Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1900
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- 1900-06-13
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- 13.06.1900
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134. 13 Juni 1900. Nichtamtlicher Teil. 4497 Wenn nun Z 184s das Angebot bezw. den Verkauf von Schriften rc., welche, ohne unzüchtig zu sein, das Scham gefühl gröblich verletzen, an Personen unter 16 Jahren unter Strafe stellt, so will dieser Paragraph einmal Dinge treffen, die schamverletzend sind, ohne geschlechtlicher Natur zu sein (vergleiche z. B. die bekannte Aufforderung des Götz von Berlichingen), ein anderes Mal aber auch den Verkauf oder das Angebot von objektiv nicht unzüchtigen Darstellungen rc., die durch die Art des Angebots oder durch die Person, der sie angeboten werden, geeignet werden einen geschlechtlichen Reiz auszuüben, hindern. Liest man die Entscheidungen des Reichsgerichts auf merksam, so sieht man, daß der berechtigte Kern, den der K 184s, enthält, unter Beobachtung der oberstrichterlichen Entscheidungen auch unter der alten Fassung zur Geltung kommen konnte, ohne daß man nötig gehabt hätte, unser Strafgesetzbuch durch einen neuen Kautschuk-Paragraphen zu verunzieren. Leider stehen wir nicht vor einer »ü,sx korsncks«, sondern vor einer »illsx lsts« und müssen sehen, uns mit dem Gesetz abzufinden. Zu diesem Behuf weise ich darauf hin, daß der »Goethe-Bund« als seinen wesentlichsten Zweck die »Gewährung von Rechtsschutz« im Gebiete künstlerischen und wissenschaftlichen Lebens betrachtet. Z 2 der Satzungen des »Berliner Goethebundes« lautet: »Zweck des Vereins ist die Abwehr aller Angriffe gegen die freie Entwickelung des künstlerischen und wissen schaftlichen Lebens, insbesondere durch Gewährung von Rechtsschutz.« Bei der Gleichheit der Tendenz aller unter dem Namen »Goethe-Bund« begründeten Vereinigungen in den verschiedenen deutschen Städten gehe ich wohl nicht fehl in der Annahme, daß eine ähnliche Bestimmung in allen Satzungen Platz ge funden hat und daß dieser Rechtsschutz überall gewährt wird. Bei der Begründung des Berliner Goethe-Bundes ist auch der Berliner Buchhandel vertreten gewesen, und es sind der Vertreter der Korporation der Berliner Buchhändler sowie der des Berliner Sortimentervereins Mitglieder des geschüfts- sührenden Ausschusses. Ich empfehle deshalb nicht nur, sondern rate ausdrück lich und dringend dazu, im Falle eines Konflikts mit den ZZ 184, 184 s des Deutschen Reichsstrafgesetzbuchs den Goethe- Bund um Rechtsschutz anzugehen, andererseits aber den Goethe-Bund auch zu festigen und ihm die Möglichkeit einer gedeihlichen Wirksamkeit zu geben durch persönlichen Beitritt, sowie durch Werbung von Mitgliedern. Die Verschärfung des Reichsstrafgesetzbuchs in dem Sinne, wie geschehen, ist ein Symptom des Kampfes zweier Welt anschauungen mit einander, der asketischen Anschauung des Mittelalters, die ihren Arm noch immer in die Neuzeit hineinreckt, und der modernen Anschauung von der Freiheit des Individuums, der Freiheit der Kunst und der Freiheit der Wissenschaft, ein Kampf, der Jahrhunderte schon währt und den auch das neue Jahrhundert noch weiter wird kämpfen müssen. Diesen Kampf führen wir im Namen Goethes; möge das Wort uns leiten, das dem sterbenden Goethe in den Mund gelegt wird: »Mehr Licht!« Es wird uns den Sieg bringen. Kleine Mitteilungen. Zur -lsx Heiuze». — In einer -Leichenrede» auf die -lox Heinze-, wie Professor Dr. Reinhard Frank in Halle a. S. seinen Aufsatz in der -Deutschen Juristen-Zeitung» vom 1. Juni 1900 überschreibt, sagt er u. a. folgendes: -Das, was uns Kriminalisten zur Protesterkläruug vcranlaßte, war — wenn auch nicht bei allen, so doch sicherlich bei vielen — außer den Mängeln des bekämpften Entwurfs die ganze Art und Slebenundsechziqsier Jahrgang. Weise, wie man Strafgesetze überhaupt macht. Handelt es sich um ein privatrechtliches Gesetz, so werden Sachverständige aus allen Kreisen zugczogen, und auch die Juristen nicht ver gessen. Wie lange aber ist es her, seitdem man gehört hat, daß zur Vorbereitung eines Strafgesetzes ein Fachmann herangezogen worden wäre! Wissen die Strafsenate des Reichsgerichts, weiß die Reichsanwaltschaft etwas davon? Hat man sie jemals zu einem Gutachten ausgefordcrt? Vom Fels zum Meer fabriziert man jahrein, jahraus Strafgesetze; aber gerade die Behörden, die etwas von der Sache verstehen, nämlich die Gerichte und die Staats anwaltschaften, hält man geflissentlich fern. Und doch thut es die Kenntnis deS praktischen Lebens nicht allein, noch weniger die mit Emphase auftretende sittliche Entrüstung, geschweige denn der moderne Aberglaube, der bei jedem sozialen Uebelbefinden das Strafgesetz als Arznei darbietet. Was not thut, ist fachmännisches Wissen, das, den Blick auf das Ganze gerichtet, die rechtlichen Be ziehungen kennt, in die ein neues Gesetzes eintreten wird. »Um aber ein paar Proben von dem zu geben, was sich unsere Strafgesetzgebung in den letzten Jahren geleistet hat, sei folgendes hervorgehoben. -Die erfolglose Aufforderung zum Morde ist grundsätzlich straflos. Wehe aber dem, der cs -unternimmt-, den Angestellten eines Geschäfts zum Verrate eines Geschäftsgeheimnisses zu be stimmen! Ihm droht das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes in tz 10 mit Gefängnisstrafe bis zu neun Monaten. -Was das bedeutet, erkennt man bei der Erwägung, daß der Begriff des Unternehmens nach der Rechtsprechung die entferntesten, fast die allerentferntcsten Vorbereitungshandlungen umfaßt. Und doch erklärten die Motive zum Umsturzgesetz ganz ruhig, das Unternehmen sei gleichbedeutend mit dem Versuche. -Das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse bedroht im Z 3 den Spion als solchen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Ist er aber so frech, es bis zum versuchten oder vollendeten Verrat zu treiben, so kann er nach Z 1 mit Festungshaft von sechs Monaten wegkommen. -So scheinen mir denn-, heißt es zum Schluß, -vier Hoff nungen nicht ganz unbegründet. -Die eine ist die, daß man allmählich neben der Sittlichkeit, den Geschäftsgeheimnissen und der Butterfabrikation auch das An sehen der Strafrechtspflege als ein des Schutzes würdiges Gut ari schen lerne. -Die zweite geht dahin, daß im neuen Säkulum wenigstens ein Jahr ohne ein neues Strafgesetz vergehen möge. -Die dritte richtet sich auf eine gründliche Sichtung unserer Strafgesetzgebung, und damit verbindet sich die vierte, daß der große Reichsgesetzgeber den Mut finden möge, seinen kleinen Kol legen in Stadt und Land, die, unbekümmert um ihn, ihr geistiges Kapital in kleinen Strafgesetzen anlegen, einmal gehörig auf die Finger zu klopfen. -Gehen diese Hoffnungen in Erfüllung, dann hat die böse Isx gute Früchte getragen, und wahrlich, dann wär' es ein Fest, Deutscher mit Deutschen zu sein!» Jn Oesterreich verboten. — Das k. k. Landgericht Wien als Preßgericht hat auf Antrag der k. k. Staatsanwaltschaft er kannt, daß der Inhalt der nichtperiodischen Druckschrift: -Spionen- fabrication des preußischen großen Gencralstabes, Bilder aus der Gegenwart nach den Memoiren eines politischen Flüchtlings aus Sibirien» von R. Hellweger, I. Theil, Zürich 1900, Verlag von Caesar Schmidt, das Verbrechen nach Z 63 St.-G. begründe, und es wird nach H 493 St.-P.-O. das Verbot der Weitervcrbreitung dieser Druckschrift ausgesprochen und gemäß § 37 Pr.-G. auf die Ver nichtung der vorfindlichen Exemplare erkannt. Wien, am 7. Juni 1900. Journalisten -Seefahrt zur Pariser Weltausstel lung. (Vgl. Nr. 131 d. Bl.) — Der Dampfer des Norddeutschen Lloyd -Großer Kurfürst» ist nach ruhiger Fahrt am Morgen des 11. d. M. in Cherbourg cingetroffen, wo die an Bord befind lichen etwa sechzig Vertreter der deutschen Presse an Land gingen, um nach Paris weiter zu fahren. Entdeckung einer antiken Wandmalerei. — Wie in italienischen Blättern mitgeteilt wird, hat der Gelehrte Giuseppe de Lorenzo in der freigelegten -Casa dei Vetti» in Pompeji eine Wandmalerei aufgesunden, die er für eine Nachmalung eines Bildes des Apelles hält. Das Bild ist gut erhalten, ^s stellt einen Jüngling dar, der auf einem prächtigen Sessel thront, in der Rechten einen Speer, in der Linken ein Bündel Blitze. Das Bild soll in jeder Hinsicht den Eindruck eines vollendeten Kunstwerks machen. De Lorenzo giebt die Gründe au, die ihn vermuten lassen, daß es den als Jupiter aufgefaßten Alexander den Großen vorstellt, und daß es eine Nachbildung des gefeierten unbekannten Werkes des Apelles im Tempel der Artemis zu Ephesos ist. 602
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