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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1900
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- 1900-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1900
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- Deutsch
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4378 Mchtamtlicher Teil. 130, 8. Juni 1900. Verein der mährisch-schlesischen Buchhändler. Auszug aus dem Protokoll der IX. Hauptversammlung inOlmütz, Hotel Lauer. Herr Obmann-Stellvertreter Hohn eröffnet die Sitzung um 1/2II Uhr und begrüßt die diesmal besonders zahlreich erschie nenen Kollegen. Anwesend 17 und durch Vertretung 10. Nach einem kurzen Berichte des Schriftführers über das vor herige Jahr, aus dem hervorgehoben wird, daß Herr Hofbuch händler Winkler am 23. März d. I., nach unserem Erachten ohne Grund und Veranlassung, seine Obmannstelle niederlegte, eine Stelle, in der er jederzeit unser vollstes Vertrauen besessen hatte. Seit Gründung des Vereins war Herr Hofbuchhändler Winkler Vorstand. Für sein wahrhaftiges Hingeben und für die im Inter esse des Vereins in so hohem, ausgezeichnetem Maße verwandte Mühe, Zeit und Arbeit wollen wir in dankbarer Ehrung uns von den Sitzen erheben. — Der Kassabericht des Herrn Berger brachte durch seine Reich haltigkeit allgemeine Befriedigung. Herr Richard Karafiat hielt einen äußerst interessanten Vortrag über Punkt 4 der Tagesordnung: Stellungnahme zu dem direkten Arbeiten der Wiener und Prager Verleger. Es wurden Eingaben an mehrere Behörden beschlossen und, nach äußerst leb hafter Debatte des Herrn Barviö, Oliva und fast aller Herren, die Herren Karafiat und Barviö mit der Ausarbeitung dieser Ge suche betraut, dem Ausschuß aber überlassen, die Überreichung durchzusühren. Eine ausgezeichnet durchdachte Eingabe des Herrn Berger für den k. k. Schulbücherverlag wegen Aenderung des Rabatts wird ohne weiteres angenommen, und es wird beschlossen, diese außer der Ccntraldirektion auch noch dem Ministerium vorzulegcn. Herr Barviö bringt noch als Schlußantrag: Die allgemeine Sonntagsruhe in der ganzen Monarchie. — Auch diese Angelegen heit soll der Vorstand bald durch eine besondere Zuschrift an die betreffenden Behörden erledigen. Die Wahl des Vorstandes vollzieht sich nach einem gemachten Vorschlag wie folgt: I. Vorstand: Herr Richard Karafiat (G. L R. Karafiat), Brünn. II. Vorstand: » Adolf Hohn (W. Fröhliches Hofbuchh.), Bielitz. Schriftführer: „ August Bartel (R. Knauthe's Buchh.), Brünn. Schatzmeister: „ August Berger (C.WinikerHofbuchh.), Brünn. Beisitzer: „ Jos. Barviö, Brünn, und Herr Friede. Grosse, Olmütz. Revisoren: „ Alois Brecher, Brünn, und Herr Arn. PiLa, Brünn. Als nächster Versammlungsort wird mit Stimmenmehrheit Mährisch-Ostrau angenommen. Inzwischen ist es beinahe 12 Uhr geworden, und alles will die berühmte Olmützer Kunstuhr im Betriebe sehen. Es wird zur Befriedigung aller die Sitzung geschlossen und alles eilt, eine der größten Olmützer Sehenswürdigkeiten anzustaunen. Auf frohes Wiedersehen im nächsten Jahre in Mährisch-Ostrau! Aug. Bartel. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. -Besteller» einer Photographie. — Das Landgericht Magdeburg hat am 8. Februar das Ver fahren gegen die Buchdruckereibesitzer Karl und Hermann Geitel, sowie den Fahrradhändler Reisrng, die des Vergehens gegen das Gesetz, betreffend den Schutz der Photographieen gegen un befugte Nachbildung, beschuldigt waren, eingestellt. Die Baronin H., genannt Baronin Misacor, stellte gewerbsmäßig lebende Bilder, auch als Radfahrerin. Sie war dabei nur mit Tricot bekleidet, das sehr durchscheinend war. Sie kani mit dem Besitzer der Fahrrad werke Brunswiga dahin überein, daß sie als Radfahrerin für ein Retlamebild photographiert werden solle. Der Angeklagte Reifing, der damals Reisender der Brunswiga war, ließ sie in dem eben er wähnten dünnen Tricot bei dem Photographen C. photographieren. Reifing bezahlte die Kosten der verschiedenen Ausnahmen. Von einer derselben stellten die Angeklagten Ansichtspostkarten für Radfahrer her, nachdem sie das Bild insoweit hatten verändern lassen, daß das Trrcol weniger durchscheinend war. Ein Teil der Auflage wurde ver breitet; als aber dre Baronin die formell erbetene Erlaubnis zur Verbreitung verweigerte, zogen die Angeklagten Geitel die Karte aus dem Geschäftsverkehr zurück. Die Baronin H. stellte dann Strafantrag wegen unberechtigter Nachbildung ihrer Photographie und verlangte eine Buße von 2000 Das Gericht stellte aber, wie oben bemerkt, das Verfahren ein, da die Baronin gar nicht als strasantragsberechtig! anzusehen sei, weil nicht sie, sondern Reifing die Photographie hatte anfertigen lassen. Das Gericht bürdete die den Angeklagten erwachsenen Verteidigungskosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse auf, da es insbesondere die Annahme eines Verteidigers durch die Angeklagten für geboten hielt. — Gegen das Urteil hatte die Baronin als Nebcnklägerin Revision eingelegt. Sie behauptete, der Begriff des -Bestellers ei vom Landgerichte verkannt worden. In erster Linie sei unter Besteller derjenige zu verstehen, der durch die Photographie dar gestellt werde; ob ein anderer den Auftrag zur Herstellung der Photographie gegeben habe, sei gleichgiltig, ebenso, ob ein anderer Interesse an dem Bilde habe. — Das Reichsgericht hielt diese Aus- ührungcn nicht für zutreffend und erkannte auf Verwerfung der Revision. Zum Recht der Handlungsgehilfen. — Das Verlassen einer Stellung von seiten des Handlungsgehilfen giebt dem neuen Prinzipal das Recht auf Kündigung ohne Jnnehaltuug einer Kündigungsfrist. Diese sehr wichtige Entscheidung hat das Amts gericht Berlin gefällt, und das Landgericht Berlin hat sie bestätigt. Der Fall, der von dem Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt Rudolf Hahn in Berlin, der Redaktion der -Post reisender Kauf leute- mitgeteilt wurde, ist folgender: Eine Berliner Firma hatte einen Gehilfen im Februar 1898 für März 1898 mit einem Monats chalt von 150 ^ engagiert. Um diesen Posten anzunehmen, atte der Gehilfe seine Stelle in Königsberg ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist verlassen, lediglich nach Mitteilung, daß er die Stellung aufgcbe. Als der neue Prinzipal diesen Sach verhalt erfuhr, sagte er dem Gehilfen, der die Stelle antreten wollte, daß er ihn nicht beschäftigen werde, sondern ihn vielmehr vsort entlasse. Daraufhin kam es zur Klage, in der die Firma geltend machte, der Kontraktbruch des Klägers gegenüber der alten Firma berechtige sie zum Rücktritt vom Vertrage wegen Irrtums. Bekanntlich bestimmte das alte wie das neue Handelsgesetzbuch, daß eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist dem Prinzipal zustehe, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Die Frage mußte sich also um die Entscheidung drehen, ob der Kontrakt bruch, begangen an einem andern, als ein solcher Grund angesehen werden könne. Unter den Beispielen, die in den Gesetzbüchern (tz 62 und 64, bezw. 70 und 72) gegeben werden, findet sich nichts Aehnliches. Dennoch bejahte das Amtsgericht die Frage und führte u. a. aus: -Wenn ein Handlungsgehilfe seinem Chef gegenüber kontrakt brüchig wird, um eine neue Stellung anzutreten, so berechtigt dieser Umstand den neuen Chef desselben, von dem Vertrage zurückzutreten, vorausgesetzt, daß der Kontraktbruch dem letzteren bei dem Vertragsschlusse ohne sein grobes oder mäßiges Ver sehen unbekannt war. Denn einmal gilt cs im Geschäftsverkehr als unlauter, an dem Kontraktbruch eines Handlungsgehilfen dadurch teilzunehmen, daß man ihn vor dem gesetzlichen Ablauf des gebrochenen Kontrakts in ein anderes Engagementsverhältnis nimmt, und jeder Kaufmann muß berechtigt sein, von einem Vertrage zurückzulreten, der ihm den Borwurf der Unlauterkeit zuzicht, wenn er bei dem Abschluß desselben nicht davon gewußt hat. Sein Irrtum ist aber auch noch nach einer anderen Hin sicht wesentlich. Der Handlungsgehilfe, der einmal kontrakt brüchig geworden ist, ist ein Mann, von dem man sich der Wiederholung dieses Unrechts versehen kann, und es ist glaub haft, daß ein Kaufmann ihn auch aus diesem Grunde nicht engagiert hätte, wenn er von dem Kontraktbruch gewußt hätte.- Wie schon bemerkt, hat das Landgericht Berlin die gegen das Urteil erhobene Berusung verworfen. Auch die Begründung des Bccufungsurteils stützt sich auf den Anschein, dem sich die neue Firma durch Engagement des Kontraktbrüchigen leicht aussetze, als ob sie den Handlungsgehilfen der alten Firma abspenstig gemacht habe; -denn-, so heißt es darin, -wenn die Beklagte den Kläger noch während des Zeit raumes in ihren Dienst genommen hätte, für den er der Firma A. noch verpflichtet gewesen war, so hätte sie sich der Gefahr ausgesetzt, einer im Geschäftsleben mit Recht als -unhonorig- geltenden Handlungsweise verdächtigt zu werden und den Schein zu erwecken, sie habe den Kläger ihrer Konkurrenzfirma A. wegengagiert. Und diese Gefahr wäre dadurch durchaus nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte zur Zeit des Vertragsschlusses nicht gewußt hat, der Kläger wolle sein Dienstverhältnis in Königsberg ohne rechtzeitige Kündigung verlassen, um bei ihr einzutreten. Sich einer derartigen Gefahr auszusetzen, konnte ihr nicht zugemutet werden.- Wir wollen uns eines Urteils über diese Entscheidung ent halten, da sie ja noch nicht von der obersten Instanz gebilligt ist; jedenfalls scheint sie sehr weittragend zu sein. —s—. Gesellschaft für graphische Industrie in Wien. — Die siebente ordentliche Generalversammlung wurde am 28. Mai im Gesellschaftshause in Gegenwart von 27 Aktionären, die
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