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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1900
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- 1900-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1900
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144, 25, Juni 1900. Nichtamtlicher Teil. 4805 bindet den Antragenden, wenn er nicht die Gebundenheit ausgeschlossen hat (Z 145); aber diese Gebundenheit besteht nur unter der Bedingung rechtzeitiger Annahme durch den Gegner (8 146). Für die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Annahme ist wiederum zwischen Erklärungen unter Gegen wärtigen und unter Abwesenden zu unterscheiden. Ein unter Gegenwärtigen gestellter Antrag kann nur sofort ange nommen werden (8 147 Abs. 1), ein solcher unter Ab wesenden nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragende unter regelmäßigen Umständen den Eingang der Antwort erwarten darf (§147 Abs. 2), im Falle einer Fristbestimmung durch den Antragenden nur innerhalb dieser Frist (Z 148). Bei verspäteter Absendung der Annahmeerklärung hat der Antrag überhaupt keine bindende Kraft mehr, und die An nahmeerklärung gilt als neuer Antrag (8 150 Abs. 1). Ist die Annahme rechtzeitig abgesendet, aber verspätet angekom- meu, und ist dies für den Antragenden, etwa aus dem Datum des Poststempels, zu erkennen, so muß er, wenn er nicht bei dem Anträge stehen bleiben will, die Verspätung unverzüg lich anzeigen; wenn er dies unterläßt, so gilt die Annahme als nicht verspätet (B.G.-B. 8 149); der Antrag bleibt also bindend und der Vertrag gilt als abgeschlossen. -Unverzüg lich« aber ist nicht dasselbe wie -sofort«, sondern es bedeutet nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes nur -ohne schuldhaftes Zögern« (B.G.-B. Z121 Abs. 1); die Anzeige der Verspätung kann daher rechtzeitig sein, wenn der Adressat verreist ist und sie erst 14 Tage nach Ankunft der Erklärung, aber so fort nach seiner Rückkehr absendet; doch wird diese Unter scheidung für Kaufleute weniger Bedeutung haben als für Nichtkaufleute, da von ersteren nach der Verkehrssitte zu meist, auch wenn sie verreist sind, erwartet werden muß, daß sie für die Möglichkeit sofortiger Beantwortung der ein gehenden Briefschaften Fürsorge treffen. Die im vorstehenden skizzierten Bestimmungen des B.G -B. enthalten, wie gesagt, für Handelsgeschäfte kaum eine Neuerung. Indessen mag zur Verhütung einer häufig vor kommenden Verwechselung noch darauf hingewiesen werden, daß Vertragsantrag nicht gleichbedeutend ist mit Anregung zum Vertragsschluß. So ist vor allem die Uebersendung einer Preisliste, wie eines Antiquariatskatalogs noch gar kein Vertragsantrag, sondern erst eine Aufforderung, dem Antiquar zu den im Katalog verzeichneten Preisen Kauf anträge zu stellen. Deshalb ist der Antiquar an eine auf Grund des übersandten Katalogs eingehende Bestellung über haupt nicht gebunden. Er kann die Lieferung ohne Angabe von Gründen ganz ablehnen, und er kann auch, besonders wenn der Preis des angezeigten Werkes inzwischen gestiegen ist, andere Preise fordern, als im Katalog festgesetzt sind. Nur gilt dann seine Erklärung als neue Offerte, und ein Kauf kommt deshalb erst zu stände, wenn sich der Gegner mit den neuen Bedingungen einverstanden erklärt (B.G.-B. 8 150 Abs. 2 -- H.-G.-B. a. F. Art. 322). — Wenn des halb der Katalog nicht dem Wortlaute nach eine ausdrück liche Offerte enthält, so wird es übertriebene Vorsicht sein, durch eine besondere Klausel die Gebundenheit an die darin angesetzten Preise gemäß B.G.-B. 8 145 ausdrücklich aus- zuschließen. 2. Die Frage, wie es bei Auseinandergehen von Willen und Erklärung zu halten sei, wurde im bisherigen Recht meist unter einseitiger Betonung des Willenserfordernisses und häufig im Widerspruch mit den Bedürfnissen des Verkehrs beantwortet, indem die auf wesentlichem Irrtum beruhende Erklärung ohne Rücksicht darauf, ob der Gegner den Irrtum erkennen konnte oder nicht, für nichtig erklärt wurde. Erst in neuerer Zeit ist man wenigstens dazu gelangt, den Urheber der nichtigen Erklärung zur Leistung des sog. negativen Interesses zu verpflichten, d. h. zum Ersatz des Schadens, Slebcmmdsechziqfter Jahrgang. den der Gegner durch sein Vertrauen auf die Giltigkeit der Erklärung erleidet; danach konnte der Erklärende im Falle des wesentlichen Irrtums zwar nicht beim Wort genommen, aber doch für das unnütz aufgewandte Uebersendungsporto und für Transportbeschädigungen der infolge irrtümlicher Bestellung abgesandten Ware haftpflichtig gemacht werden. Das B.G.-B. macht dem Berkehrsbedürfnis viel weiter gehende Zugeständnisse. Es schränkt die Fälle der Nichtigkeit einer' Erklärung wegen Willensmangels auf die des Schein geschäfts (8 117), des schlechten Scherzes und der reklamehaften Nebertreibung (8 118) ein und verpflichtet den Erklärenden auch in den letzteren Fällen zum Ersatz des negativen Inte resses, wenn nicht der Gegner die mangelnde Ernstlichkeit der Erklärung kannte oder »kennen mußte«, d. h. infolge von Fahr lässigkeit nicht kannte (8 122). Es kennt dagegen eine Nichtig keit der Erklärung wegen Irrtums überhaupt nicht mehr, sondern hält den Erklärenden an seiner, nötigenfalls auf Grund der Verkehrssitte auszulegenden (o. S. 3550) Erklärung auch dann fest, wenn sie auf Irrtum beruhte oder, z. B. durch Ver stümmelung eines Telegramms, unrichtig übermittelt war. Es gestattet ihm auf Grund des Irrtums oder der unrichtigen Ueber- mittelung nur eine Anfechtung seiner Erklärung, und zwar nur dann, wenn anzunehmen ist, daß er diese bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde (88 119, 120). Wenn also z. B. ein Leutnant auf Grund eines Buchhändlerkataloges eine Schrift über die (kaufmännische) Dispositionsstellung bestellt und diese im militärischen, anstatt im kaufmännischen Sinne versteht, — oder wenn ein Bankhaus zum Verkauf von Wert papieren, die voraussichtlich im Kurse fallen werden, Auftrag giebt, der Telegraph aber seine Erklärung fälschlich als Auf trag zum Kauf dieser Papiere übermittelt, so liegt dort eine giltige Bestellung des Buches, hier ein gültiger Auftrag zum Kauf der Papiere vor. Diese Erklärungen bleiben auch voll- giltig, wenn nicht -unverzüglich« nach Erkenntnis des Irr tums dein Gegner die Anfechtung erklärt wird. Durch recht zeitige Anfechtung wird die ursprünglich giltige Erklärung umgestoßen, und damit fällt zwar auch der Kauf oder Auf trag iu sich zusammen (B.G.-B. 8 155), aber der Anfechtende bleibt trotzdem zum Ersatz des negativen Interesses verpflichtet (B.G.-B. 8 122 vbd. m. 88 H9, 120). Auch eine durch arglistige Täuschung herbeigeführte Willenserklärung ist an sich giltig und nur anfechtbar (8 123); die Folgen der Anfechtung sind hier die gleichen wie in den vorigen Fällen, nur daß natürlich der Anfechtende, der be trogen worden ist, nicht ersatzpflichtig gemacht werden kann (B.G.-B. 8 122 vbd. m. 8 123). vr. 8. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Gesetz, betreffend den Schutz der Photographieen. — Wegen unbefugter Nachbildung einer Photographie ist am 7. März vom Landgerichte 1 in Berlin der Photograph L. zu 20 Strafe verurteilt worden. Im Dezember 1898 photographierte er die drei Gebrüder D. in einer Stellung, die sie zeigt, wie sie ihren eigenen Sekt trinken. In ihrem Aufträge fertigte er nach diesem Bilde 2000 Abzüge auf Karten an, die von den genannten Herren zu Neujahrsgratulationen benutzt wurden. Der Angeklagte stellte nun für sich selbst ebensolche Karten her, nur setzte er auf die photographierten Sektflaschen eine fingierte Firma und druckte auf die Rückseite seine eigene Firma. Er benutzte diese Karten in der Weise, daß er sie von seinen Reisenden den Kunden als Muster vorlegen ließ. — Der Angeklagte hatte gegen das Urteil Revision eingelegt und suchte darzulegen, daß er die Photographie habe benutzen dürfen, weil sie auf einem Werke der Industrie (Rcklamekarte) ver wendet worden sei. — In der Verhandlung vor dem Reichsgerichte am 22. d. M. beantragte der Reichsanwalt die Verwerfung der Revision. Da es sich um Portraits handle, seien diese für die Brüder D. geschützt gewesen. Die Nachbildungen seien als photographische Bilder in Verkehr gebracht worden, um zu zeigen, daß man zu Reklamekarten auch Portraits benutzen könne. — Das Reichsgericht 641
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