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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1874
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- Deutsch
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147, 29. Juni. Nichtamtlicher Theil. 2363 statt von den „Tändlern und Prantweincrn" besser von den Buch bindern vertrieben würden, sollte später erfolgen. Uebrigens wünschte der Entwurf Neubeck's noch, daß die Wiener Buchbinder sich ihres Handwerks behelfen und nicht in den eigentlichen Buchhandel eingreifen möchten. Sie könnten also Katechismen, Kalender, Schul bücher und Aehnliches immerhin verkaufen, nicht aber größere Werke, „dardurch solche Fretter den rechten bucchsürern, die da Opera so einen großen Verlag bedarfs und doch je langsam abgeht und aller sacultet tractat fiteren, die tägliche nahrung, handraichung und Zuegang (wie man sagt) das brot vor dem maul abschneiden, und solche buecher best leichter oder wolseiler hingeben khundt". Der Entwurf Rasch's entstand unter dem Beirath der Genossen. Freilich mußte Rasch dabei selbst sein Bestes thun. Denn, klagte er, „waz der will, daz will der ander nit und waz der ander will, daz will der erst nit, daz es sich ansehen last, sie werden nimmer mehr so ainig werden (wie dan der khetzer brauch) ein schrifsten, die allen gefällig zu verfassen, fundern ein jeder werd sein clag und Meinung besunderbar für sich selbst sürbringen und handlen müssen". Auch Rasch war zunächst der Ansicht, daß gegenwärtig eine Menge von schlechten und unnöthigen Büchern gedruckt würde. In Oester reich sei es im Besondern dahin gekommen, daß die Buchdrucker und Buchsührer dem Sectenwesen anhingen; die katholische Religion zähle unter ihnen dagegen keinen Anhänger und Beförderer. Diesem Unwesen zu steuern schien auch Rasch zweckmäßig, wenn man den Buchhandel zunstmäßig ordne, „damit hinsüran khaine Buchfürer bevorab die auslendigen frcmbden und Landfahrer sreigelassene Macht hatten, ihres selbst aigens lusts und gefallen? allerlai büecher sicherlich in's Land zu führen on ainigc Visitation". Auch für die kleineren Städte des Landes möge man eine ähnliche Einrichtung treffen, auch erwägen, ob außer dem kaiserlichen Hof und der Land schaft, von denen jede zwei Buchführer habe, „nit auch die geist- lichkcit, Bistumb oder Hoheschuel ain Buechhandler ihrer ordnung und Religion noch haben dürfte? Wie die patres llesuitas deßwegen außer der bürgerschaft anzurichtcn sollicitirten und zum Wege brach ten". Jedenfalls verlangte der Rasch'sche Entwurf, die Buchsührer sollte» wenigstens so geschickte Leute sein, daß sie sich nicht allein auf den „Handlskaus" verstünden, „waz theur oder wolfail zu geben, sundern auch aus die Buecher selbst, ob sie guet oder beeß, catholisch oder kezerisch" sind. Solche Männer gäbe cs unter den Wiener Buchhändlern nicht viele; vielmehr wären die meisten vielleicht „tauglicher zu trabanten neben mistwagen als zu Zeilkramcrn". Aus diesen beiden Entwürfen ging nun der dritte hervor, dessen schon gedacht ward. Er bestimmte, daß Buchhandel zu treiben fortan nicht mehr Jedem sreistehen solle, ebenso, daß Niemand Buchhändler annehmen, halten und befördern dürfe, es sei denn, daß der Fürst dazu die Erlaubniß gegeben. Strenge Visitationen sollten oftmals vorgenommen werden, Wegnahme des Nichtswürdigen wurde dabei in Aussicht gestellt. Die Buchhändler sollten für die Folge eine Zunft bilden, die Buchbinder aber des „Buchhandels müssig gehen". Auch sollte der, der den Buchhandel fernerhin betreiben wollte, sich einem Examen unterwerfen, ob er „dazu tauglich, verständig und aufrecht anerkannt" werde. Fremden ward der Handel im Land ohne beson dere Erlaubniß der Regierung verboten, wer aber die Erlaubniß bekam, hatte nach Schluß des Marktes sofort abzureisen. Für die angenommenen und zugelassenen Buchhändler formulirte der Ent wurf dann noch einen besonderenEid,mit dem man beschwor, daß man nichts gegen die (katholische) Religion re. Verstoßendes verkaufen wollte, sondern nur erlaubte gutcBüchcr,sowie daß man „ein rechten, unbeschwärlichcu geziemblichen Tax" bei seinem Handel einhaltcn wollte. Sollte ein „toctor, Priester, Herr oder jemand" verbotene Bücher bestellen, so sei der Buchhändler schuldig, solches dem Visita tor anzumelden, damit dieser entscheide, was zu thun sein möge. Im Weitere» folgten noch einige Bestimmungen, die hier übergangen werden dürfen. Dem Erzherzog hatte, so scheint es, die Sache keine Eile und liegt cs vielleicht daran, daß über das Schicksal dieser Buchdrucker und Buchführer-Ordnung nichts bekannt geworden ist, daß diese wohl ganz einschlics. Jedenfalls, als Bischof Caspar im folgenden Jahr daran erinnerte, daß der Pfingstmarkt nahe und daher eine Buch- händlcrverordnung wohl am Platze sei, erhielt er gar keine Antwort. Das schreckte jedoch de» Bischof nicht ab. Vielmehr brachte er nun im September den nahenden Katharinenmarkt in Erinnerung und erreichte es, daß Erzherzog Ernst ein Gutachten von seinem geist lichen Rathscolleg einsorderte, wie man dem Vertrieb scctischer Bü cher am besten vorzubeugen vermöchte. Die Antwort des Collegs gipfelte darin, daß der Bischof einen Autorenkatalog anscrtigcn möge, aus dem die Stadtbehörde, welche die Buchhändler visitircn sollte, unter Vergleichung desselben mit dem vom Buchhandel cinzureichen- dcn Lagerkataloge erkenne, was sic erlauben dürfe und was nicht. Auch sollten die Bücherfässer zuerst im Bischofshos geöffnet werden, damit sie der Bischof als Erster untersuche. Der Bischof seinerseits schlug vor, daß der Bürgermeister mit dem Offizial und Rector der Universität zum Katharinenmarkt die Buchhändler u. s. w. vor sich fordern und ihnen den Vertrieb ketzerischer Bücher auss strengste verbieten solle. Personen, welche die behördliche Erlaubniß hätten, seelische Bücher zu lesen, sollten dann ihre Einkäufe mache» dürfen unter Vorweisung ihrer Legitimation. Daraus möge die Visitation beginnen. Gleichzeitig erklärte sich der Bischof gern bereit, die Büchcr- visitation dauernd zu besorgen, falls man gesetzlich auch seinen Nach folger zu dieser Verpflichtung heranziehen und dafür sorgen wolle, daß ihm oder seinem Offizial aus Universität, Bürgermeister und Rath, sowie Domcapitel eine Hilfe beigcgeben werde, so oft es ihm nöthig scheine, zu visitiren. Nach verschiedenen weiteren Verhandlungen kam es endlich zu einer kaiserlichen Verordnung, welche bestimmte, daß der Wiener Bischof als oräiunrias loci von den Buchführcrn, so oft es ihm gut dünke, Kataloge ihrer Büchcrvorräthe einsordern und bestimmen möge, was darin „der heiligen katholischen Religion oder sonst guten Sitten widerwärtig" sei. Das anstößig Befundene dürfe fernerhin nicht mehr verkauft, sondern müsse binnen sechs Monaten gewißlich aus dem Land geschafft werden. Auswärtige Buchhändler sollten gleichermaßen gehalten sein, was sie in die Stadt brächten „in den Fässern, Truhen oder Ballen", darin cs verpackt, noch uncr- ösfnet nebst einem ordentlichen Katalog dem Bischof vorsühren, daß er es prüfe. Bischof, Bürgermeister, Universität und Buchhändlern wurde von dieser Verfügung Kenntniß gegeben. Die Buchhändler verspra chen in einer Eingabe an den Erzherzog, sich der Verordnung bestens fügen zu wollen, führten aber gleichzeitig wieder Beschwerde über mancherlei Mißstäude in ihrem Geschäfte. Eine große Anzahl von Geschäftsleuten betriebe noch nebenher den Buchhandel nnd zwar nur mit solchen Sachen, die täglich verlangt würden und Geld cin- brächten; Buchhändler fremder Nationalität hätten sich eingedrängt, die beim kaiserlichen Hofe angesagten Buchhändler hielten in Wien seil, anstatt dem Hof nachzureisen; die zur Messe kommenden Frem den betrieben auch nach Ablauf derselben ihre Geschäfte; auch sei im Hause der Landschaft ein neuer verdächtiger Buchladen aufgctaucht, der weder dem Hof noch der Bürgerschaft unterstehe. Gegen diese Uebel erbaten die Buchhändler den Schutz der Re gierung und schlugen dabei ihrerseits vor, daß nach alter kaiserlicher Stadtordnung keine unqualificirte Person, die nicht katholisch sei und nicht lateinisch verstehe, zum Buchhandel fernerhin zugelassen werde; daß ebenso wenig zugelassen werde, wer nur leicht abgehendeAlltags- waare, Schulbücher u. s. s. verkaufen wolle; nicht weniger seien vom 3ie»
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