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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010426
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3359 (vr. Ocr-tel.) sie sind notwendige Mitarbeiter im Zeitungsberufe, tüchtige Mit arbeiter, zum Teil durchaus schätzenswerte Gehilfen. Aber sie haben doch eine bedenkliche Neigung, einfache Dinge außerordentlich in die Länge zu ziehen. (Sehr richtig! und Heiterkeit.) Meine Herren, das ist ja auch eine sehr schöne geistige Arbeit. Diese geistige Arbeit soll auch durch das Urheberrecht geschützt werden. Aber ich möchte fast behaupten, daß die geistige Arbeit, die diese in die Länge gezogenen Dinge wieder auf ein verständiges Maß zurück bringt und das Thatsächliche verständigerweise heraushebt, viel wertvoller ist als die ursprüngliche geistige Arbeit (Heiterkeit), mindestens viel wertvoller für den Zeitungsleser, für denjenigen, der sich orientieren will. Ich stehe vollständig auf dem Standpunkte, daß der Urheber schutz möglichst ausgebildet werde; aber wir dürfen in seiner Aus bildung nicht die Interessen der Gesamtheit oder andere berechtigte Interessen verletzen. Sie, meine Herren, müssen sich auch auf den Standpunkt des kleinen Provinzredakteurs stellen. Dessen Leser verlangen auch, bedient zu werden! Wenn wir den Provinz redakteur dazu zwingen, bei allen seinen kleinen Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten thatsächlichen Inhalts die Quelle an zugeben, dann wird seine ganze Zeitung nur aus Quellenangaben bestehen. (Heiterkeit.) Und wer wird da besonders citiert werden? Jene Wichtigthuer in der Presse, deren ganze Bedeutung nicht in ihrer sonstigen Tüchtigkeit oder in ihrer hervorragenden politischen Stellung besteht, sondern nur in dem möglichsten Ansammeln von allerhand Material, für dessen Beschaffung sie die Kosten bestreiten können, weil sie durch den Inseratenteil außerordentlich gut situiert sind. Die große politische Presse hat mit wenigen Ausnahmen gar kein Interesse daran, daß die Quellenangabe für diese Nach richten gefordert wird. Wenn ich von meinem persönlichen Standpunkte aus sprechen darf: ich habe nicht nur kein Interesse daran, den Nachdruck dessen, was ich schreibe, oder was in meinem Auftrags geschrieben wird, zu verhindern; im Gegenteil, ich wünsche, daß es möglichst ver breitet wird; und wenn es ohne Quellenangabe verbreitet wird, ist es mir noch viel wertvoller, weil es mir nur wertvoll sein kann, daß andere meine eigene Meinung für die ihrige ausgeben. Auch dieser Standpunkt, verehrte Herren, hat doch seine Be rechtigung. Wir glaubten, den Interessen der Zeitungen, ins besondere der kleinen Provinzzeitungen, wir glaubten, den Inter essen der Gesamtheit, wir glaubten, auch den Interessen der Zeitungsautoren selbst am besten zu dienen, wenn wir durch unseren Antrag, der zum Beschlüsse der Kommission geworden ist, von der Verpflichtung zur Quellenangabe absahen. Wenngleich Herr I>r. Sattler nicht zu denjenigen Herren gehört, die leicht überzeugt werden, gebe ich mich doch, für eine kurze Spanne wohl nur, der Hoffnung hin, daß es mir diesmal gelungen sein möge, mindestens aber der Hoffnung, daß der Reichstag in seiner Mehr heit sich auf den vernünftigen Standpunkt seiner Kommission stellen werde. (Beifall.) Ur. Nisberdittg, Wirklicher Geheimer Rat, Staats sekretär des Reichs-Justizamts, Bevollmächtigter zum Bundesrat: Meine Herren, es ist nicht meine Aufgabe, mich mit dem Inhalte einzelner politischer Blätter, die hier von dem Herrn Abgeordneten Sattler in Bezug genommen worden sind und die hier in Frage stehende Bestimmung kritisiert haben, zu befassen. Mit dem Herrn Abgeordneten Sattler würde ich mich sehr gern auseinandersetzen, wenn er mir diese Aufgabe nicht etwas schwer gemacht hätte. Ich bin nicht klar aus seinen Ausführungen ge worden, auf welchem Standpunkte er persönlich eigentlich steht; er hat sich im wesentlichen darauf beschränkt, Fragen an mich zu richten. Ich bin nun aber doch sehr gern bereit, diese Fragen zu beantworten, und ich hoffe, dabei auch den sachlichen Inhalt des Paragraphen dem Herrn Vorredner und dem hohen Hause klar legen zu können. Meine Herren, der Paragraph, den wir diskutieren, unter scheidet, ich glaube, in nicht zu beanstandender Deutlichkeit drei Teile in Zeitungen: das Feuilleton, die eigentlichen Artikel des Blattes und die kleineren Nachrichten. Was unter das Erste, was unter das Zweite, was unter das Dritte fällt, kann, glaube ich, in der Theorie vielleicht angezweifelt werden, und ein scharf sinniger Kritiker kann uns da vielleicht unlösbare Fragen stellen; in der Praxis wird es wohl sehr selten zweifelhaft sein. Diese Unterscheidung ist die Grundlage, auf welcher die internationale Union ihre Bestimmungen aufgcbaut hat, und wenn wir nicht von diesen Grundsätzen abweichen wollen, nachdem wir sie einmal für den internationalen Verkehr anerkannt haben, auch zu gunsten ausländischer Zeitungen, die bei uns Verbreitung finden, dann müssen wir sie auch anerkennen für den internen Verkehr. Also diese Unterscheidung der drei Teile ist nicht von uns erfunden, sondern sie beruht auf den Bestimmungen des internationalen Rechts. Der Absatz 1 des Paragraphen behandelt die eigentlichen Artikel, Absatz 2 das Feuilleton, um mich kurz auszudrücken, und Absatz 3 die kleinen Nachrichten. Ich habe, was den Absatz 3 betrifft, um mit diesem anzu- fangeu, den Herrn Abgeordneten Sattler nicht dahin verstanden, daß er die Bestimmung beseitigen will. Er hat freilich die Frage aufgeworfen, ob man nicht den ganzen Paragraphen beseitigen sollte. Das könnte man; man würde damit vielleicht den Enthu siasten für das geistige Eigenthum einen großen Gefallen erweisen; denn dann würden die Zeitungen nicht besser stehen als alle anderen Druckschriften. Unsere Absicht, meine Herren, ist das wohl nicht. Dieser Paragraph will eine Ausnahme von den allgemeinen Nachdrucksbestimmungen zu gunsten der Presse schaffen, und wenn Sie mit den verbündeten Regierungen wünschen, diese Ausnahme zu gunsten der Presse aufrecht zu erhalten, dann müssen Sie auch den Paragraphen erhalten. Ich glaube, auch der Herr Abgeordnete Sattler hat den Absatz 2 nicht streichen wollen; der Paragraph verlangt keine Quellenangabe, so wie die Kommission ihn ange nommen hat, sondern er stellt einfach fest, daß die in Frage stehen den Mitteilungen der Zeitung nachdrucksfähig sind, ohne jede Quellenangabe. Der Herr Redner hat aber an mich die Frage gerichtet, was unter den vermischten Nachrichten u. s. w. verstanden werden soll. Ja, meine Herren, seit 1886 ist dieser Begriff bei uns Rechtens, auch in allen denjenigen Staaten, die der internationalen Union zum Schutze des litterarischen Eigentums angehören, besteht er zu Recht. Hier zum erstenmal sehe ich die kritische Sonde an diese Vorschrift anlegen, während bis dahin meines Wissens nie mals ein Zweifel aufgetaucht ist, was unter diesem Begriff ver standen werden soll. In der Praxis wird, glaube ich, auch kein Zweifel sich ergeben. Seit 1886 stehen die ausländischen Zeitungen, die bei uns verbreitet sind, unter dem Schutze einer gleichartigen Vorschrift, unsere Zeitungen aber nicht, und ich glaube, es ist unsere Aufgabe, wenn wir unser Recht revidieren, hier eine Gleich mäßigkeit hcrzustellen zwischen dem Rechte der ausländischen Blätter und dem Rechte für unsere inländischen Zeitungen. Also sachlich kann hiergegen kein Bedenken erhoben werden. Wenn die Herren eine bessere Fassung Vorschlägen könnten, ohne sich in Konflikt zu setzen mit den Bestimmungen des internationalen Rechts — wir würden bereit sein, sie zu prüfen; aber ich glaube, es würde Ihnen schwer fallen. Der Absatz 2, der das Feuilleton umfaßt, hält einen Grund satz aufrecht, den das internationale Recht anerkennt und auch unser Gesetz von 1870 ausgenommen hat, dahingehend, daß die Er zeugnisse, die im Feuilleton stehen, wenn sie Erzählungen oder wissenschaftliche Artikel darstellen, vom Nachdruck ausgenommen sind und behandelt werden sollen wie der Inhalt sonstiger Druck schriften. Mit Recht, meine Herren, weil diese Artikel nicht dem Tagesbedarf allein dienen, sondern auch dauernden Wert haben, und weil häufig darin eine bedeutende geistige Arbeit niedergelegt ist, die durchaus verglichen werden kann mit der geistigen Arbeit in anderen litterarischen Veröffentlichungen. Was haben wir nun in Weiterbildung des Grundsatzes gethan? Wir haben, während das bisherige Recht den Grundsatz des Schutzes dieser geistigen Produktion auf novellistische und wissenschaftliche Erzeugnisse be schränkt, dem Zuge der Zeit, der Entwickelung unseres geistigen Lebens und dem Bedürfnis der Presse entsprechend diesen Schutz ausgedehnt aus Artikel technischen Inhalts und unterhaltenden Inhalts überhaupt. Wenn ein Roman im Feuilleton besonders geschützt werden soll gegen Nachdruck, weshalb soll dann eine wert volle Reisebeschreibung, die mindestens dieselbe Anziehung bietet, vielleicht aber einen bedeutenderen Inhalt darbietet, nicht denselben Schutz genießen? Weshalb soll ein Artikel technischen Inhalts — die Technik spielt in unserer Zeit eine ganz andere Rolle als vor 30 Jahren — nicht den gleichen Schutz genießen, weshalb soll er schlechter gestellt werden als die dürftigste novellistische Arbeit? Diese Frage haben wir uns nicht beantworten können, und um der inneren Natur der Sache gerecht zu werden, haben wir die Fassung gewählt, die hier in Absatz 2 steht. Ich glaube auch nicht, daß der Herr Abgeordnete vr. Sattler geneigt sein wird, diesen Absatz fallen zu lassen. Er würde entweder das ganze Feuilleton sreigeben, oder er würde im Anschluß an das geltende Recht dahin kommen müssen, einen Unterschied zu machen im Feuilleton: soweit das Feuilleton Romane enthält und wissen schaftliche Artikel, ist es geschützt, soweit es Reisebeschreibungen, Briefe über Kunst u. dergl. oder wertvolle technische Mitteilungen enthält, ist cs nicht geschützt. Ich glaube, meine Herren, das wird keinem gefallen, der hier auf die eigentliche Natur der Sache sieht. Nun komme ich zum ersten Absatz, er begreift den Schutz der eigentlichen Zeitungsartikel. Da ist angeführt, daß, wenn diese Artikel von anderen Blättern ausgenommen werden, was ja mög lich ist, sobald kein Vorbehalt vorgesehen ist, die Quelle angegeben werden soll. Meine Herren, in diesem Falle haben wir auch nichts anderes gethan, als auf der Grundlage des intelnattonalen Rechts die inländische Presse mit der ausländischen gleichgestellt. Das inter nationale Recht giebt der ausländischen Presse unS gegenüber das 438*
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