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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1900
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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134, 13. Juni 1900. Nichtamtlicher Teil; 4495 R. Eisenschmidt in Berlin. 4503 Meßtischblätter des Preußischen Staats.: No. 1202.: Jaderberg; No. 1286.: Wiefelstede; 1371.: Lesum; 1520.: Garrel; No. 1521.: Großenkneten; 1661.: Vestrup; 1662.: Vechta; 1663.: Goldenstedt; No.1733.: Dinklage; 1724.: Lohne; 1805.: Holdorf: No. 1806.: Damme; 2658.: Eversberg. 2659.: Brilon. » 1 tS. Grotc'schc Verlagsbuchhandlung in Berlin. 4502 Kordgien, Das mathematische Pensum. Erster Teil: Arithmetik. 2 20 -ß, gebunden 2 >6 50 H. Herder'sche VerlagShandlnng in Freibnrg i. B. 4506/7 Dosenbach, die schönste Tugend. 5. Ausl. 1 geb. I 50 H. Frage, die soziale. 9. Heft. 2. Ausl. 1 ^ 80 H. Hattler, das Haus des Herzens Jesu. 3. Ausl. 3^E; geb. 5^K. Knecht, Kommentar z. bibl. Geschichte. 18. Ausl. 6 40 geb. 8 Nörber, vr. Th., Erzbischof von Frciburg, Photogr. in Visit 60 in Kabinett 1 20 -t, in Quart 3^!; in Folio 10 psseü, praolsotionss äogm. VII., 2. ^.uü. 6 gob. 7 60 Quartalschrift, römische. 14.Jahrg. I.u. 2. Heft. Vollst. 16 Regelbüchlcin für Ministranten. 12. Ausl. 12 geb. 25 -ß. Schiffcls, Religionsunterricht. 2. Ausl. Geb. 40 <ß. Lobulr, Lliss» 8»vst» N»ii». 4. ^uü. Lartitur 1 20 > — Aiss» Zaveiuö Niobasl ^.rebaugslus. 2. ^.uü. 1 50 ! Herdcr'sche Verlagshaudluug in Freiburg i. B. ferner: 4506/7 Spillmann, aus fernen Landen. 16. Bdchn. 80 H; geb. 1 >6. Stolz, christlicher Laufpaß. 21. Ausl. 12 Ex. 40 Weber, Liedersammlung. 1. Heft. 4. Aust. 40. Slug. Schroeter's Verlag in Ilmenau. 4506 Michael, Handbuch der Mcdicinalgesetzgebung des Großherzog tums Sachsen-Weimar-Eisenach. 8 Verlag der „Lustigen Blätter" (Or. Ehsler ä- Co.) 4503 G. m. b. H. in Berlin. I.ustigs Llattsr 1900. III. (Quartal. Verlag „Das A-idcle Haus" in Berlin. 4505 Das piäsis Laus 1900. III. Quartal. Verlag „Das kleine Witzblatt" in Berlin. 4508 Das Iclsiuo IVitüölE 1900. III. (Quartal. Friedr. Viewcg L Sohn in Brannschweig. 4507 k4aturvis8svsobaktliobs kuncisobau. 15. labrg. III. Quartal. 4 6Iobus. labrg. 1900, III. Quartal. 6 .F. 4503 F C.W. Vogel in Leipzig. 4508 V. Asmsssu, leliuisobs Vortrags. 28. u. 29. Vortrag. L 60 ^ Nichtamtlicher Teil I^ex Heinre. Ein Nachruf? Von R. L. Prager. Die llex Heinze ist tot! Wer ein Herz hat für deutsche Kunst und Litteratur wird ihr keine Thräne nachweinen! Dem Satze »Oe wortuis nil nisi bsns« ist schwer nachzukom men, denn viel Gutes ist ihr nicht nachzurühmen. Sie war ein Weib, und wenn die Weiber die besten sind, von denen man am wenigsten spricht, so ist auch der dahingegangenen I>ex in dieser Hinsicht nur nachzurühmen, daß so viel wie von ihr, wohl kaum je von einem Weibe gesprochen worden ist. Also die llsx Heinze ist tot — aber nicht ganz tot, noch einige Rudimente von ihr sind in der denkwürdigen Sitzung des Reichstages vom 22. Mai 1900, der zweihundertsten der gegenwärtigen Tagung, für die Mit- und Nachwelt gerettet worden und spätere Geschlechter werden staunend dieses luounmsntnw artis lsgss laoisuäas bewundern können. Diese Rudimente haben einen neuen Begriff in unser Strafrecht eingeführt, dessen Bedenklichkeit und Dehnbarkeit von aller- kompetentester Seite, von den hervorragendsten Lehrern des Strafrechts au deutschen Hochschulen in einer Erklärung gekennzeichnet ist. In den Spalten des offiziellen Organs des Börsenvereins wird niemand wagen, der unsittlichen Litteratur das Wort zu reden, hat ja der Börsenverein die Verbreitung dieser Afterlitteratur stets bekämpft und die Verbreiter durch seine Satzungen (Z 8 Ziffer 2) aus seinen Reihen ausgeschlossen, wie dies der derzeitige Vorsteher, Herr Engelhorn, noch jüngst in der Protestversammlung im Berliner Rathaus mit markigen Worten gekennzeichnet hat, — um so betrübender ist es, daß der Buchhandel jetzt die Kriegs kosten des Reichstagsfeldzuges um die llsx Heinze tragen soll. Das Börsenblatt Nr. 120 vom 26. Mai 1900 hat die den Buchhandel und die Presse angehenden ZZ 184, 184», 184b des deutschen Reichsstrafgesetzbuchs, wie sie in der Reichstagssitzung vom 22. Mai 1900 angenommen worden sind, abgedruckt, und ich kann mich darauf beschränken, aus diesen den Z 184», der uns hier beschäftigen soll, noch einmal zur Kenntnis zu bringen. Z 184» lautet: »Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld strafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft, wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche, ohne unzüchtig O"zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen, einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt über läßt oder anbietet.« Dieser Paragraph handelt also nicht etwa von unzüch tigen Schriften rc., diese werden ja schon durch § 184 unter Strafe gestellt, sondern gerade von solchen, die an sich nicht unzüchtig sind, aber trotzdem das Schamgefühl gröblich zu verletze» geeignet sind, und verbietet das Anbieten oder Verkaufen derselben an Personen unter 16 Jahren. Der neue in das Strafrecht eingeführte Ausdruck leidet nicht nur an »einer solchen Unbestimmtheit der Begriffe, daß er, zum Gesetz erhoben, in dem verschiedensten Sinne ausgelegt und angewendet werden könnte«, wie es in der Erklärung der deutschen Strafrechtslehrer heißt, er verstößt auch gegen den klaren Geist unseres Strafgesetzbuchs und jeder Strafgesetz gebung überhaupt, der verlangt, daß jedes mit Strafe be drohte Delikt genau umgrenzt sein muß und daß eine Hand lung nur dann mit einer Strafe belegt werden kann, wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung be gangen wurde (Z 2 D. R.Str.G.B.). — Unll» posn» sins 1s§s. Der Gesetzgeber wälzt die Verantwortlichkeit, die ihm obliegt, auf den Richter ab: »Verurteilung oder Freisprechung wären völlig vom subjektiven Ermessen des Richters abhängig« (Erklärung der deutschen Strafrechtslehrer; vgl. Nr. 117 d. Bl. v. 22. Mai). Der Paragraph verbietet ferner das Angebot oder die Ueber- lassung gegen Entgelt derartiger Schriften an eine Person unter 16 Jahren. Ein früherer Beschluß des Reichstages hatte das Schutzalter auf 18 Jahre festgesetzt, in der endgiltigen Fassung hat auch diese Bestimmung eine Aenderung erfahren. Ist diese Herabsetzung des Alters auf 16 Jahre auch gewisser maßen eine Abschwächung, so ist die Schwierigkeit, die diese Bestimmung dem Händler in seinem Gewerbe bereitet, eher größer als geringer geworden. Die Altersabschätzung ist stets eine heikle Sache; sie wird aber geradezu bedenklich in einem größeren und lebhafteren Ladengeschäft, in dem der Verkauf einer Anzahl von Personen verschiedenen Alters und verschiedener Beurteilungsgabe obliegt, die nunmehr sämtlich die Pflicht und die Aufgabe haben, eine richtige Schätzung des Alters des Käufers zu bewirken. Es wird also an Per sonen von zum Teil noch unentwickelter Fassungsgabe ein mal die Aufgabe gestellt, zu beurteilen, ob eine Schrift, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzt, — eine 601*
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