den nachfolgenden Handelsregister-Eintrag bekannt: Am 16. Dezember 1903 ist eingetragen unter Nr. 8354: Wilhelm Baensch Buchdruckerei und Verlagsbuchhandlung Aktien gesellschaft mit dem Sitze zu Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb einer Buchdruckerei und Verlagsbuchhandlung in Berlin, insbesondere die Fortführung der dem Buchdruckerei besitzer Wilhelm Thiele in Berlin und dem Reichstagsabgeordneten, Verlagsbuchhändler Carl Albrecht Patzig in Groß-Lichterfelde bisher gehörigen, unter der Firma Wilhelm Baensch zu Berlin betriebenen Buchdruckerei und Verlagsbuchhandlung. Grundkapital 200000 Vorstand: Carl Albrecht Patzig, Verlagsbuchhändler, Groß-Lichterfelde, Wilhelm Thiele, Buchdruckereibesitzer, Berlin. Aktiengesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag ist am 17. Oktober 1903 festgestellt und am 9. November 1903 geändert. Die Gesellschaft wird vertreten: durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Prokuristen. Ferner wird als nicht einzutragen bekannt gemacht: Das Grundkapital zerfällt in 200 auf den Inhaber lautende Aktien Uber je 1000 die zum Nennbeträge ausgegeben werden. Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird vom Aussichtsrat bestellt. Die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht. Die Generalversammlungen werden durch den Aufsichtsrat berufen, soweit nicht nach dem Gesetz noch andre Personen dazu befugt sind. Die Gründer der Gesellschaft, die sämtliche Aktien über nommen haben, sind: 1. Der Verlagsbuchhändlcr und Reichstagsabgeordnete Carl Albrecht Patzig, Groß-Lichterfelde, 2. der Buchdruckereibesitzer Wilhelm Thiele, Berlin, 3. der Rechtsanwalt 2r. Max Rhode, Berlin, 4. der Legationsrat, Legationssekretär z. D. Hermann vom Rath, Charlottenburg, 5. der Generalsekretär Melchior Buse mann, Schöneberg, 6. der Kaiserliche Hauptmann a. D. Paul Fromm, Teterow (Mecklenburg-Schwerin), 7. der Geheime Regierungsrat Felix Schwabach, Berlin. Den ersten Aufsichtsrat bilden: 1. der Generalsekretär Melchior Busemann, Schöneberg, 2. der Hauptmann a. D. Paul Fromm, Teterow. 3. der Legationsrat Hermann vom Rath, Charlottenburg, 4. der Rechtsanwalt Ör. Max Rhode, Berlin. 5. der Geheime Regierungsrat Felix Schwabach, Berlin. Von den mit der Anmeldung der Gesellschaft eingereichten Schriftstücken, insbesondere von dem Prüfungsberichte des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Revisoren kann bei oem Gerichte, von dem Prüfungsberichte der Revisoren auch bei der Handelskammer Berlin Einsicht genommen werden. Endlich wird noch bekannt ge macht: Der Buchdruckereibesitzer Thiele und der Verlagsbuchhändler Carl Albrecht Patzig bringen in die Gesellschaft ein die bisher von ihnen unter der Firma Wilhelm Baensch zu Berlin betriebene Buch druckerei und Verlagsbuchhandlung mit sämtlichen Aktiven, so wohl den vorhandenen Materialien, Jnventarien und Utensilien, als auch allen Rechten aus bestehenden Verträgen. Die Passiva der bisherigen Firma Wilhelm Baensch werden von der Gesell schaft nicht mit übernommen. Die Übernahme der Aktiven durch die Gesellschaft gilt als am 1. Oktober 1903 erfolgt. Als Entgelt für diese Übertragung werden den Einbringenden Aktien im Nenn werte von 185000 ^ gewährt, und zwar dem Buchdruckereibesitzer Thiele Aktien im Nennwerte von 95 000 dem Verlagsbuch händler C. A. Patzig Aktien im Nennwerte von 90 000 Besuchsziffern der reichsdeutschen Universitäten. Winter 1903/04. — Die Leipziger Zeitung gibt nach den bis jetzt (außer aus Marburg und Würzburg) vorliegenden amtlichen Personalberichten sämtlicher reichsdeutschen Universitäten die nach stehende Übersicht über die Besucherzahlen im Winterhalbjahr 1903/04: Nr. Name der Universität Immatrikulierte Studierende Hörer Hörerinnen 1. Berlin 7503 5791 562 2. München .... 4609 224 22 3. Leipzig .... 3772 573 62 4. Bonn 2294 103 87 5. Breslau .... 1770 111 98 6. Halle 1753 160 51 7. Tübingen. . . . 1387 26 3 8. Göttingen . . . 1370 51 57 9. Heidelberg . . . 1359 123 53 10. Straßburg . . . 1333 96 71 11. Freiburg .... 1305 156 26*) 12. Münster .... 1204 55 — 13. Gießen .... 1071 38 11 14. Erlangen.... 982 21 10 15. Königsberg . . . 925 81 67 16. Jena 816 49 25 17. Kiel 758 41 15 18. Greifswald . . . 687 50 — 19. Rostock 519 30 — *) Immatrikuliert. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) Die Höhe der Abonnentenzahl ist der Maß st ab für die Verbreitung eines Blattes. — Eine für die Interessenten des Zeitungs fachs wichtige Prozeßsache wurde am 22. d. M. vom 2. Zivil senat des Reichsgerichts erledigt. In der Residenzstadt X. erscheinen u. a. die X-Zeitung und das 2-Blatt. Die erstere ist die ältere Zeitung, während das 2-Blatt erst vor einigen Jahren begründet worden ist und den Anspruch erhebt, jetzt eine größere Verbreitung zu haben als jene. Zwischen beiden Blättern haben Krieg und Frieden in den letzten Jahren miteinander abgewechselt; sie suchten einander in ver schiedener Hinsicht zu überbieten und überließen schließlich, nach dem ein Friedensschluß nicht von langer Dauer gewesen war, die Austragung ihres Streites den Gerichten. Die X-Zeitung hatte in öffentlichen Ankündigungen behauptet, sie sei in der Residenz stadt die gelesenste und verbreitetste Zeitung. Das 2-Blatt bestritt dies und erlangte schließlich vom Landgericht eine einstweilige Verfügung, wonach der X-Zeitung auf Grund des Gesetzes über den unlautern Wettbewerb untersagt wurde, — bei einer Strafe von 500 für jeden Übertretungssall — in öffentlichen An kündigungen die Tatsache zu behaupten, die X-Zeitung sei das gelesenste und verbreitetste Blatt der Residenz. Das Landgericht erachtete als festgestellt, daß die Zahl der regelmäßigen Abnehmer der X-Zeitung hinter der des 2-Blatts, wenn auch nicht erheblich, zurückstehe. Es war der Ansicht, daß einen Maßstab für die Verbreitung eines Blatts ausschließlich die Zahl der festen Abnehmer gebe. Die Beklagte X-Zeitung machte nun in der Hauptverhandlung geltend, diese Ansicht sei nicht zutreffend. Die Verbreitung eines Blatts bemesse sich nicht lediglich nach der Auflage. Die X-Zeitung habe niemals be hauptet, daß sie eine höhere Auflage als das 2-Blatt habe, wohl aber glaube sie das gelesenste Blatt der Residenz zu sein. Die Zeitung werde z. B. in jedem Straßenbahnwagen ausgehängt. Diese machten täglich 1872 Fahrten, und wenn auf jeder Fahrt nur zwei Fahrgäste das Blatt läsen, so ergäbe das bereits 3800 Leser. Weitere 200 Leser seien vermutlich die etwa 200 Wagen führer. Das Landgericht wies den Widerspruch gegen die einst weilige Verfügung zurück und erließ ein definitives Urteil. Auch die Berufung der beklagten X-Zcitung wurde vom Ober landesgericht zurückgewiesen. Dieses führte in der Begrün dung u. a. aus: Die Frage, ob eine Zeitung die verbreitetste ist, kann nur entschieden werden auf Grund von Schlußfolge rungen aus einer Tatsache. Die Auffassung des Publikums ist
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