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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1906
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- 1906-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1906
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- Deutsch
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118 Nichtamtlicher Teil. 3, 4. Januar 1906. L. Teilweise verbotene Bücher. Hearn, Lafcadia, Kokoro. Mit Vorwort von Hugo von Hof mannsthal. Aus dem Engl, von Berta Franzos. 290 S. 8". Frankfurt a. M, Literarische Anstalt. 1905. 5 Zu entfernen die beigefügten Ankündigungen über folgende verbotene Werke: 1. Ganz, Vor der Katastrophe, 2. Multatuli, Frauenbrevier, und 3. Zilliacus, Das revolu tionäre Rußland. Jahrbuch der Berliner Morgen-Zeitung. Kalender f. d. I. 1906. 8°. 351 S. Berlin. R. Masse. 1 Mit Ausschnitt der Seiten 267—270. Jahrbuch, Jllustrirtes. Kalender f. d. I. 1906. 8°. 351 S. Berlin, R. Mossc. 1 Mit Ausschnitt der Seiten 267—270. Kalender, Appenzeller, auf das Jahr 1906. (185. Jahrgang.) 80 S. 4". Torgen. 40 Mit Ausschnitt der Seiten 39—40. 6. Frühere Auflagen verboten, die 6. erlaubt. Sterne, Carus, Werden und Vergehen. Eine Entwickelungs geschichte des Naturganzen in gemeinverständlicher Fassung. 6. neubearb. Auflage herausgeg. von Wilhelm Bölsche. 2 Bände. 551 u. 592 S. gr. 8". Berlin 1905, Gebrüder Bornträger. 20 Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Wegen voll endeten und versuchten Betrugs ist am 18. April 1905 vom Land gericht Hannover der Kunsthändler Konrad Gewecke zu 4 Monaten Gefängnis und 600 ^ Geldstrafe verurteilt worden; der Mitangeklagte Dietrich ist gleichfalls verurteilt worden. Gewecke war Inhaber der Hannoverschen Kunstanstalt und trieb Handel mit Haussegen usw. Die Reisenden bekamen ge druckte Prospekte mit, die sie in den einzelnen Ortschaften verteilen ließen. Später holten sie sie wieder ab und nahmen Bestellungen entgegen Der Umsatz eines Jahres betrug etwa 18 000 Im Jahre 1904 wurde bei einem Umsatz von 17000 ein Reingewinn von 15000 ^ erzielt. Den großartigen Erfolg seines Unternehmens hatte Gewecke seinen Prospekten zu verdanken, in denen es hieß, daß der Erlös zum Teil für arme Krüppelkinder bestimmt sei. Tatsächlich yat Gewecke 600 jährlich an zusammen fünf Krüppelkinder aus gezahlt, die er durch Inserat kennen gelernt hatte. Der Prospekt begann: -Die Hannoversche Kunstanstalt ist eine wohltätige An stalt. Sie kann aber nicht allen Anforderungen genügen und wendet sich an weitere Kreise zur Beschaffung der Mittel dazu- usw. Diese und noch andere Angaben des Prospekts sind nach der Feststellung des Gerichts unwahr und zur Täuschung über das Wesen der genannten Kunstanstalt geeignet. Dietrich hat die ihm zur Last gelegten Handlungen dadurch begangen, daß er die Haus segen vertrieb. — Die Revision der beiden Angeklagten wurde am 30. Dezember 1905 vom Reichsgericht als unbegründet ver worfen. Umfrage über ein Scheckgesetz für Deutschland. — Die Kodifikation des Scheckrechts in Österreich hat die Redaktion der Monatsschrift für Handelsrecht und Bankwesen, Steuer- und Stempelfragen (Herausgeber Rechtsanwalt vr. Heilbrunn in Frankfurt a. M.) veranlaßt, den hervorragendsten deutschen Bankinstituten die Frage vorzulegen, ob zurzeit in Deutschland der Erlaß eines Scheckgesetzes im Interesse des Handelsverkehrs er forderlich erscheine, oder ob die deutsche Handelswelt noch auf dem ablehnenden Standpunkt verharre, den der Bankiertag von 1902 in Befürchtung neuer, die Bewegungsfreiheit des Handels einschränkender gesetzlicher Vorschriften eingenommen hat. Dem Ergebnis der Rundfrage entnimmt die Allgemeine Zeitung (München) folgendes: Aus sämtlichen Antworten geht einheitlich hervor, daß eine gesetzliche Regelung nur dann wünschenswert sei, wenn sie jede neue Beschränkung des Handelsverkehrs vermeide, insbefondere von der Einführung eines Scheckstempels absehe, da eine solche bei der Natur des Schecks als eines kurzlebigen, einen Stempel nicht vertragenden Zahlungsmittels zu einer notwendigen Einschränkung deS Scheckverkehrs führen müsse. Ebenso geht die einstimmige Ansicht dahin, daß Straf bestimmungen, wie sie der Regierungsentwurf von 1892 gegen mißbräuchliches Ausstellen eines Schecks vor sah, unter allen Umständen zu vermeiden seien. Von der Mehr zahl der Beantworter, und zwar gerade von seiten erster Groß banken, wurde die Befürchtung ausgesprochen, daß zurzeit für den Fall einer gesetzlichen Regelung diese Vorbedingungen einer gedeihlichen Weiterentwicklung des Scheckverkehrs seitens der gesetz gebenden Faktoren nicht die gebührende Berücksichtigung fänden, und es wurde demgemäß die Ansicht vertreten, daß eine Kodifi- zierung augenblicklich nicht im Interesse des Handelsverkehrs läge. Demgegenüber wurde namentlich aus süddeutschen Bankkreisen betont, daß ein Scheckgesetz an sich erstrebenswert sei, um dem Scheckverkehr eine gesicherte, gesetzliche Grundlage zu geben und damit seine Entwicklung zu fördern. Daß aus dem Mangel eines Gesetzes sich bisher nennenswerte Mißstände ergeben hätten, konnte nicht festgestellt werden. Dies wurde vielmehr zumeist direkt in Abrede gestellt. Als wesentlicher Übelstand, der sich geltend gemacht habe, wurde hervorgehoben: das Fehlen einer Präsentationsfrist und die daraus resultierende Unbeschränktheit des Umlaufs des Schecks. Tat sächliche Mißbräuche bei Benutzung des Schecks sollen, wie vereinzelt betont wurde, in nicht unerheblicher Zahl namentlich in der Hinsicht beobachtet worden fein, daß Schecks vordatiert und die Guthaben überzogen werden. Die Bestimmung des H 10 des Regierungs entwurfs von 1892, nach der ein direktes Klagcrecht des Inhabers gegen den Bezogenen insoweit gegeben werden soll, als dieser dem Aussteller gegenüber zur Einlösung verpflichtet ist, wird all gemein für wenig angemessen erachtet. Die Sicherung des Scheck inhabers kann vielmehr, wie allgemein anerkannt wird, zweck dienlich nur durch die wechselmäßige Ausgestaltung des Regreß rechts gewährleistet werden. Bei der Frage des Verbots der Akzeptierung erhebt sich die Frage, ob in Deutschland ein Bedürfnis für eine Agnoszierung des Schecks vorhanden ist, durch die der Remittent sich, bevor er den Scheck weitergibt, Gewißheit verschafft, daß Deckung vorhanden ist. Von der Mehrzahl der Antwortgeber wurde das Bedürfnis einer besonderen gesetzlichen Bestimmung über die Zulässigkeit dieser Agnoszierung verneint, doch wurde vielseitig anerkannt, daß eine solche Agnoszierung häufig empfehlenswert sei, wobei jedoch betont wurde, daß aus der Bescheinigung des Bezogenen über das Vorhandensein von Deckung bei wahrheitsgemäßer Aus kunft keinerlei Verpflichtung oder Berechtigung zur Reservierung des Guthabens folgen dürfte. Die Präsentationspflicht anlangend, haben nur wenig Beantworter die Bestimmung des englischen Rechts befürwortet, wonach zur Erhaltung des Regreßrechts die Weiterbegebung innerhalb einer angemessenen Zeit (rsasonabls tims) zu erfolgen hat. Man hat dagegen eingewandt, daß feste Fristen zur Präsen tation vorzuziehen seien, wobei die Mehrzahl der Beantworter als angemessene Präsentationsfrist für Platzschecks 8, für andere an einem inländischen Platze zahlbare Schecks 15 Tage vorschlägt. Die überwiegende Anzahl der Beantworter steht auf dem Stand punkt, daß nach Ablauf der Präsentationsfrist ein Widerruf gestattet werden soll, da hierdurch eine weitere Gewähr zur Jnnehaltung der gesetzlichen Frist geboten wird, auch dem Aussteller die Möglichkeit gegeben werden soll, über sein Gut haben anderweitig zu verfügen, wenn der Scheckinhaber ver säumt, in der gesetzlichen Weise mit dem Scheck zu verfahren. Was die Frage der Haftung aus gefälschten Schecks an geht, so herrscht Übereinstimmung darüber, daß der entstehende Schaden von den angeblichen Ausstellern zu tragen ist, soweit diesen Personen in Ansehung der Verfälschung eine Verschuldung zur Last fällt; eine Haftbarkeit des Bezogenen könne nur dann als angemessen angesehen werden, wenn er bei der Einlösung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außer acht gelafsen hat- Zur Frage der Vorkehrungen, die gegen das Überziehen des Scheckkontos zu treffen seien, wird allgemein der Androhung einer öffentlichen Strafe widersprochen. Hamburgs See-Ausfuhr von Büchern und Kunst werken. — Die Ausfuhr von Büchern und Kunstwerken seewärts über Hamburg ist in ihrem allgemeinen Wachstum ein erfreuliches
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