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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1900
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- Ausgabe
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- 1900-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1900
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- Deutsch
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-1804 Nichtamtlicher Tech 144, 25. Juni 1900. ^rtllur Solirnlät in I-sip^lx. lla.lm, 1. 8., Ivo 8<mxs vitb lllts. tto. 1. Lrs^Ic, bis^Ir, brsali. tto. 8. l-ovs ms ik I llvs. lüäition kor bigb g,m1 lovv voios. L 1 60 Lrrttl Lommsrms^sr iv Laäsn - Luäsn. lunlisr, IV., Op. 17. ^.us VrLumsn lass' uns sins llütts buu'n. llioä 1. 1 Linkst, m. kkt.s. 1 R. Lulror Haollk. Lortlrnsnt in Lsrlin. 8nrclt, 1?., l-isäsr 1. 1 Linkst, m. llkts. Ho. 1. krin^sssin Ilss. tto. 2. NorAsrllisä. tto. 3. Oor Ls-eb. L 1 ^ 20 Ilo. 4. Obri- stinns. 80 dlo. 5. IrutLlisclobsii. 1 20 dlo. 6. llurubo. 80 tto. 7. lkrüblmAssturm. 1 ^ 20 SsorA tVuZnsr in vrssäsn. /srbics., l?., Op. 20. 2vsi ttisäsr 1. 1 8inAst. m. ttkts. tto. 1. LobirssAlöoirobsii. 80 tto. 2. Osbsimnis. 60 -). Otto Vtsrnttml in Lsrlln. lkrrrnoüs, R., Lüirniskör oä. Im llsieös IVoinns. ?nntomims n. Lallst uasb äsr Lääa. Olavisr-rlusruA. 4". 6 Lririutsrun^sn Ilisrnu. 8". 30 o). Nichtamtlicher Teil. Umschau im neuen Recht. (Vgl. Börsenblatt Nr. 93, 105, 113, 124, 127.) VI. Der von Handelsgeschäften im allgemeinen han delnde Titel des Handelsgesetzbuchs alter Fassung ist in der neuen als Abschnitt 1 des dritten Buches stark zusammen- geschmvlzen. Von den darin enthaltenen Vorschriften haben einige nur den Platz gewechselt, wie die Aufzählung der Grundhandelsgeschäfte (Art. 271, 272, jetzt 8 1). Andere sind aufgehoben, wie die Ausschließung der Grundstücke vom Handelsverkehr (Art. 275), oder gegenstandslos geworden, wie der Grundsatz der Formfreiheit von Handelsgeschäften (Art. 317); derselbe gilt heute für alle Rechtsgeschäfte als Regel und wird deshalb in 8 350 des H.-G.-B. nur noch für Bürg schaft, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, die nach 88 766, 780, 781 des B.G.-B. sonst der Schriftform be dürfen, besonders ausgesprochen (vergl. o. S. 3826). Sehr viele Vorschriften sind in das allgemeine bürgerliche Recht übergegangen, wie Art. 283, wonach ein Schadenersatzanspruch auch den entgangenen Gewinn umfaßt (B.G.-B. Z 252). An der alten Stelle verblieben ist die Begriffsbestimmung der Handelsgeschäfte als aller zum Betriebe des Handels gewerbes gehörigen Geschäfte eines Kaufmannes (Art. 273— 8 343 H.-G.-B-), zu denen auch die sog. Hilfsgeschäfte, wie Anstellung von Handlungsgehilfen, Abschluß von Ver sicherungen u. dergl., gezählt werden. Ferner die Vermutung, daß im Zweifel alle Rechtsgeschäfte eines Kaufmannes, und daß alle Schuldscheine desselben, aus denen sich nicht das Gegenteil ergiebt, dem Betriebe seines Handelsgewerbes zu gerechnet werden (Art. 274 — 8 344 H.-G.-B.). Endlich die Regel, daß die Bestimmungen über Handelsgeschäfte im Zweifel auch bei einseitigen Handelsgeschäften für beide Teile gelten (Art. 277 —Z 345 H.-G.-B); daß indessen von dieser Regel z. B. hinsichtlich der Verzugszinsen, der Dispositions stellung beim Kauf u. a. wichtige Ausnahmen gelten, wurde schon früher hervorgehoben (S. 3826 f.). 1. Die Vorschriften der Art. 317—323 des H.-G.-B. a. F. über den Abschluß von Handelsgeschäften sind fast ganz aus dem Handelsgesetzbuch verschwunden und durch entsprechende, mit denen des bisherigen Handelsrechts wesent lich übereinstimmende Regeln des allgemeinen bürgerlichen Rechts ersetzt worden. Dies sind in den Grundzügen die folgenden. Von den Willenserklärungen führen einige für sich allein zur Begründung, Veränderung, Aufhebung von Rechten, andere nur in Verbindung mit einer Annahmeerklärung des Gegners. Elfteres sind die einseitigen Rechtsgeschäfte, wie die Mahnung, die den Schuldner ohne sein Zuthun in Verzug setzt (B.G.-B. 8 284), die Kündigung, die das Miet verhältnis ohne Mitwirkung des Gegners auflöst (B.G.-B. 88 542, 553, 554). Andere sind nur Bestandteile von zwei seitigen Rechtsgeschäften, von Verträgen; das sind der Antrag zum Vertragsschluß (Offerte) und dessen Annahme. a) Auf alle Willenserklärungen, mögen sie einseitige Rechtsgeschäfte oder nur Bestandteile von Verträgen sein, be zieht sich der im Bürgerlichen Gesetzbuch durchgebildete Gegen satz von empfangsbedürftigen und nicht empfangs bedürftigen Erklärungen. Jene, die die Regel bilden, sind solche, die einem andern gegenüber abgegeben werden, die einen Adressaten haben müssen, wie Mahnung und Kün digung und wie der Antrag zum Vertragsschluß. Nicht empfangsbedürftig ist von einseitigen Rechtsgeschäften die Auslobung (B.G.-B. 8 657), d. i. das öffentliche Versprechen einer Belohnung, z. B. für Zurückbringung einer verlorenen Sache, oder ein Preisausschreiben. Nicht empfangsbedürftig ist ferner zuweilen die Annahme eines Vertragsantrags, nämlich dann, wenn sie nach der Verkehrssitte ohne Erklä rung an den Gegner, z. B. durch Verbrauch der zugleich mit der Offerte übersandten Ware geschehen kann, oder wenn bloßes Stillschweigen auf den Antrag als Annahme gilt. So ist es nach der schon berührten Bestimmung in 8 362 des H.G.-B. (s. S. 3826) eine Annahme, wenn der ständige Kommissionär des Sortimenters dessen Auftrag zur Lieferung bestimmter Neuigkeiten nicht beantwortet. Nun werden nicht empsangsbedürftige Erklärungen im Augenblick ihrer Abgabe wirksam, während für empfan gs- bedürftige zu unterscheiden ist, ob sie unter gegenwärtigen, d. h. durch mündliche, auch telephonische (B.G. B. 8 147 Abs. 1 S. 2) Aussprache, oder unter Abwesenden erfolgen. Unter Gegenwärtigen werden sie sofort wirksam, wenn sie der Gegner unter normalen Verhältnissen verstehen muß; also z. B. auch dann, wenn sich etwa der Mieter, dem münd lich gekündigt wird, die Ohren zuhält, — aber nicht, wenn er ein des Deutschen unkundiger Pole ist und die Erklärung deshalb nicht versteht. Unter Abwesenden wird die Er klärung wirksam, wenn sie dem Adressaten zugeht, d. h. in seinen Besitz gelangt und bei normalen Verhältnissen zu seiner Kenntnis gelangen muß; also z. B. auch dann, wenn er das ihm zugegangene und äußerlich als erheblich zu erkennende Schreiben nicht liest oder grundlos die Annahme verweigert, dagegen nicht, wenn er ein die Erklärung enthaltendes, ihm als Drucksache zugehendes Formular in den Papierkorb wirft, wenn er ein ohne Hinweis auf der Adresse einem Paket bei gelegtes Schreiben nicht findet, oder wenn er wegen unge nügender Frankierung die Annahme verweigert (B.G.-B. 8 130 Abs. 1 S. 1). — Die Erklärung wird ferner auch dann nicht wirksam, wenn dem Adressaten gleichzeitig oder vorher ein, etwa telephonischer, Widerruf zugeht (B.G.-B. 8 130 Abs. 1 S. 2). b) lieber den Abschluß von Verträgen giebt das B.G.-B. in 88 145 ff. Vorschriften, die im wesentlichen mit Art. 318 —320 des H.-G.-B a. F. übereinstimmen. Der einem andern gemachte Vertragsantrag, z. B. die Offerte des Antiquars, ein vergriffenes Werk zu dem und dem Preise zu liefern,
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