Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1882-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1882
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18820717
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188207179
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18820717
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1882
- Monat1882-07
- Tag1882-07-17
- Monat1882-07
- Jahr1882
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3028 Nichtamtlicher Theil. 163, 17. Juli. pretation) mit Unterscheidung 2,17 Mark als Werth des Papiers und 1,30 als Preis der svriptura — oder umgekehrt mit Chias mus 1,30 für erstcres, 2,17 für die letztere — für ein Buch von 800 Zeilen." Noch ein anderer sehr wesentlicher, von der Verschiedenheit der Herstellung eines Buches mittelst Schrift oder Druck bedingter Unterschied zwischen dem Büchergewerbe der antiken und der Neuzeit stellt sich auch heraus bei der Bestim mung über die Größe der Auflage eines neu zu veröffentlichen den Buches, in Betreff welcher diese Bestimmung heutzutage bereits vor der Veröffentlichung getroffen werden muß, im Alterthum dagegen erst nach der Veröffentlichung getroffen zu werden brauchte. In Bezug hieraus antwortet Birt auf die Frage, in wieviel Exemplaren überhaupt jedes Werk im Alter thum erschienen sei: „Wollen wir diviniren, so würde in An betracht des viel lesenden Publikums jener Zeiten die Zahl 100 jedenfalls noch viel zu winzig scheinen; mau müßte sogleich zu 500 hinausgehen, und würde sogar zu der Annahme Zutrauen fassen können, daß bei Werken, die aus Leser rechne» durften, Auflagen zu 1000 Exemplaren vorkamen. Ucbrigens brauchte aber die Zahl nicht, wie heute, von vornherein bestimmt zu werden; kamen der Käufer mehr, so konnte mit Abschreiben sort- gefahren werden, blieben sie aus, so hörte man bei einem usuellen Minimum auf." Der am meisten in die Augen fallende Unter schied aber bei dem Buchgewerbe zwischen Damals und Jetzt zeigt sich in dem durchaus verschiedenen Grade der Geltung, welche die Buchhändler im Alterthum denen der Gegenwart gegenüber bei dem Publicum hatten. Während die Buchhändler der Gegen wart (allerdings mit Ausnahme vieler seit der Gewerbesreiheit aus dem Boden des Unverstandes aufgeschossener Pilze) als Träger der Literatur mit Recht in hoher Achtung stehen, galt deren Stand im Alterthum dagegen „im Großen und Ganzen betrachtet als verächtlich". Unter den vielen Buchhändlern, von Stand meist Liberten, gab es eben, obwohl sie sich als gewandte Geschäftsleute gewiß oft genug ein bedeutendes Vermögen er warben, doch „nicht wenige ungebildete Buchkrämer". Nach Lucian wußten die Bücherverkäufer in der Regel vom inhalt lichen Werthe oder Unwerthe ihrer Waare selbst nicht das Ge ringste und waren ungebildet wie Barbaren, so daß der an dem Philosophen Hermeias, einem sehr rechtlichen Manne, welcher den Unverstand dieser Leute nicht zu seinem Vortheile aus- nutzen wollte, gerühmte Fall Wohl Vorkommen konnte, daß, „wo der Verkäufer, der nichts davon verstand, ein Buch zu niedrig taxirte, Hermeias den Jrrthum berichtigte und die volle Summe zahlte". Leute von gediegenem Wissen, wie die als bedeutende Verleger und Verkäufer zur Zeit der Augusteischen Dichter be kannten 8osii krutrao und vor allen Atticus, der Verleger und Freund Cicero's, zählten mehr zu den Seltenheiten. Allein die soeben erwähnte Verschiedenheit zwischen dem antiken und modernen Buchgewerbe tritt doch im Allgemeinen vor der Uebereinstimmung, die man in den sonstigen Geschäfts-! Verhältnissen der damaligen Zeit mit der jetzigen findet, durchaus zurück, und Birt darf daher wohl jedenfalls mit Recht sagen, daß „die Betriebsformen des elastischen Buchwesens das moderne in vielen Punkten vollkommen anticipiren". Wie jetzt, so waren auch damals „die zu verkaufenden Exemplare selbstverständlich Eigenthum des Bibliopolen". Dieser zahlte dem Verfasser für die Ueberlassung des Autographum ein bestimmtes Honorar oder gab ihm wohl auch in einzelnen Fällen „gewisse Procente vom Gewinn", was namentlich da geschehen sein mag, wo „die be trächtlichen Unkosten an Papier, wie es scheint, vom Bibliopolen und dem Autor gemeinsam getragen worden sind". Auch Fälle kamen vor, daß „der Autor sein Werk aus Selbstkosten edirte". > Neue Auflagen mußten neu bezahlt werden, sei es von dem seit herigen Verleger oder von einem anderen, der ein höheres Gebot dafür that. „Für jeden neuen Libell", berichtet z. B. Birt, „den Martial im Brouillon fertig stellte, konnte er nach dem meistbietenden Käufer suchen, und dies war dann etwa der Grund, weshalb wir ihn mit den Bibliopolen wechseln sehen." Als möglich, wenn schon nicht erweislich, glaubt Birt noch be haupten zu dürfen, „daß der Autor auch Freiexemplare von seinem Verleger zu erhalten pflegte". Die Ladenpreise der neuen Bücher scheinen im Alterthume ziemlich hoch angesetzt worden zu sein. Für alte und vergriffene Werke, von denen eine Wiederauslage nicht stattgefunden hatte, wurden hohe Summen bezahlt. „Die Seltenheit steigerte sodann die Preise naturgemäß, das Exemplar eines vergriffenen Autors wurde zur Kostbarkeit." — Auch die Schattenseiten unseres modernen Buch- vcrkehrs waren dem antiken keineswegs fremd, z. B., außer den Confiscationcn, vornehmlich der Nachdruck. „Die Gefahr des Nachdrucks", schreibt Birt, „dem die Preßgesetze der Gegenwart steuern, der aber noch blühte im Zeitalter unserer deutschen Classiker, war in den alten Buchverhältnissen ganz die nämliche. Schädigten schon Privatabschriften den Verleger, so war dies gegen die Beeinträchtigung gering, die ihni seine Berussgenossen durch Massencopie bereiten konnten. Wir habe» keine Andeu tung bei dem Hauptzeugen Martial weder dafür, daß ein Eigen thumsanspruch des Verlegers rechtlich geschützt war, noch aber auch dafür, daß Bibliopolen etwa über Beeinträchtigung durch solche Massencopie Klagen führten. Es dürfte zur Erklärung hiervon vielleicht angenommen werden, daß eine Buchhändler convention, eine Art vollsgium libruriorum, in Rom bestand, in welchem eine Controle geführt und über neue Artikel Verab redungen getroffen wurden." Welche Uebereinstimmung in dem antiken und modernen Kulturleben auch hier! I. Petzholdt. Nachtrag ;u der Erklärung Leipziger VerlagSfirmen in Nr. 159 d. Bl. Es haben sich dieser „Erklärung" ferner angeschlossen: G. A. Gloeckner. A. H. Pahne. Ed. Peter's Verlag. Carl Reisner. Gustav Weigel. T. O. Weigel. Misccllen. Aus Berlin schreibt man der Allg. Ztg.: „Die französische Regierung hat bereits im Jahre 1875 den Entwurs einerLitcrar- convention zwischen Deutschland und Frankreich einge schickt, welcher als Grundlage für weitere Verhandlungen dienen sollte. Der Bundesrath ist erst jetzt dazu gekommen, zu diesem An träge Stellung zu nehmen, und hat den Reichskanzler ermächtigt, in Verhandlungen zum Abschluß einer Literarwnvention mit Frankreich, aber auf der Basis des deutschen Gesetzes zum Schutze des geistigen Eigenthums, einzutreten. Unter dieser Voraussetzung werden die französischen Vorschläge in einer ganzen Reihe von Punkten modificirt werden müssen, wenn eine Verständigung ge lingen soll." Aus Paris. Die Kammer hat soeben einen legislativen Act vollzogen, der endlich einem Skandal, welcher leider nur schon zu lange gedauert hat, ein Ziel setzen wird. Dieselbe nahm nämlich ein Gesetz gegen die obscönen Schriften an. Seit Monaten bereits sind die Boulevards und Straßen von Paris mit unan ständigen Journalen, Schriften und Zeichnungen geradezu über schwemmt; eine ganze Literatur der „Pornographie" ist unter dem ! Schutz des neuen liberalen Preßgesetzes groß geworden, und
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder