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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1900
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- 1900-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1900
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- Deutsch
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^ 137, 16. Juni I960. Nichtamtlicher Teil. 4581 hierzu schriftlich erteilt, eine gute Anzahl hat jedoch abgelehnt, ihre Unterschrift zu geben, und die Korporation hat absolnt kein Mittel in der Hand, diese Entschlüsse zu beeinflussen. Die Bitte um strikte Durchführung der Sonntagsruhe wurde wiederholt in der »Buchhändler-Correspondenz« zum Aus druck gebracht. Auf unsere Eingabe bei der Behörde erfolgte keine Antwort, und auf unsere persönlich« Nachfrage wurde uns bekanntgegeben, daß die am 9. Juni 1899, Z. 49 486 Landesgesetz, und Verordnungsblatt Nr. 28, erfolgte Kund machung des k. k. Statthalters im Erzherzogtume Oesterreich unter der Enns als Erledigung zu betrachten sei. Diese letzte Kundmachung bestimmt, daß in der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien der Warenverkauf an Sonntagen nur mehr in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich 15. Juni gestattet sei. Aus dem Gesagten geht hervor, daß die Korporations- vorstehung die Beschlüsse des 27. November 1897 im vollen Maße, soweit es in ihrer Macht lag, ausgeführt hat, und daß jene Beschlüsse somit formell als erledigt zu betrachten sind. Wenn nun trotz der formellen Erledigung das Meritum jener Beschlüsse nicht völlig durchgeführt erscheint, so mögen verschiedene Ursachen dabei Mitwirken. Zunächst kommt wohl in Betracht, daß ein Teil unserer Kollegen — ich denke da an kleinere Firmen, namentlich in den Vorstädten —, der in harter Konkurrenz mit Buchbindern, Papierhändlern rc. steht, den Kampf ums Dasein so schwer kämpft, daß er auf den gewiß nicht sehr ergiebigen Ertrag der Sonntage nicht verzichten zu können glaubt. Sodann fühlt sich entgegen parlamentarischem Gebrauche eine Anzahl Kollegen (die vielleicht in jener Versammlung vom 27. November 1897 in der Minorität oder gar nicht anwesend war) nicht an einen Beschluß gebunden, der gegen ihr Interesse über das Gesetz hinausgeht, und dessen Durch führung zn erzwingen die Korporation kein Disziplinarmittel besitzt — schließlich mag wohl sogar bei einem oder dem anderen, der seiner Zeit für den Beschluß gestimmt hat, die Erkenntnis gekommen sein, daß dessen strikte Durchführung ihn: trotz seines guten Willens unmöglich sei, so lange nicht ein Verbot aller Sonntagsarbeit im gesamten Handelsstande erlassen ist. Obwohl nun in den letzten Jahren bezüglich der Sonn tagsruhe eine entschiedene Besserung eingetreten ist, in allen Geschäften die Sonntagsarbeit auf das notwendigste beschränkt wird, das Offenhalten der Geschäfte aber nur vereinzelt statt findet, so bildet doch seit jener Zeit der Beschluß die Quelle fortdauernder Beunruhigung, und es vergeht keine Versammlung, in der das Thema nicht auf der Tagesordnung stände und der undurchführbare Beschluß nicht ausgebeutet würde, in mehr oder minder gehässiger Weise gegen die Korporation Stimmung zu machen. Ich habe, um hier Wandel zu schaffen, der Gehilfenschaft schriftlich wie mündlich die Sachlage dargelegt und ihr Einblick in die Verhältnisse gegeben, und noch vor der letzten Gehilfenversammlung habe ich in dieser Richtung mit dein Herrn Obmanne Rücksprache genommen und ihn gebeten, aufkläreud und beruhigend zu wirken. Er erwiderte, daß er für seine Person es ja in der dringenden Geschäftszeit nicht anders kenne und auch nicht anders beanspruche, daß jedoch »die andern« immer drängen. Wie erfolglos diese von mir erbetene Intervention gewesen, ersehen Sie aus der »ein stimmig« angenommenen Resolution, die ich verlesen habe. Meine Herren! Ich bin stets Anhänger der Sonntags ruhe gewesen und habe für ihre Durchführung gewirkt, soweit' eine Möglichkeit vorlicgt; ich stehe jedoch hier vor einer un lösbaren Aufgabe, und es erweckt bei dieser meiner Gesin nung wirklich unerquickliche Empfiudungcn iu mir, wenn — wie bei der letzten Gehilfenversammlung — ungerügt der Vor- SiebeniinbleckiMter Jahrgang, stehung der Vorwurf der Pflichtvergessenheit, ja der Pflicht verletzung gemacht wurde. Ich habe daher gern der An regung Folge gegeben, die diesen Punkt von der vorletzten Ausschußsitzung auf die heutige Korporationsversammlung gesetzt wissen wollte. Als erster Redner ergreift Herr Wilhelm Müller das Wort zu den nachfolgenden Ausführungen. Der Beschluß der Korporationsversammlung vom 27. November 1897 sei insofern ein unglückseliger gewesen, als man damit für den Buchhandel eine Ausnahmsstellung begehrt habe, indem die Sonntags arbeit, die das Gesetz den Handelsgewerben im allgemeinen in gewissem Maße gestatte, dem Buchhändler verwehrt werden sollte. Er zweifle nicht, daß eine große Anzahl Korporations mitglieder von dem aufrichtigen Wunsche beseelt gewesen sei, trotzdem jenen Beschluß der Korporation durchzuführen, und sich redliche Mühe gegeben hätte, es zu thun. Er selbst habe seiner Zeit das Cirkular unterschrieben und dessen Bestimmungen auch eingehalten. Doch habe er vorausgesetzt, daß jene Ge hilfen, die während der Abrechnungszeit viel zu thun haben, nichtsdestoweniger den Sonntag zur Aufarbeitung von Rück ständen in Anspruch nehmeu würden. Die Gegnerschaft, die diese Herren seitens anderer Gehilfen gefunden hätten, hätten ihn dann veranlaßt, seine Unterschrift wieder zurückzuziehen, resp. die Sonntagsarbeit wieder einzuführen und sich auf den Boden des Gesetzes zu stellen. Manchen seiner Kollegen dürfte es ähnlich gegangen sein. Auch die Korporation als solche habe sich alle Mühe gegeben, jenen Beschluß durchzuführen, allein ohne Erfolg, da er ja von den Korporationsmitgliedern eine Unter lassung verlange, zu der sie gesetzlich nicht verpflichtet werden konnten. Wie hätte die Vorstehung bei solchem Widerstand zahlreicher Kollegen hier wirkungsvoll einschreiten können? Die Nichterledigung ihres Gesuches, die Nichtgewährung ihres Wunsches hätten ihr bewiesen, daß die Behörde auf dem Standpunkte stehe, daß sie nicht gewillt sei, für einzelne Ge werbe Ausnahmen zu statuieren, und daß sie wünsche, daß die gesetzlichen Bestimmungen für das Handelsgewerbe ohne Ausnahme durchgeführt würden. Die Korporation möge hieraus für die Zukunft die Lehre ziehen, daß sie ihre Be fugnisse nicht überschreiten, sich auf den Schutz ihrer berech tigten Interessen beschränken und nicht für sich Ausnahmen in Anspruch nehmen möge. Er spricht das lebhafte Bedauern über die von den Gehilfen Angebrachte Resolution aus, da sie sehr wenig Einsicht in die buchhändlerischen Verhältnisse zeige, und wendet sich gegen das Schreiben der Hilfsarbeiter vom 19. Februar 1900, das iu seinem Tone geradezu un erhört sei, und in dem sogar die Sonntagsruhe auch für den Monat Dezember gefordert werde. Die Vorstehung habe auf die Hilfsarbeiter große Stücke gehalten und sei ihnen daher bei Organisierung ihrer Krankenkasse in weitgehender Weise entgegengekommen. Mit Recht müsse aber die Vorstehung eine derartige Haltung zurückweisen. Er stellt schließlich den Antrag: der Beschluß vom 27. November 1897 sei zu reassu mieren und die Vorstehung zu beauftragen, keine Agitation zu grinsten der Sonntagsruhe einzuleiten, noch eine solche in irgend einer Weise zu unterstützen. Die gesetzlichen Be stimmungen beständen, sie gälten für alle Gewerbe, also auch für den Buchhändler, und die Korporation habe nichts anderes zu thun, als sich auf den Boden des Gesetzes zu stellen. Herr Fey-Felder führt aus, daß seit der Zeit, daß er sich um die Geschicke der Gehilfenschaft kümmere, die Kor poration der Gehilfenschaft noch kein einziges Zugeständnis gemacht habe. Man habe bisher immer nur versprochen, und wie aus den Worten der Vorredner hervorgehe, sei man sogar so weit, auch noch die Versprechungen zurückzuzieheu. Unter diesen Umständen könne der Gehilfenausschuß nicht weiter die Geschäfte besorgen und werde wohl die Konsequenzen ziehen und seine Mandate zurücklegen müssen. 613
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