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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1900
- Strukturtyp
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- 1900-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1900
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- Deutsch
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^ 135, 14. Juni 1900. Nichtamtlicher Teil. 4521 Nichtamtlicher Teil. Nus dem Inseratenrecht. Unter den bestehenden Gesetzgebungen der Kulturstaaten dürfte sich wohl kaum eine finden, die sich mit dem Jnser tionsvertrag und mit den Rechtsverhältnissen speziell be schäftigt hat, die durch Ausführung eines Jnsertionsauftrags zwischen dem Auftraggeber — Inserenten — und dem Be auftragten — Verleger, Annoncenexpedition — entstehen. Ein Bedürfnis nach einer besonderen Jnsertionsgesetzgebung in Ansehung der privatrechtlichen Seite scheint auch bislang noch nicht hervorgetreten zu sein trotz des außerordentlichen Aufschwungs des Jnsertivnswesens und ungeachtet der beispiel losen Bedeutung, die das Inserat im Laufe der letzten Jahr zehnte für alle Beziehungen des gewerblichen und privaten Lebens erlangt hat. Es ist dies ein Beweis für die Ela stizität und Anpassungsfähigkeit der gegebenen Rechtsformen und gleichzeitig ein Beweis dafür, daß die Tragweite des Gewohnheitsrechts auch in den Tagen der Rechtskodifikation auf den meisten Gebieten doch noch eine recht erhebliche ist. Streitigkeiten über Jnsertionsaufträge und Inserate, die zur gerichtlichen Austragung kommen, giebt es im Verhältnis nur selten; im allgemeinen werden die Differenzen, die dabei entstehen, auf gütlichem Wege erledigt. Auch nach dem System des Bürgerlichen Gesetzbuchs erweist sich die zutreffende Beurteilung der bei dem Inserat bestehenden und entstehenden Rechtsverhältnisse der Hauptsache nach ohne Schwierigkeiten als möglich, und wenn neuerdings mehrfach über unrichtige Entscheidungen Klage geführt worden ist, teilweise nicht ohne Grund, so bildet das Vorkommen einer dein Gesetze nicht entsprechenden Auslegung noch keine Ursache, dieses selbst als verfehlt oder mangelhaft zu bezeichnen. Der Jnsertionsvertrag fällt unter die Kategorie des Werkvertrags im Sinne des §631 des Bürgerlichen Gesetz buches. Der Inserent ist der Besteller, der Verleger der Unternehmer; Gegenstand des Vertrags, die Herstellung des versprochenen Werks, ist die Veröffentlichung des Inserates nach Maßgabe der näheren Vereinbarungen. Aus dieser ein fachsten Form des Jnsertionsvertrags lassen sich alsdann die schwierigeren und komplizierteren entwickeln, und die in dem Titel des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Werkvertrag enthaltenen Vorschriften sind weit genug gefaßt, um in den Händen einer verständigen und den betreffenden Verhältnissen nicht fremd gegenüberstehendeu Rechtsprechung auch die zwang lose Konstruktion dieser komplizierteren Typen des Jnsertions vertrags zu gestatten. Es sollen an dieser Stelle zwei Fragen aus dem Jn- sertionsrecht herausgegriffen werden, die in neuester Zeit wiederholt zu Erörterungen und Erkenntnissen Anlaß gegeben haben. Die eine betrifft den Jnsertionsvertrag, bei dem eine Mitwirkung des Inserenten in der Weise notwendig und in Aussicht genommen ist, daß er für graphische Reproduktionen dem andern Teil die nötigen Unterlagen (Photographieen) zu liefern hat. Welche Rechte stehen dem andern Teile zu, wenn der Inserent dieser seiner Verpflichtung nicht rechtzeitig nach kommt, vielleicht um deswillen, weil ihm an dem Auftrag und dessen Ausführung überhaupt nichts mehr liegt, oder er sich entschlossen hat, ihn einem andern zu überweisen? Es kommt in diesen: Fall Z 642 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Betracht. Hiernach kann, wenn bei der Herstellung des vereinbarten Werks eine Handlung des Bestellers erforderlich ist und der Besteller mit Vornahme der Handlung in Verzug kommt, der Unternehmer eine angemessene Entschädigung ver langen. Deren Höhe bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, SlebenundseLzWer Jahrgang. l sodann aber nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des j Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Ver wendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. Es muß also der Besteller, Inserent, zunächst in Verzug gesetzt werden. Um Weiterungen und Weitläufigkeiten bezüglich der Begründung des Verzugs zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Bethätigung der Leistung des Inserenten eine bestimmte Zeit nach dem Kalender festzusetzen, weil in diesem Falle der Verzug durch den Ablauf der Zeit eintritt, ohne daß es erst einer Mahnung des andern Teils bedarf. Liefert der Inserent die Unter lagen für die Ausführung, so ist der Vertrag seitens des andern Teils vereinbarungsgemäß zu erfüllen. Es muß hierbei bemerkt werden, daß das Eigentum von den geliefer ten Unterlagen, z. B. der photographischen Abbildungen, dem Inserenten verbleibt, während die auf Grund derselben her gestellten Klischees natürlich Eigentum desjenigen sind, der sie Herstellen läßt. — Vielfach kommt es im Jnsertionsgeschäft vor, daß mit der Erteilung eines Jnsertionsauftrags an eine Zeitung zu gleich eine auf den Gegenstand des Inserats bezügliche Aus einandersetzung oder Darlegung mit dem Ersuchen überschickt wird, diese im redaktionellen Teile des Blattes zum Abdruck zu bringen. Dies ist insbesondere üblich bei Jnsertions- aufträgen für Reklamezwecke zu gunsten gewerblicher Gegen stände, Erfindungen, Entdeckungen aller Art, aber auch zu gunsten von Bädern, Sommerfrischen, Luftkurorten, Winter- villegiaturen u. s. w. Neuestens hat die Frage, ob die betreffende Zeitung durch Annahme des Jnsertionsauftrags auch zum Abdruck des für den redaktionellen Teil bestimmten Artikels verpflichtet sei, den Gegenstand einer Entscheidung des Münchener Land gerichts gebildet. Das in der »Deutschen Jnserentenzeitnng« mitgeteiltc und dort mit Recht in abfälligein Sinne besprochene Erkenntnis verneint diese Verpflichtung, giebt also dem Ver leger das Recht, den Jnsertionsauftrag zwar anzunehmen, dagegen sich über die von dem Inserenten gestellte Bedingung des Auftrags hinwegzusetzen. Wenn nun auch einschränkend betont werden muß, daß sich eine generelle Regel für die Entscheidung dieser Fälle nur mit Vorbehalt aufstellen läßt, weil ja nicht immer die Willenserklärung des Inserenten den Schluß zuläßt, daß in der That die Aufnahme des Ar tikels in den redaktionellen Teil Bedingung der Jnsertions- beauftragung gewesen sei, so steht doch anderseits fest, daß, wenn dies der Fall, der Verleger nur die Wahl hat, entweder das Vertragsanerbieten abzulehnen oder aber den Auftrag samt der Bedingung zur Ausführung zu bringen. In keinem Falle kann es als statthaft erachtet werden, daß der Verleger stillschweigend den Auftrag an nimmt, aber die Aufnahme des Artikels in den redaktionellen Teil nicht bewirkt. Ist auch nach dem Bürgerlichen Gesetz buche Süllschweigen nicht schlechthin als Bejahung anzusehen, so doch dann, wenn außerdem in dem Süllschweigen eine Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben zu er blicken wäre. Eine derartige Verletzung würde aber in deni gegebenen Falle vorliegen, denn auch nach dem Herkommen darf der Inserent erwarten, daß der Verleger, wenn er die gestellte Bedingung ablehnt, dies ausdrücklich und unver züglich thut. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche ist aber bei der Auslegung der Verträge nicht nur auf Treu und Glauben, sondern auch auf die Verkehrssitte zu achten, und daher kann eine solche Entscheidung nicht als dem Geiste und der Absicht desselben entsprechend bezeichnet werden. Es mag sein und kann zugegeben werden, daß die gleichzeitig mit der Erteilung eines Jnsertionsauftrages er folgende Uebersendung von Reklameartikeln mit der Zeit einen 605
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