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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1900
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- 1900-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1900
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- Deutsch
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148, 29. Juni 1900. Nichtamtlicher Teil. 4923 kommenden Auflage ist bei der Bewertung der Vorräte be rücksichtigt. Ebenso ist für die Kategorie Ilb kein Verlags recht vorhanden, da die betreffenden Zeitschriften nur auf Zeit gewissermaßen der Firma geliehen sind und es ganz unsicher ist, ob sie ihr überlassen bleiben. Für die Kategorie I-c und II s, werden von der Firma nur dann Verlagsrechte in der Bilanz bewertet, wenn diese Verlagsrechte durch Zahlung oder sonstige Leistungen er worben sind, und werden dann diese für den Erwerb ge zahlten Beträge im ersten Jahre ungekürzt als Werte in die Bilanz eingestellt, dann aber je nach dem mehr oder weniger dauernden Werte jedes Unternehmens amortisiert. Für Verlagsrechts, die nicht durch Zahlung u. s. w. er worben sind, sondern die dadurch entstehen, daß der Autor die erste Auflage eines Werkes der Firma in Verlag giebt und sich gleichzeitig verpflichtet, auch den Verlag der folgenden Auflagen gegen bestimmte oder erst später zu bestimmende Leistung der Firma zu überlassen (ohne für diese Verpflich tung ein anderes Aequivalent als das nach Erscheinen der betreffenden Auflage fällige Honorar zu beanspruchen), setzt die Firma keinen Wert in die Bilanz, bewertet vielmehr nur die Vorräte der vorhandenen Auflage. Denn es erscheint ihr unthunlich und mit den Begriffen einer richtigen kauf männischen Bilanz nicht vereinbar, »die bloße Hoffnung auf künftige gewinnreiche Verwertung des Rechtes in Betracht zu ziehen« (vergl. Anweisung vom 3. April 1894 Art. 9 Abs. 3 b). Die Firma ist um so mehr genötigt, von einer Bewertung der Verlagsrechts Abstand zu nehmen, als ihr vorwiegend sich auf dem Gebiete der bewegender Verlag schnell dem Veralten aus gesetzt ist, und neue Auflagen vielfach ganz neue Bücher werden, für welche die Autoren die getroffenen Vereinbarungen nicht anerkennen wollen, oft auch nicht anerkennen können. Außerdem bringen es von der großen alljährlichen Verlags produktion der Firma nur verhältnismäßig wenige Werke zu einer zweiten Auflage. Hervorzuheben wäre noch, daß auch bei der Kategorie IIein Verlagsrecht nicht zu bewerten ist, da jeder andere Verleger jeden Augenblick in der Lage ist, die gleichen Zeit schriften erscheinen zu lassen, wie denn auch der Firma auf allen ihren Spezialgebieten Konkurrenz dauernd entgegentritt. Die Entscheidung des Ober-Verwaltungsgerichtes vom 19. Mai 1899, betreffend das Verlagsrecht an der Berliner Zeitung (welche Entscheidung mir allerdings nicht im Wort laut, sondern nur durch eine kurze Mitteilung der Zeitungen bekannt geworden ist) dürfte auch, wenn nicht allgemein auf die Werke und Zeitschriften der Firma, so doch wenigstens auf die letzteren herangezogen werden. Verweisen möchte ich noch auf Strutz, Kommentar zum Ergänzungssteuergesetz, 3. Ausl., 1895, Seite 209, Anm. und Seite 210, Anm. b. Auch Strutz ist der Ansicht, daß bei Verlagsrechten die Aussicht auf künftige Auflagen außer Betracht gelassen werden muß, und daß ein Verlagsrecht nur an der vorhandenen Auflage gleichzeitig mit und in den Vorräten derselben zu bewerten ist, unter Berücksichtigung der vermutlichen Zeitdauer bis zum völligen Absatz der Auflage unter größeren und geringeren Gefahren des Anti- guierens der Bücher. Genau nach diesen Grundsätzen verfährt die Firma: sie stellt keine besonderen Werte für ein ab straktes Verlagsrecht in die Bilanz ein, sondern bewertet die Auflage nach den Vorräten unter Berücksichtigung der augen blicklichen Verhältnisse. Sie hat in ihrer letzten Bilanz nicht weniger als ... Werke in den vorhandenen Auflagen einzeln bewertet. Für bloßen »Kommissions-Verlag«, wie er ebenfalls an einer Reihe von Werken besteht, ist überhaupt, da er kein der Schätzung in Geld unterliegendes Recht darstellt, eine Einstellung von Werten in die Bilanz ausgeschlossen. Ich beziehe mich überall auf die Geschäftsbücher der Firma und auf Gutachten Sachverständiger, erkläre mich auch bereit, über jedes einzelne Werk Auskunft zu geben. Im Prinzip halte ich es jedoch für unzulässig, bloße Möglichkeiten als Vermögenswerte zu veranlagen und den im Falle des Eintritts der Möglichkeit denkbaren Gewinn — der ebensogut fortfallen und in Verlust sich verwandeln kann — zu anticipieren und in Kapital zu verwandeln. Der Buch händler, welcher dies thäte, würde meines Erachtens mittels unzulässigen Anticipierens des Gewinns sein Kapital — freilich nur scheinbar — erhöhen und in den folgenden Jahren dem entsprechend buchmäßig den Fortfall oder die Minderung des Gewinns konstatieren müssen.« Die Entscheidung der Berufungs-Kommission lautet: »Ihrem Berufungs-Anträge ist hiermit entsprochen. Streitig ist nur der Wert Ihres gewerblichen Anlage- und Be triebskapitals. Sie haben dasselbe in der Vermögensanzeige, entsprechend der Bilanz Ihrer Firma U.U. auf ^ für Ihren Anteil angegeben, während es die Veranlagungs- Kommission, in der Annahme, daß die Ihrer Firma zustehen den Verlagsrechts in der Bilanz nicht vollständig angegeben seien, auf schätzungsweise feststellte. Wir hatten daher zu prüfen, ob die bilanzmäßige Bewertung der Verlags rechte Ihrer Firma den Vorschriften des Ergänzungssteuer- Gesetzes entspricht, oder inwieweit etwa eine Erhöhung der selben und demzufolge auch Ihres nach Z 5 Nr. 3 des Gesetzes steuerpflichtigen Anteils am Anlage- und Betriebs kapitale der Firma erforderlich sei. Nach Z 6 Absatz 1 in Verbindung mit 8 4 I, 1 des Ergänzungssteuer-Gesetzes und Artikel 10 III, 3 der hierzu erlassenen Ausführungsanweisung gehören zum gewerblichen Anlage- und Betriebskapital auch die dem Gewerbebetriebe gewidmeten selbständigen Rechte, welche einen in Geld schätzbaren Wert haben. Hierunter fallen alle diejenigen Ver mögensrechte, welche ihrer Natur nach für sich, gesondert vom Gewerbebetriebe oder einer demselben gewidmeten Sache (z. B. Grundstück) veräußert werden können und somit einen selb ständigen Verkaufswert haben. Die Verlagsrechte erfüllen diese Voraussetzung, soweit sie auf einem erworbenen Urheberrechte d. h. dem ausschließlichen Rechte, ein Schriftwerk auf mecha nischem Wege zu vervielfältigen, beruhen. Denn dieses Urheberrecht ist nach Z 3 des Gesetzes, betreffend das Urheber recht an Schriftwerken rc. vom 11. Juni 1870, auf andere übertragbar und bildet auch in der Hand des Verlegers noch vielfach den Gegenstand einer Veräußerung (Art. 8 I, 3 Aus führungs-Anweisung zum Ergänzungssteuer-Gesetz). Die Verlagsartikel Ihrer Firma scheiden sich Inhalts Ihres Schreibens vom 9. Juni v. I. in periodische und nichtperiodische. Die ersteren bestehen in Zeitschriften und sonstigen periodischen Veröffentlichungen, welche teils als eigene Unternehmung, teils für Behörden oder Vereine, zufolge eines auf bestimmte Zeit oder gegen jährliche Kündigung erteilten Auftrages, herausgegeben werden. Für diese kann ein steuer bares Verlagsrecht nicht anerkannt werden. Denn, soweit sie als die eigenen Unternehmungen Ihrer Firma erscheinen, bedurfte es hierfür des vorherigen Erwerbs eines privaten Rechts überhaupt nicht, sondern es reichte hierzu die auf der Gewerbeordnung beruhende öffentliche rechtliche Befugnis aus, mit dem Druck und der Verbreitung der Zeitschrift oder sonstigen periodischen Druckschrift ein Gewerbe zu betreiben. Das »Recht« zur Herausgabe der Zeitschriften rc. kann also als ein privatrechtliches Vermögensrecht, welche für die Er gänzungssteuer ausschließlich in Frage kommen, nicht aufgefaßt 660*
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