Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000404
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190004044
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000404
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-04
- Tag1900-04-04
- Monat1900-04
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2666 Amtlicher Teil. 78, 4. April 1900. Diese Anmeldung zur Eintragung in die Eintragsrolle ist zur Erlangung des Uebersetzungsschutzes in Deutschland erforderlich. Durch dieselbe erwirbt der Urheber eines in Deutschland erschienenen Originalwerkes oder dessen Rechtsnachfolger das Recht, zu verhindern, daß ohne seine Genehmigung eine Uebersetzung dieses Werkes in Deutsch land oder in Oesterreich veranstaltet und verbreitet wird. Vorausgesetzt ist nach Z 6 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, daß der Urheber sich das Recht der Uebersetzung auf dem Titelblatte oder an der Spitze des Originalwerkes Vorbehalten hat, daß die Veröffentlichung der vorbehaltenen Uebersetzung nach dem Erscheinen des Originalwerkes binnen einem Jahre begonnen und binnen 3 Jahren (bei dramatischen Werken innerhalb 6 Monaten) beendet und die Anmeldung des Beginns und bezw. der Vollendung der Uebersetzung zur Eintragung in die Eintragsrolle innerhalb der angegebenen Fristen er folgt ist. Im Falle des Vorhandenseins dieser Voraussetzungen beträgt die Schutzfrist 5 Jahre vom ersten wirklichen Erscheinen der rechtmäßigen Uebersetzung an gerechnet, wobei das Kalenderjahr des Erscheinens der Uebersetzung nicht eingerechnet wird. Der angeführten Förmlichkeiten bedarf es allerdings nicht, um sich den Uebersetzungsschutz in den der Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886 beigetretenen Staaten: Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, England, Italien, Schweiz, Norwegen, Tunis, Luxemburg, Haiti und Monaco zu sichern. Dieser Schutz besteht nach Artikel 5 der Berner Uebereinkunft darin, daß ohne Genehmigung des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers das in einem Ver bandslande erschienene Originalwerk innerhalb 10 Jahren, von der Veröffentlichung desselben an gerechnet, in den anderen Verbandsländern nicht übersetzt werden darf. Nach der Zusatzakte vom 4. Mai 1896, welche am 9. Dezember 1897 zwischen allen Verbandsstaaten mit Ausnahme von Norwegen in Kraft getreten und wodurch eine sogenannte engere Union gebildet worden ist, ist dieser Schutz mit rückwirkender Kraft noch weiter ausgedehnt worden: nunmehr bleibt dem Autor oder seinem Rechtsnachfolger das ausschließliche Uebersetzungsrecht während der ganzen Dauer des Urheberrechts im Gebiete der engeren Union zugesichert, sofern er innerhalb 10 Jahren eine Uebersetzung in der Sprache, für welche der Schutz beansprucht wird, hat erscheinen lassen. Durch diesen unabhängig von allen Förmlichkeiten gewährten Uebersetzungsschutz wird aber die Erfüllung der angeführten Formalitäten keineswegs bedeutungslos; wie oben gesagt, ist dieselbe zur Erlangung des Uebersetzungsschutzes in Oesterreich notwendig, ebenso empfiehlt sie sich für den Fall, daß für ein deutsches Werk trotz der Hindernisse der wkwutiwtarillg olauss der Schutz in den Vereinigten Staaten von Amerika erlangt wird. Jedenfalls ist die Anbringung eines Vorbehalts des Uebersetzungsrechts auf dem Titel eines Werkes nicht immer ganz wirkungslos gegenüber Ländern, welche, wie Ungarn, Rußland, Holland, Dänemark, Schweden, die deutschen Werke gesetzlich oder vertraglich gar nicht schützen, und immerhin als Präventivmittel gegen Piraten empfehlenswert. Die Besorgung der Eintragungen in die beim Rat der Stadt Leipzig geführte Eintragsrolle, sowie die Erteilung von Rechtsauskunft hinsichtlich dieser Eintragungen geschieht für sämtliche Vereinsmitglieder unentgeltlich. Nur die damit verbundenen baren Auslagen, sowie die Gebühren an den Rat der Stadt Leipzig von je 1 „E 50 H für jede Ein tragung, für jeden Eintragsschein und jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle sind von den einzelnen Mitgliedern selbst zu tragen. Leipzig, den 28. März 1900. , Der Vorstand des Vörsenverems der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Carl Engelhorn. vr. Wilhelm Ruprecht. Otto Nauhardt. Johannes Stettner. Emanuel Reinicke. Wilhelm Müller. Bekanntmachung, betreffend den Rücktritt des Fürstentums Monte negro von der Berner internationalen Urheber rechtsübereinkunft vom 9. September 1886, sowie von den am 4. Mai 1896 dazu getroffenen Zusatz übereinkommen. Vom 2. April 1900. Die am 9. September 1886 zu Bern getroffene Ueber einkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Ver bandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. 1887 S. 493 ff), und die am 4. Mai 1896 in Paris zu dieser Uebereinkunft getroffenen Zusatzüberein kommen, nämlich eine Zusatzakte und eine Deklaration (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 759 ff. und S. 769 ff.), sind in folge des beim schweizerischen Bundesrat erklärten Rücktritts des Fürstentums Montenegro von der gedachten Ueber einkunft im Verhältnisse zu Montenegro mit Ablauf des gestrigen Tages außer Kraft getreten. Berlin, den 2. April 1900. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Bülow. Allgemeiner Deutscher Luchhandlungs-Gehilfen-verband. Bekanntmachung. Nachdem das Odd-Fellow-Heim zu Greiz in den alleinigen Besitz des Herrn Eugen Grimm in Firma I. R. Herzog—H. Sperling, hier, übergegangen ist und von ihm unter dem Namen Kurhaus Belvedere seiner Be stimmung erhalten bleiben wird, hat uns der Besitzer in liebenswürdiger Weise eine Freistelle für unsere der Stärkung
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder