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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010422
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3209 des Umfangs und der Preise) erstens was in der Schweiz non 1801 an erscheint, zweitens was außerhalb der Schweiz von 1901 an erscheint und schweizerischen Inhalt hat, das heißt, sofern dieser aus Registern u. dgl. leicht ersichtlich ist, endlich drittens was von schweizerischen Verfassern von 1901 an auch außerhalb der Schweiz veröffentlicht wird. Die Titel werden bibliographisch genau wiedergegeben unter Beobachtung gewisser Regeln, die man auf der zweiten Seite in deutscher und französischer Sprache angegeben findet. Bei jedem Titel findet man eine Chiffre, die den Stand punkt der Werke im Systeme der Landesbibliothek anzugeben scheinen, denn man sucht vergebens nach Aufklärung über ihre Bedeutung. Verzeichnet find in dieser ersten Nummer ungefähr 500 Titel. 3. Die Aushändigung von eingeschriebenen Postsendungen oder von Postanweisungen, bczw. Wertbriefen rc. bis 400 .E darf künftig in Abwesenheit des Adressaten oder seines Bevollmäch tigten an die erwachsenen Familienglieder des -Bevollmächtigten» nicht mehr geschehen, nach wie vor aber an die betreffenden Familienglieder des Empfängers selbst. 4. Postsendungen an verstorbene Personen können außer an die Erben auch an den etwaigen Testamentsvollstrecker oder Nach laßpfleger ausgehändigt werden; diese haben zu diesem Zwecke eine gerichtliche Ausfertigung oder Bestellung zu erbringen. 5. Die Vorschriften über die Abholung von Postsendungen sind durch die Bestimmungen über die Benutzung der Schließ fächer ergänzt worden. Kleine Mitteilungen. Vom Reichstag. Urheberrecht. — In der Sitzung des deutschen Reichstags vom 19. April wurde die Fortsetzung der zweiten Beratung des Gesetzentwurfes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst, bei H 23 begonnen und bis zuni Schluffe durchgeführt. In der Fassung der Kommission angenommen wurden die HZ 23, 25—32, 34—53. Geringe redaktionelle Aenderungen er folgten in den Schlußbestimmungen (HZ 54—65), die im übrigen ohne Debatte gleichfalls angenommen wurden. § 24 lautet in der Kommissionsfassung: Auf Grund der HZ 19—23 ist die Vervielfältigung eines fremden Werkes nur zulässig, wenn an den wiedergegebenen Teilen keine Aenderung vorgenommen wird. Jedoch sind, so weit der Zweck der Wiedergabe es erfordert, Uebersetzungen eines Schriftwerks und solche Bearbeitungen eines Werkes der Tonkunst gestattet, die nur Auszüge oder Uebertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage sind. rc. rc Dieser zweite Satz wurde auf Antrag des Abgeordneten Dr. Südekum vom Reichstag in folgendem Wortlaut angenommen: -Jedoch sind, soweit der Zweck der Wiedergabe es erfordert, Uebersetzungen eines Schriftwerkes und solche Bearbeitungen eines Werkes der Tonkunst gestattet, die nur Auszüge oder Uebertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage oder Einrichtungen für die im H 22 bezeichnet'en In strumente darstellen- sd. h. Instrumente mit festen oder- auswechselbaren Walzen, Platten rc.j. Gestrichen wurde nach längerer Beratung mit geringer Mehr heit H 33, der die Schutzfrist zur öffentlichen Ausführung eines Bühnenwerkes oder eines Werkes der Tonkunst auf fünfzig Jahre ausdehnen sollte. Als Redner traten auf Staatssekretär vr. Nieberding, Ge heimer Rat Hauß, Abgeordnete Richter, v. Strombeck, vr. Oertel, Dr. Spahn, Dietz, Müller (Meiningen), Dr. Arendt, Haußmann (Böblingen), vr. Südekum, Beckh, Werner, Büsing, Stadthagen. Die Beratung der von der Kommission beschlossenen Reso lutionen zum Urheberrecht wurde auf Sonnabend den 20. April vertagt. Auf dieselbe Sitzung wurde die zweite Beratung des Verlagsrechts- Gesetzentwurfes anberaumt. Vom Reichstag. — Pflichtexemplare. — Unter Nr. 250 der Drucksachen des Reichstags haben die Reichstagsabgeordneten vr. Arendt, vr. Hasse, Lurz, vr. Müller (Sagan), Dr. Oertel folgende Resolution eingebracht: Der Reichstag wolle beschließen: Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, seine Vermittelung bei den Landesregierungen dahin eintreten zu lassen, daß, soweit die Abgabe von Pflichtexemplaren an Bibliotheken landesgesetz lich vorgeschrieben ist, eine angemessene Entschädigung der Verleger wertvoller Veröffentlichungen herbeigesührt wird. Post. Eilbriefe nach London. — Die Bestellung von Eilbriefen vom Auslande fand in London bisher nur an den Werktagen statt; jetzt werden sie auch an den Sonntagen durch besondere Voten abgetragen, wenn sie mit dem Vermerk -Lxxrsss- vslivor^ on Lunckaz-- oder Expreßbestellung am Sonntag- versehen sind. In den übrigen Orten Großbritanniens besteht an den Sonntagen eine Eilbestellung überhaupt nicht. Post. — Die deutsche Postordnung vom 20. März 1900 hat in einigen wichtigen Punkten Abänderungen erfahren: 1. Alle Adreß- rc. Angaben auf der Außenseite der Post sendungen (Adresse, Absender, besondere Bestimmungen u. s. w.) können, außer bei Sendungen mit Wertangabe, fortan auch mittels aufgeklebtcr Zettel hergestellt werden. 2. Bei Reiseavisen gegen die Drucksachcntaxe darf künftig nicht nur -der Tag-, sondern im allgemeinen -die Zeit- des Ein treffens des Reisenden handschriftlich angegeben werden, also z. B. -im Frühjahr-, -Michaelis-, -Ostern» u. s. w. Verein der deutschen Musikalienhändler. — Die diesjährige Hauptversammlung des Vereins der deutschen Musi kalienhändler findet am Dienstag den 7. Mai, nachmittags 3 Uhr, im Sachsenzimmer des Deutschen Buchgewerbehauses zu Leipzig statt. Die Tagesordnung umfaßt folgende Beratungsgegenstände: 1. Geschäftsbericht des Vorstehers. 2. Vortrag und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 1900. 3. Antrag des Vereins der Berliner Musikalienhändler: a) daß der Höchst-Rabatt beim Verkaufe von Musikalien in Zu kunft auf 20"/o bei Ordinär-Artikeln, 10°/g bei Volksausgaben und 5°/g bei Netto-Artikeln festgesetzt wird, d) daß bei Werken von 60 L und darunter — gleichviel ob Ordinär- oder Netto-Artikel — kein Rabatt gegeben werden darf, o) daß kein Musikstück unter 20 ^ verkauft werden soll. 4. Antrag des Vorstandes des Vereins der deutschen Musikalien händler: Dem Gutachten des Vercinsausschusses entsprechend für die — nach H 3 der Rabattbestiminungen gestatteten — Ausnahme fälle bei Lieferung größerer Partien eines Werkes an Behör den, Institute, Gesellschaften und dergleichen — folgende Deklaration zu geben: -Als größere Partie eines Werkes, die dem Verleger und Sortimenter in Ausnahmefällen an Be hörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu liefern ge stattet ist, sind bei Studienwerken der Gesang- oder Instru mentalmusik 50 Exemplare zu betrachten. - 5. Antrag des Herrn Otto Bauer, Hofmusikalienhändlers, München: Die in der Hauptversammlung vom 5. Mai 1896 beschlossene Deklaration, zufolge der -bei ausnahmsweisen Lieferungen als größere Partie anzusshen ist die gleichzeitige Lieferung 1. für Chorstimmcn: von mindestens 50 Singstiminen eines Werkes; 2. für Orchester-Doublierstimmen: von mindestens 50 Stimmen des Streichquintetts oder Streichquartetts eines Werkes; 3. für Texte: von mindestens 100 Texten eines Werkes-, aufzuhebcn und die beschlossenen Ausnahmebestimmungen, soweit sie jedem Verleger oder Sortimenter ermöglichen, schon bei einem Bezüge von 50 Chorstimmen einen Ausnahme-Rabatt zu gewähren, ab zuschaffen. 6. Antrag des Vereins Leipziger Musikalienhändler: Für die einheitliche Rabattierung ausländischer Musikalien in Deutschland an das Publikum bilden die nachfolgenden Umrechnungen fremder Währungen und Rabatte eine geeignete Grundlage: IFr. ILire lFr. 1 Shill. 1 Dollar 1 Rubel Ordinär-Artikel ----- —.80.-Französische Musiki --- „ —.80. Italienische „ s mit 50°/„ Rabatt. -- „ —.80. Belgische „ j — „ 1. . Englische ,, s ogi, o, -- „ 4.20. Amerikanische „ j m. 33/, Rabatt. ---- ,, 2.16. Musikalien aus RußlandlRab. wie in 1 Nord. Krone — „ 1.15. u. d. nordischen Ländern/ Deutschld. 1 Oest. Krone — ,, —.85. Nettoartikel sind stets ohne Rabatt abzugeben. Der Verein Leipziger Musikalienhändler beantragt die Annahme dieser Grundlagen und deren Anfügung an die Rabattbestim mungen des Vereins der deutschen Musikalienhändler. 7. Antrag des Herrn Fritz Schuberth jr., Leipzig: Ergänzung zu den Rabattbestimmungen: s.) Jedes Mitglied ist verpflichtet, zu Händlerpreisen nur an Buch- und Musikalien-Händler zu liefern (also nicht an Buch druckereien, lithographische Anstalten rc., welche Bestellungen auf Verlangzetteln machen), und ferner nur an reine Kom missionäre, sofern diese eine schriftliche Erklärung geben, daß die Bestellungen für Handlungen und nicht für Private oder Angestellte sind. d) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an Angestellte nur für deren persönlichen Gebrauch zu Nettopreisen zu liefern, die Be nutzung der Verlangzettel zu eigenmächtigen Bestellungen aber zu verbieten. AchttindsechMter Jahrgang. 418
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